https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kommentierung-zum-tarifvertrag-versorgungsbetriebe-t… Praxis-Beispiel Während der Rufbereitschaft erfolgt dreimal die Heranziehung zur Arbeitsleistung und zwar im zeitlichen Umfang von 70 Minuten, von 15 Minuten und von 30 Minuten. Bei Aufrundung jeder Inanspruchnahme ergibt sich eine entgeltpflichtige Zeit von 4 Stunden (2+1+1), bei Aufrundung nach der Addition der Einzelzeiten ergibt sich eine solche von 2 Stunden (70+15+30=115 Minuten, aufgerundet 2 Stunden). Zu dieser Streitfrage liegt zwischenzeitlich eine Entscheidung des BAG zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung vor. Der Wortlaut dieser Textfassung ist mit § 10 Abs. 3 Satz 4 TV-V identisch. Das BAG hat mit Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 259/08 – entschieden, nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD a.F. sei in den Fällen, in denen der Beschäftigte während der Rufbereitschaft mehrere Arbeitseinsätze habe, die Dauer der einzelnen Einsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren. Dies folge aus dem Tarifwortlaut. Entgelt für Überstunden ist das Stundenentgelt zuzüglich des Zeitzuschlags von 30 v. H. (Abs. 1 Satz 2 Buchst. a).
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