Hallo liebe Datev Community,
ich betreue ein Abschleppunternehmen.
Die Arbeitnehmer bekommen nur Nachtzuschläge, wenn während Ihrer Rufbereitschaft tatsächlich Einsätze angefallen sind.
Beipiel:
Rufbereitschaft ab 22 Uhr
Erster Einsatz um 2.30 Uhr, dann bekommt er für diese Stunde abschleppen 25 Prozent
Erster Einsatz um 23.30 Uhr, dann erhält er 40 Prozent für die geleistete Arbeitsstunde.
Wenn aber nun ein Einsatz um 23.30 Uhr für eine Stunde gefahren wurde und er danach zurück nach Hause ins Bett gekehrt ist und nun um 3.00 Uhr erneut einen Einsatz fährt, erhält er dann wieder die 40 Prozent?
Ich hatte lediglich den ersten mit 40 Prozent abgerechnet, da dieser über Mitternacht unterwegs war und für mich der 2. Einsatz neu zu beurteilen war, somit mit 25 Prozent.
Soweit mir bekannt, stellt die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit dar sondern Ruhezeit und daher habe ich die Vorgänge getrennt voneinander beurteilt.
Der Arbeitnehmer sieht das anders, da es für ihn in einer zusammenhängenden Nacht war.
Vielen Dank vorab für evtl Infos.
Grüße
Praxis-Beispiel
Während der Rufbereitschaft erfolgt dreimal die Heranziehung zur Arbeitsleistung und zwar im zeitlichen Umfang von 70 Minuten, von 15 Minuten und von 30 Minuten.
Bei Aufrundung jeder Inanspruchnahme ergibt sich eine entgeltpflichtige Zeit von 4 Stunden (2+1+1), bei Aufrundung nach der Addition der Einzelzeiten ergibt sich eine solche von 2 Stunden (70+15+30=115 Minuten, aufgerundet 2 Stunden).
Zu dieser Streitfrage liegt zwischenzeitlich eine Entscheidung des BAG zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung vor. Der Wortlaut dieser Textfassung ist mit § 10 Abs. 3 Satz 4 TV-V identisch. Das BAG hat mit Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 259/08 – entschieden, nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD a.F. sei in den Fällen, in denen der Beschäftigte während der Rufbereitschaft mehrere Arbeitseinsätze habe, die Dauer der einzelnen Einsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren. Dies folge aus dem Tarifwortlaut.
Entgelt für Überstunden ist das Stundenentgelt zuzüglich des Zeitzuschlags von 30 v. H. (Abs. 1 Satz 2 Buchst. a).
Sorry,
aber das verstehe ich leider immer noch nicht wirklich.
Laut Ihrem Post wären dann für alle Zeiten 40 Prozent Nachtzuschlag fällig?
Ich habe bei der IG Metall folgenden Hinweis gefunden:
Die Rufbereitschaft stellt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszetigesetzes dar. Sie gehört arbetiszeitrechlich zur Ruhezeit. Wird der Beschäftigte wärhend der Rufbereitschaft in Anspruch genommen, handelt es sich um eine Unterbrechung der Ruhezeit. Die Arbeitszeit beginnt mit der Unterbrechung.
vielleicht mal beim Finenzamt anrufen. Bei uns gibt es nur einen Zuschlag
Zur Info:
Laut Prüfer ist es einzeln zu betrachten und nicht zusammen zu rechnen.