Hallo, den Unmut kann ich verstehen, den Kern Ihrer Frage hoffentlich auch: Warum soll durch die Freischaltung des Postfachs nur deshalb keine Rechtsnachteile bestehen, weil der Postfachinhaber zur Nutzung nicht verpflichtet ist? Im fünften Teil, § 31 Übergangsregelung der RAVPV heißt es: "Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte." Meiner Meinung nach kann ich bei bloßer Untätigkeit in Bezug auf das beA (Unterlassen der Erstinitialisierung etc.) weder berufsrechtlich noch haftungsrechtlich belangt werden. Wenn ich also weder (Berufs-)Pflichten verletze, noch sonst wie irgendetwas verpassen kann, was nicht lediglich vorteilhaft ist (Katzenbilder von Kollegin Ecker bspw.) erleide ich keine Rechtsnachteile. Ich muss nicht investieren, mir Gedanken machen, Lesen, was Dritte mir dorthin schreiben, technische Vorkehrungen treffen, befristete Vergleichsangebote annehmen, Zustellungen gegen mich gelten lassen oder Erklärungen abwehren. Ich verhalte mich, als hätte ich kein beA. Allenfalls verliere ich vielleicht den sprichwörtlichen Anschluss. Aber das ist wohl kein rechtlicher Nachteil und ohnehin fraglich. Ist das die erbetene Antwort? Viele Grüße Alf Zedler
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