aufgrund des ersten Musterverfahrens zur etwaigen Einkommensteuerpflicht zur Energiepreispauschale wird ein Masseneinspruchsverhalten in den Steuerberatungskanzleien ausgelöst (FG Münster, Az. 14 K 1425/23 E). Herold weist auf die Steuersystematik genauso wie Kanzler hin (Herold, GStB 2023, 367; Kanzler, NWB 2022, 3417; Kanzler, FR 2022, 641). Der Steuergesetzgeber hat die Einkommensteuerpflicht gesetzlich angeordnet (Fiktion; § 112 Abs. 1 EStG): "Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt." Stimmt das? Das wird jetzt gerichtlich hinterfragt. Bei Auszahlungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber als "Auszahlungsstelle" fehlt es an einer erbrachten Arbeitsleistung, die der Zahlung als Gegenleistung - weder "Tun" noch "Dulden" sowie "Unterlassen" - gegenübersteht. Zu demselben Ergebnis kommen die verschiedenen Autoren auch bei Anrechnungen bei der ESt-Vorauszahlung sowie bei Rentnern und Pensionären. Es handelt sich wohl doch um eine staatliche Subvention. Subventionen sind steuersystematisch - wohl eher - außerhalb der sieben Einkunftsarten. Oder durfte der Staat ausnahmsweise doch eine gesetzliche Fiktion anordnen? Ziel der EPP war schließlich eine Auszahlung in Abhängigkeit der "persönlichen Leistungsfähigkeit". Quelle: Newsletter Zeitstärken 23.10.2023
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