Wie ich schon schrieb lasse ich mich gerne auf durchlaufende Posten ein! Das wäre was Sie u.a. auch im letzten Post beschreiben. Allerdings eben nur unter der Voraussetzung, dass es eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gibt die zu Grunde gelegt werden kann. Denn es muss ja die Vereinnahmung im Namen und auf Rechnung eines Dritten erfolgen! Und wenn Sie sagen, ich solle die USt überdenken, dann gebe ich das gerne zurück! Die Steuerbefreiungen die Sie als Argumentation bringen, stehen - wie wir alle wissen - auch im § 4 UStG drin! Damit gibt es den Ausnahmetatbestand. Einen Punk Dröllundreißig mit "Trinkgelder die für Mitarbeiter vereinnahmt werden" kann ich aktuell nicht finden. Zudem ist bspw beim Schadenersatz auch zwischen echtem und unechtem Schadenersatz zu unterscheiden. Das wissen Sie alles sicher besser wie ich. Ich bin ja bereit neues zu erlernen, aber bitte nicht mit Scheinargumentationen. Und das was der UN bekommt - gleichwohl ob es das Trinkgeld and en AN ist - kann durchaus als Entlohnung für die erbrachte Leistung angesehen werden. Oder geben Sie dem Kellner Trinkgeld weil heute ein schöner Tag ist? Ich tue das, weil das Essen und der Service gut waren. Und das ist auch der Grund warum ich zum Essen gegangen bin... Und weil das alles so ist, gebe ich Trinkgeld nie(!) in Form von EC-Zahlungen, sondern immer bar. Damit hat auch der Gastronom später kein Problem. Noch einmal: Das ist ja nicht meine eigene Meinung, sondern das was ich auch seit langer Zeit mit mehreren StB´s besprochen habe (sei es ehemalige Chefs, UN-StB, WP´s, StB´s auf Fortbildungen, ehemalige Ausbilder) aber auch eben in Haufe lese. Mir wäre es doch auch lieber wenn es anders wäre. Aber diese einheitliche klare Definition fehlt. Leider. Und damit stehen mehrere Meinungen im Raum. Und ich erkenne kein komplett richtig.
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