@Spooz schrieb: Die Buchungen sind alle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen in einem System, das geordneter als DATEV ist, da es qualifizierter und ohne menschliche Fehlerquelle einzelne Beträge erfasst, zuordnet, summiert. Dann übergibt das System doch auch Buchungssätze, oder nicht? Die Entscheidung, ob es im UV oder AV zu buchen sei ist m. E. nicht steuerrelevant. Wenn doch, inwiefern? Doch, ist es, da die Bewertung eine andere ist, u.a. bei der Verbrauchsnachfolge. Bitte das BMF zur Teilwertabschreibung (https://datenbank.nwb.de/Dokument/631321/) lesen und auch noch einmal die Bewertungsvorschriften AV und UV! Dieser Link erfordert ein Login zu Haufe, das ich nicht besitze. Ja, das nennt sich Fachportal. Und eigentlich ist Haufe oder NWB ein MUSS in jedem Unternehmen. Alternativen gibt es natürlich auch. Allerdings habe ich die Vermutung dass Sie nicht bei einem StB arbeiten? @f_mayer @ schrieb: Verzeihung, aber wenn eine Kapitalgesellschaft Anteile an anderen Kapitalgesellschaften hat, muss man dann nicht zwingend feststellen, ob es bei einem Verkauf zu einem Buchgewinn oder Buchverlust kommt? Auch hier der Verweis auf das 2016er BMF zur Teilwertabschreibung. Es ist so, dass im HR eine Pflicht besteht und im SR ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht wird aufgrund des § 8b KStG nicht wahrgenommen, sodass es auch nicht zu den 5% nicht abzugsfähigen BA kommt! Somit: keine TW-AfA im SR, kein Problem mit nicht abziehbaren BA!
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