Hallo Herr Müller, vorab vielen Dank für den Hinweis. 🙂 Ich habe mit den Kolleginnen und Kollegen Rücksprache gehalten und kann Ihnen Stand jetzt folgendes sagen: Ja, die Ergänzung in den FAQs ist eine Randbedingung, die die Antragstellung nicht einfacher macht. Wir prüfen bereits, ob und – wenn ja – wie wir diese in unseren Lösungen für die Überbrückungshilfe II noch berücksichtigen können. Eine Herausforderung dürfte dabei sein, den Verlust gemäß 4.16 der FAQ abzugreifen (Sind alle Wertminderungen nicht zu berücksichtigen? Warum wird auf die Verluste lt. GuV abgestellt, wenn als Fixkosten auch Tilgungen und ein fiktiver Unternehmerlohn (das sind keine GuV-relevanten Größen) definiert sind?). Eine andere Herausforderung stellt die Frage dar, über die Monate Sep. bis Dez. 2020 den Verlust lt. GuV zu bestimmen/zu schätzen, nachdem die Finanzbuchhaltung 2020 noch nicht abgeschlossen bzw. der Jahresabschluss für 2020 noch nicht erstellt ist. Bei der Schlussabrechnung in 2021 ist das dann einfacher möglich: Da können wir systemseitig die vorliegenden Zahlen für 2020 heranziehen und gegen die von Ihnen beantragten Werte (gespeichert in Kanzlei-Rechnungswesen) legen. Um allerdings Rückzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung 2021 zu vermeiden, sollten Überzahlungen soweit möglich vermieden werden. Ich melde mich an dieser Stelle, wenn mir zu dem Thema neue Informationen vorliegen. Besten Gruß Nico Cornelissen
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