Hallo,
ich bin über folgenden Satz im TRILOG 2/2022 (https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/buchfuehrung-bilanz/umsatzsteuerbefreiung-fur-freiberufler/) gestolpert und suche dazu die gesetzliche Grundlage:
Selbst eigentlich umsatzsteuerpflichtige Selbstständige müssen keine Umsatzsteuer ausweisen, wenn sie etwa für gemeinnützige Einrichtungen, Bildungs- oder Kulturstätten tätig sind.
Ich bin § 4 UStG durchgegangen und nur an Nr. 21 UStG hängen geblieben.
Könnte mir bitte die Community weiterhelfen, wo ich noch was finden kann.
Danke und viele Grüße, Maurice Schaar
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
ich bin maßlos entsetzt über die Ausführungen in dem Artikel.
Wir haben immer schon Mühe, unseren (steuerlich nicht vorgebildeten) Mandanten zu erklären, dass eine Umsatzsteuerbefreiung einer gemeinnützigen Organisation nicht (zwingend) zu einer Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen an diese Organisation führt. Ganz abgesehen davon, dass auch eine gemeinnützige Organisation nicht "von der Umsatzsteuer befreit" ist, sondern die Umsatzsteuerbefreiung auch hier von der jeweiligen Leistung der Organisation abhängt.
Und wenn wir (als Steuerberater) eine freiberufliche Beratungsleistung an eine gemeinnützige Organisation erbringen, greift hier auch keine Umsatzsteuerbefreiung.
Nur aus dem von @MS2020 schon genannten § 4 Nr. 21 UStG kann eine Umsatzsteuerbefreiung erfolgen, wenn die dort genannten Voraussetzungen und Bescheinigungen vorliegen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
ein peinlicher Artikel der Datev ... in einer Metzgerkundenzeitung hätte man so etwas erwartet. Aber nicht bei einer Zeitschrift, die den Eindruck erwecken soll, dass es sich um eine Mandantenzeitschrift des Steuerberaters handelt.
Warum entsetzt? Es ist die von DATEV leider betriebene Vergewaltigung der Deutschen Sprache.
Warum sollte eine nicht von Umsatzsteuerkenntnissen geprägte Wirtschaftsjournalistin sich den Unterschied zwischen Befreiung von der Umsatzsteuer und der Nichterhebung der Umsatzsteuer erarbeiten? Dafür gibt es doch den kostenlos arbeitenden Steuerberater um die Informationen wieder in den Kontext zu bringen.
Und muss eine Rechnung an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer mit offenen Umsatzsteuerausweis erfolgen? Nein, muss nicht. Das das im Artikel sprachlich wie eine Befreiung verstanden werden könnte ist doch nur ein kleiner Lapsus. Nicht der Rede Wert.
Wie dem auch sei, wäre der Artikel auf einem Feld, Wald und Wiesen Blog eines irgendwie gearteten Googleperten erschienen könnte ich ja noch lachen.
Bei DATEV, immerhin noch die Genossenschaft der Berufsangehörigen, erwartet man eigentlich sprachlich und fachlich mehr Expertise.
Wer Spuren von Ironie oder Sarkasmus findet hat den Text verstanden.
DATEV - Die Qualitätsverweigerer
DATEV - Die Mehrarbeitsbeschaffer
Jetzt eine Antwort im ernsthaften Modus.
Selbst die Erbringung einer im Kontext der Steuerbefreiung des § 4 UStG liegenden Leistung kann für den Leistungserbringer zu einer steuerpflichtigen Leistung führen. Ich habe eben zufällig prüfen müssen ob eine Leistung als grundstücksbezogen befreit ist oder nicht. In 2020 hat der EuGH entschieden, dass Aufstellung und Betrieb von Geldautomaten (einschließlich aller Leistungen wie Bestücken, Kartenprüfungen etc.) keine befreite Leistung ist. Würde diese Leistung aber von einem Kreditinstitut gegen Entgelt für ein anderes Kreditinstitut erbracht (um den Leistungsempfänger gleich zu halten) wäre die Leistung befreit.
Wenn zwei das Gleiche tun ist es noch lange nicht das Selbe.
Aus Erfahrung weiß ich auch, dass die entsprechenden Organisationen diese Unkenntnis weidlich ausnutzen.
@DATEV: Wenn einer unserer Mandanten mit dem Artikel um die Ecke kommt und wir dadurch Mehraufwand haben zeihe ich den euch von der nächsten Rechnung ab.
Grober Unfung der Artikel, dass erkenne ja sogar ich als Dipl, Ing. der nun mehr vier Jahre in der Steuerkanzlei arbeitet.
Mal abgesehen davon, dass dort inhaltlich gefährlicher Unfug verzapft wird, ist derart unstrukturiert und verschwurbelt geschrieben, dass wohl kein Leser hier greifbare Informationen mitnehmen kann.
Als Autorin ist Frau "Sigrun an der Heiden" fachlich und journalistisch überfordert und wenn sie dann wirklich in jedem Absatz auf die Beratung durch den Steuerberater hinweist, impliziert dies letztlich ihre Ahnungslosigkeit und provoziert unsere Mandanten wiederum, anzurufen und diesen Humbug richtig zu stellen.
Na prima. Das nennt man dann ugsprl. "den Bock zum Gärtner machen."
In jedem Absatz macht sie die Grätsche in die Kleinunternehmerreglung. Dies wäre im ersten Absatz zu erläutern und dann dazu überzugehen, wann Steuerbefreiungen bei der Rechnungsstellung erfolgen können; ergänzend sei erwähnt, dass §19 UStG keine Steuerbefreiungsnorm, sondern lediglich eine Vereinfachungsregelung für kleine Unternehmen darstellt.
Schon hier stolpert sie leider über Begrifflichkeiten.
Das Sahnehäubchen ist dann, man solle beim Rechnungsempfänger die Info einholen, ob die Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer auszustellen ist, was ich mir im §13b-Universum noch gefallen lasse (Bauleistende). Reflexartig verweist sie dann wieder auf den Steuerberater... Nein, das sind Grundlagen, Frau an der Heiden !
Fazit: Die Autorin hat m.E. den steuerlichen Sachverhalt überhaupt nicht begriffen.
Was mich jedoch vielmehr schockiert, ist dass so ein Artikel überhaupt eine redaktionelle Freigabe erhält und Frgen aufwirft.
Schadet die DATEV-Mitgliedschaft i.V. mit derart grotesken Mandanteninformationen (Trialog) der Beziehung Steuerberater-Mandant ?
Muss ich in meinem monatlichen Newsletter eine generelle Warnung auf Trialog & Co. aussprechen ?
Kann man vom Marktführer nicht auch rechtssichere Artikel verlangen, denn Leser gehen davon aus, dass diese Informationen rechtlich einwandfrei sind?
Ist es wirklich nötig, uns Kanzleien zusätzlich zu belasten, in dem man Rückfragen beim Steuerberater quasi "intensiv produziert", die vermeidbar wären, wenn bspw. unser Lehrling im zweiten Lehrjahr mehr Fachkompetenz besitzt ?
Was qualifiziert die Autorin zu solchen Artikeln und warum wird so etwas abgesegnet oder stinkt der Fisch auch hier vom Kopf her?
Was steht noch alles in den anderen Artikeln, entsprechen diese den rechtlich zutreffenden Gegebenheiten oder sind diese ebenfalls mit Vorbehalt zu genießen?
Unnötig zu erwähnen, dass mit derartigen Dingen, ein Vertrauensverhältnis, auch zwischen Mandant und Steuerberater konterkariert werden kann.
Vielen Dank!
Ich habe schon an meiner Fähigkeit gezweifelt.
Herzliche Grüße
TRILOG... das liest doch eh Keiner.
Dennoch sehr trauriger Artikel unter dem DEckmantel der DATEV.
auch das ist hanebüchender Unsinn:
In § 19 (2) UStG steht aber schon immer:
Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.
Nicht die Kleinunternehmerregelung muss beantragt werden (so steht es in dem Artikelchen der Genossenschaft der Steuerberater), sondern der Verzicht auf die Regelung.
@Christian_Buggisch Als Leiter der Unternehmenskommunikation möchte ich Sie über diesen Thread nicht im Unklaren lassen.
Weiter stellt sich die Frage wie, Entschuldigung, ein solch hanebüchener Mist unter dem LoGo unserer Genossenschaft veröffentlicht werden konnte.
Ich nutze den Thread mal um eine grundsätzliche Frage in den Raum zu stellen:
Ist das noch Aufgabe der Genossenschaft im Sinne der Satzung? 😲
Ich frage nur weil heute der Brief über die genossenschaftliche Rückvergütung 2021 ankam. Die könnte ohne den Unterhalt dieser Website auch höher sein.
Mit den Mitteln die für diese durchaus hochkarätige Website und deren Inhalt ausgegeben wird könnte man den Genossen auch konkret was Gutes tun. So wäre Lohn(stamm)daten online doch nett wenn auch eine Bewegungsdatenvorerfassung gleich mit an Bord gewesen wäre.
Grüße aus München.
wenig wichtig
Total wichtig
Zweck und Gegenstand des Unternehmens
1___1. Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung
der Mitglieder.
2. Der Gegenstand des Unternehmens ist die Unterstützung der
Mitglieder im Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit, insbesondere durch die Erbringung von Leistungen der Datenverarbeitung
und der Telekommunikation, durch die Entwicklung und die Bereitstellung von EDV-Systemen sowie durch die Erbringung von anderen
Dienstleistungen und Nebenleistungen.
3. Gegenstand des Unternehmens ist ferner, soweit hierzu ein
Zusammenhang mit dem Zweck des Unternehmens besteht,
a) Erbringung von Leistungen für den elektronischen Rechts- und
Geschäftsverkehr,
§1
§2
5
b) Herstellung und Verbreitung von Druckwerken und anderen
Medien,
c) Herstellung und Verbreitung von Datenbanken,
d) Betrieb und Unterstützung von Bildungseinrichtungen sowie Durchführung und Unterstützung von
Lehrveranstaltungen mit Programmen der DATEV und
e) Abschluss von Rahmenverträgen und Vermittlung von Geschäften
*subjektives Empfingen off*
Ganz wichtig: Wurde die Dame von der DATEV entlohnt ???
Hallo @MS2020 und Mitleser,
ich will es kurz machen und nichts beschönigen: Der Beitrag war nicht gelungen. Wir haben ihn gelöscht.
@oaausb69 schrieb:Ganz wichtig: Wurde die Dame von der DATEV entlohnt ???
Das ist vollkommen irrelevant, denn auch hier gilt: "Geschenkt ist noch zu teuer."
Herr Buggisch, mit Löschen ist es nicht getan. Die redaktionell Verantwortlichen müssen sich hier konzeptionell neu ausrichten, denn dieser Beitrag hat die Medien von DATEV enorm beschädigt.
@deusex Medien von DATEV enorm
sehe ich nicht so. Dafür müsste der Trialog ja Reichweite haben. *Ironie*
Das Ganze Format Trialog gehört nach meinem nicht maßgelblichen Dafürhalten auf den Prüfstand.
--> PayPal in DUO anbinden. (Echter Nutzen für Berater und Mandanten) geht nicht keine Kohle für.
--> Umziehen in der Arbeitszeit genau regeln - DATEV TRIALOG-Magazin Plattform bereitstellen ggf. Entlohnung des Autors geht. (Nutzen ggf. für einige wenige Mandanten)
Schönes Wochenende.
Schönes Wochenende.
Hoffentlich 🙄😉
Schade jetzt wollte ich mir gerade das Wochenende versüssen, und konnte den Quatsch - Artikel leider nicht mehr lesen 🙄
Im Google-Cache ist der Artikel noch lesbar 😉
Danke , habe es mir gerade angetan und kann jetzt alle meine Vorredner verstehen 🙈
Die Google Cache suche war mir in der Tat nicht bekannt musste ich erstmal googeln🤣