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Elektronische Erklärung versehentlich an Finanzamt weiter geleitet? Wirksamkeit?

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letzte Antwort am 04.04.2024 07:31:35 von martin65
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aigo01
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Ich habe versehentlich eine ESt-Erklärung mit EÜR an das Finanzamt übersandt. Der Mandant hatte noch keine Kenntnis von der Erklärung. Trotzdem hat das Finanzamt den Steuerbescheid mit den Daten der Erklärung erlassen. Hierbei hat es immer auf die AO verwiesen, wonach die Erklärung elektronisch übermittelt worden sei und zusätzlich in der Vollmachtsdatenbank eine Vollmacht gespeichert sei.

Meinen Hinweis, dass die Erklärung ohne meinen Willen und den Willen des Mandanten übermittelt worden sei, hat das Finanzamt nicht berücksichtigt.

Gibt es dazu ähnliche Fälle bzw. ist denn die Übermittlung mittels DATEV eine authentifizierte Übermittlung?

Interceptor
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Natürlich ist eine mittels DATEV über ELSTER versendete Steuererklärung authentifiziert. 

 

Stimmt etwas nicht mit der Erklärung/dem Bescheid? Einspruch einlegen / Änderungsantrag stellen! Ist doch alles möglich.

 

mfg

aigo01
Beginner
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Sehr geehrter Herr Kollege,

 

vielen Dank für die Antwort, aber auch hier haben Sie das Hauptproblem, nämlich die Abgabe einer Erklärung ohne den Erklärungswillen des Steuerberaters und des Mandanten nicht gewürdigt.

Im Normalfall ist doch bei jeder Willenserklärung der Wille des Erklärenden von entscheidender Bedeutung. Wenn - wie im hier vorliegenden Fall - die Erklärung ohne Willen des steuerlichen Beraters und sowohl ohne Kenntnis des Mandanten und ohne dessen Willen eingereicht worden ist, muß es doch möglich sein, den Datensatz zu stornieren. Ich habe natürlich gegen den ergangenen Bescheid Einspruch eingelegt und auf die Problematik hingewiesen. Der Fall ist zwischenzeitlich in der Rechtsbehelfsstelle. Diese habe ich gebeten, mit der Entscheidung noch abzuwarten, da die Erklärung - da ohne Kenntnis des Mandanten - noch überarbeitet werden muß. U.a. ist auch noch ein IAB einzuarbeiten. Diese Probleme gäbe es nicht, wäre der Datensatz storniert worden (wie anfänglich telefonisch zugesichert). Wäre die Rechtsansicht der Verwaltung korrekt, könnte ich als steuerlicher Berater sämtliche Erklärungen ohne Kenntnis des Mandanten übermitteln und das kann so eigentlich nicht sein.

 

MfG

Heinz Aigner, StB

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christiankunz
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Hierfür gibt es die Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB.

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m_brunzendorf
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Hallo. Ich selbst bin kein Steuerberater, nur Mitarbeiter.

 

Wenn ich mit z.B. im Einkommensteuerprogramm die beiden Möglichkeiten der Übermittlung ansehe....

 

senden1.PNGsenden2.PNGsenden3.PNGsenden4.PNG

 

Sehe ich immer bei dem 2. Fenster die zwingend abzuhakende Stelle mit der zur Verfügungstellung der Unterlagen. Ohne dies funktioniert keine Übermittlung.

 

Wie so eine Übermittlung dann "ohne Ihren Willen" passieren kann (schließlich war es kein Mitarbeiter)

 

Ich habe versehentlich eine ESt-Erklärung mit EÜR an das Finanzamt übersandt.

kann ich von meinem Standpunkt aus nicht sagen.

 

Ich wünsche Ihnen viel Glück, dass alles für Sie "glatt geht".

Interceptor
Einsteiger
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Gut, man kann schon mal den falschen Mandanten geöffnet haben und hier den falschen Datensatz übermitteln - spätestens bei Ansicht des RZ-Übermittlungsprotokoll wäre mir das aufgefallen (kucken sich leider nur wenige an) und dann hätte ich (s.o.) die elektronische Datenübermittlung storniert. [EDIT] Geht halt nur solange die Verarbeitung im RZ noch nicht durchgeführt wurde[/EDIT]

 

Aber warum auch immer das Kind in den Brunnen gefallen ist und warum auch immer der Verwaltungsakt vorliegt - mit dem Mandant besprechen, entsprechend Anträge beim FA stellen, dann wird das bereinigt.

 

mfg

m_brunzendorf
Fachmann
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@Interceptor  schrieb:

Gut, man kann schon mal den falschen Mandanten geöffnet haben und hier den falschen Datensatz übermitteln - spätestens bei Ansicht des RZ-Übermittlungsprotokoll wäre mir das aufgefallen (kucken sich leider nur wenige an) und dann hätte ich (s.o.) die elektronische Datenübermittlung storniert.


Da stimme ich Ihnen 100%ig zu. Weil DATEV nie sofort/direkt übermittelt, ist eine Stornierung des Auftrages dann immer noch möglich.

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Interceptor
Einsteiger
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@aigo01  schrieb:

 .. Wäre die Rechtsansicht der Verwaltung korrekt, könnte ich als steuerlicher Berater sämtliche Erklärungen ohne Kenntnis des Mandanten übermitteln und das kann so eigentlich nicht sein.

 


 

Könnten wir, aber ich sage nur: Haftung. DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 1034534

 

 

mfg

deusex
Experte
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Ich kann mich den Ausführungen meines Vorredners nur anschließen, denn es wird nicht nur einmal abgefragt (siehe screenshots), ob die Unterlagen dem Mandanten vorlagen, die Übermittlung ausgeführt werden soll usw.

 

Der Erklärungswille war doch also da, sonst hätten Sie nicht übermittelt; dies muss wissentlich und willentlich ausgeführt werden.

 

Insofern verstehe ich die "Aufregung" nicht; so ein Fall ist mir fremd.

 

Wenn die Erklärung übermittelt wird, besteht m.W. noch die Möglichkeit des Stornos, aber dies muss natürlich zeitnah durchgeführt werden, sonst läuft der Fall ja korrekterweise in die Verarbeitung.

Woher soll "die andere Seite" denn wissen, dass dies versehentlich geschah oder KEIN "Erklärungswille" vorlag; das ist m.E. ein wenig konstruiert, wenn ich alles richtig aufgefasst habe.

 

Ich denke, die Vorgehensweise, wie diese technisch so ist, wie sie ist, ist nicht zu beanstanden, denn es dürfte ja wohl die absolute Ausnahme sein, dass eine Erklärung "versehentlich" versendet wird.

 

Für eine Änderung "in alle Richtungen" gibt es ja den Einspruch und das Mittel haben Sie ja genutzt.

 

Und nun?

Was sollte jetzt geschehen?

Damit dies in 1 von 1.000 Fällen nicht wieder passiert. 

 

Ich kann schon nachvollziehen, dass Sie der Vorgang ärgert, aber letztlich waren Sie dafür doch verantwortlich.

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
christiankunz
Aufsteiger
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Präzisierung:
Im Regelfall genügt natürlich die Abgabe einer berichtigten Erklärung, ggf. i. V. m. einem Einspruch. Die Anfechtung brauche ich aber evtl. für die Änderung der E-Bilanzen, nach deren Übermittlung die o. g. Standardrechtsbehelfe nicht zur Verfügung stehen.

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Interceptor
Einsteiger
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Der Themenstarter erwähnte aber "ESt-Erklärung mit EÜR", deshalb reicht ein Einspruch oder Antrag auf schlichte Änderung.

Bei einer E-Bilanz stimme ich zu.

 

BTW (jetzt missbrauche ich den Thread, sorry): "die Abgabe einer berichtigten Erklärung" dies höre ich immer mal wieder und wurde auch schon gelegentlich von der FinV geäußert. 

Warum eigentlich? Es liegt doch bereits eine veranlagte Steuererklärung vor! Warum eine zweite übermitteln. Wenn ich einen Einspruch einlege oder eine Änderung beantrage, dann schildere ich mein Begehren dem FA und wenn dem Begehren stattgegeben wird, muss das FA diese Änderung von Amtswegen durchführen.

 

Zugegeben, der Klassiker, Steuererklärungsdaten übermittelt, kurz darauf daran gedacht "ups, Steuerberatungskosten vergessen". Wenn zu dem Zeitpunkt die Steuererklärung vom FA noch nicht veranlagt wurde, ja, dann übermittle ich eine neuen Datensatz, denn bei der Veranlagung wird/darf das FA immer nur den jüngsten Datensatz bearbeiten. Aber wenn die Veranlagung durch ist, schicke ich keinen neuen Datensatz, dann ist das Finanzamt am Zuge.

 

Oder wie sehen das andere? Praktische Erfahrungen hierzu?

 

mfg

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wielgoß
Experte
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Guten Tag Herr Aigner,

 

ich finde die Rechtsfrage zu Ihrem Problem schon sehr interessant - habe dazu aber in der Abgabenordnung und im Anwendungserlass nichts Stichhaltiges gefunden.

 

Aus dem Bauch heraus, würde ich meinen, dass die Steuererklärung wegen der fehlenden "Unterschrift" des Mandanten nicht wirksam eingereicht wurde. Aber gerade bei authentifiziert übermittelten Erklärungen wird das Unterschriftserfordernis eben durch die Authentifizierung des Übermittlers unbeachtlich. 

 

Vielleicht können Sie uns ja hier über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens auf dem Laufenden halten? Meines Erachtens kann die Lösung gedanklich nur in der Aufhebung des Steuerbescheids liegen.

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

 

 

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dtx
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@aigo01  schrieb:

Sehr geehrter Herr Kollege,

 

... Der Fall ist zwischenzeitlich in der Rechtsbehelfsstelle. Diese habe ich gebeten, mit der Entscheidung noch abzuwarten, da die Erklärung - da ohne Kenntnis des Mandanten - noch überarbeitet werden muß. U.a. ist auch noch ein IAB einzuarbeiten.

Demnach hat dem Mandanten die Steuerzahllast wohl nicht mehr gefallen. Diese Art "Vergeßlichkeit" gab es früher auch schon. Daher ist die Idee, sich die Erklärung mitsamt der Berechnung abzeichnen zu lassen, bevor versendet wird (und zu schauen, ob die Unterschrift auch schon da ist, bevor man den Haken setzt) nicht von der Hand zu weisen.

 


@aigo01  schrieb:

Sehr geehrter Herr Kollege,

 

... Diese Probleme gäbe es nicht, wäre der Datensatz storniert worden ...


Dazu müßte man das aber bemerkt haben, bevor die Daten im RZ in den Sendelauf gehen.

 


@aigo01  schrieb:

Sehr geehrter Herr Kollege,

 

... Wäre die Rechtsansicht der Verwaltung korrekt, könnte ich als steuerlicher Berater sämtliche Erklärungen ohne Kenntnis des Mandanten übermitteln und das kann so eigentlich nicht sein.

Der Unterschied liegt hier zwischen "können" und "dürfen". Können kann man schon, denn es gibt nichts, was einen unauthorisierten Versand effektiv verhindert. Das Amt fragt auch nicht, was der Berater in der Akte hat. Das veranlagt im besten Falle antragsgemäß.

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martin65
Meister
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Hallo,

 

ich weiß gar nicht warum hier thematisiert wird, wie es passieren konnte, dass die STE ohne Zustimmung ans Finanzamt übermittelt wurde. Das war nicht die Fragestellung oder die Story in diesem Thread.

 

Der richtige Weg ist Einspruch einzulegen und eine Berichtigung des Bescheide zu beantragen.

Wenn die Angelegenheit bei der Rechtsbehelfstelle ist, dann ist sie grundsätzlich dort angelangt, wo sie hingehört; beim Sachbearbeiter der den Einspruch bearbeiten muss.

 

Wenn es Änderungsmöglichkeiten gibt, weil die Gewinnermittlung falsch ist, kann die Rechtsbehelfstelle auch nichts anderes machen, als dem Einspruch zuzustimmen und die Veranlagung wunschgemäß durchzuführen.

 

Gruß

 

Martin Heim

 

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letzte Antwort am 04.04.2024 07:31:35 von martin65
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