Sehr geehrter Herr Kollege, vielen Dank für die Antwort, aber auch hier haben Sie das Hauptproblem, nämlich die Abgabe einer Erklärung ohne den Erklärungswillen des Steuerberaters und des Mandanten nicht gewürdigt. Im Normalfall ist doch bei jeder Willenserklärung der Wille des Erklärenden von entscheidender Bedeutung. Wenn - wie im hier vorliegenden Fall - die Erklärung ohne Willen des steuerlichen Beraters und sowohl ohne Kenntnis des Mandanten und ohne dessen Willen eingereicht worden ist, muß es doch möglich sein, den Datensatz zu stornieren. Ich habe natürlich gegen den ergangenen Bescheid Einspruch eingelegt und auf die Problematik hingewiesen. Der Fall ist zwischenzeitlich in der Rechtsbehelfsstelle. Diese habe ich gebeten, mit der Entscheidung noch abzuwarten, da die Erklärung - da ohne Kenntnis des Mandanten - noch überarbeitet werden muß. U.a. ist auch noch ein IAB einzuarbeiten. Diese Probleme gäbe es nicht, wäre der Datensatz storniert worden (wie anfänglich telefonisch zugesichert). Wäre die Rechtsansicht der Verwaltung korrekt, könnte ich als steuerlicher Berater sämtliche Erklärungen ohne Kenntnis des Mandanten übermitteln und das kann so eigentlich nicht sein. MfG Heinz Aigner, StB
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