Liebe Community,
ich hoffe, ich finde hier eine Antwort:
Wenn ein Mitarbeiter im direkten zeitlichen Anschluss von einer EEL in eine andere EEL rutscht, wird keine neue elektronische EEL-Meldung erzeugt. (Siehe dazu auch DATEV-Dokument 1021951, dort unter Punkt 9.1 / 5. Aufeinanderfolgen verschiedener EEL)
Ich habe hier zum wiederholte Male so einen Fall (nach Übergangsgeld wird Krankengeld gezahlt oder umgekehrt). Die EEL-Meldung wegen Übergangsgeld ist ordnungsgemäß erstellt; nun fordert die Krankenkasse eine elektronische Meldung an. LODAS erstellt diese nicht mit dem Verweis auf § 69 SGB IX - Kontinuität der BMG.
In der Vergangenheit habe ich mir immer so beholfen (bzw. dem Leistungsträger bzw. dem Mitarbeiter), dass ich eine Papierkopie der ursprünglich erzeugten EEL-Meldung an den zweiten Leistungsträger gesandt bzw. Papierformulare ausgefüllt habe.
Meine Fragen hier in die Runde:
1. Woher bekommt der zweite Leistungsträger denn in der Praxis die ursprünglich erstellte EEL-Meldung?
2. Wie handhaben Sie solche Fälle?
Vielen Dank, viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo Community,
gibt es hierzu Erfahrungen, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?
Hallo @lohnexperte
ja, das Problem kenne ich.
Obwohl die Weiterleitung der Daten von der Krankenkasse an die Rentenversicherung sehr gut klappt, scheint es andersherum entweder nicht zu funktionieren oder die Krankenkassen wollen die Daten nicht verarbeiten oder die Rentenversicherung übermittelt keine Daten - wer weiß das schon?
Ist ein MA zunächst im Krankengelbezug und bekommt dann Übergangsgeld, fragt niemand nach. Bekommt ein MA aber erst Übergangsgeld und nach Ende der Reha dann Krankengeld, kommen immer Anfragen der Krankenkassen, dass ihnen die Entgeltbescheinigung fehlt. Ich leite einfach die bereits erstellte Bescheinigung an die Krankenkasse per Email weiter. Gab bislang noch keine Beschwerden.
Gruß
@Flitze0815 schrieb:Hallo @lohnexperte
oder die Rentenversicherung übermittelt keine Daten
Die DRV hat es nicht so mit der EDV. Gerade wieder erlebt, dass die EEL-Bescheinigung für das Übergangsgeld auf Papier-Formular angefordert wurde. Auch auf den Hinweis, dass die Übermittlung elektronisch erfolgt, wurde der AN daran erinnert, das Formular abzugeben...
ich sag nur Digitalisierung 😎🙊🙊🙊🙊🙊🙊
Guten Morgen und vielen Dank für die Antworten.
@Datev: Nun wäre es in meinen Augen einer Überlegung wert, die DÜ EEL trotzdem zu ermöglichen (gerne mit einem zu setzenden Haken: " .... DÜ trotzdem senden"); denn offenbar weicht die Realität von der Therorie hier oft ab und die analoge Zusatz- und ggf. Erklärarbeit hat dann der Arbeitgeber ...
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo @lohnexperte,
wie von Ihnen bereits richtig erwähnt, ist bei direktem Aufeinanderfolgen verschiedener Entgeltersatzleistungen nach § 69 SGB IX keine weitere Meldung vorzunehmen.
Die Weiterleitung der Daten erfolgt zwischen den beteiligten Leistungsträgern, wie zum Beispiel Krankenkasse und Rentenversicherung.
Daher werden wir hier keine Programmfunktion einbauen, die eine Übermittlung dennoch ermöglicht. Dies widerspricht der aktuellen Gesetzeslage.
@Christopher_Fürther schrieb:
Dies widerspricht der aktuellen Gesetzeslage.
Es widerspricht aber dem gesunden Menschenverstand und führt wieder einmal zu unendlichen Medienbrüchen, wenn man es wie die Kollegen vorher beschrieben haben, macht.
Natürlich könnte man nun einen endlosen Schriftwechsel mit Krankenkasse und Rentenversicherungsträger usw. anzetteln. Wer bezahlt diesen dann? Wer erklärt dem Mitarbeiter, dass er kein Geld kriegt, weil keine Datenübermittlung möglich ist? Wer erklärt es dem Mandanten?
Ich kann verstehen, dass die Datev sich an Recht und Gesetz halten muss. Ich vermute auch mal, dass es nicht erlaubt sein wird, dass die Datev einfach eine weitere Übermittlung zulässt. Die Lohnprogramme müssten ja zugelassen werden, vermutlich würde es dann daran scheitern...
Ich vermute auch mal, dass das Programm Bescheinigungen für die Datenübermittlung nicht erlaubt ist, da es mehr ist als eine Ausfüllhilfe. Es werden ja Daten importiert...
Ich bitte daher inständig, dass die Datev vielleicht trotzdem einmal allen Einfluss ihrer Millionen an Lohnabrechnungen nimmt und sich für uns gequälte Lohnbuchhalter einsetzt.
Hallo Herr Fürther,
vielen Dank für Ihre Antwort. Da ich ledigich interessierter Laie bin auf dem Gebiet der vielen Gesetz, habe ich eine Verständnisfrage:
Nach § 69 SGB IX ist keine weitere Meldung mehr vorzunehmen. Nach meiner Auffassung bedeutet dies, dass keine weitere Meldung vorgenommen werden muss. Dass bedeutet meiner Meinung nach aber eben nicht, dass keine weitere Meldung vorgenommen werden darf,
Ich bitte freundlich darum, diesen feinen, aber ggf. relevanten Unterschied noch einmal zu prüfen bzw. prüfen zu lassen in der Hoffnung, darüber ggf. doch noch eine Möglichkeit zu finden, die EEL-Meldung zuzulassen.
Vielen Dank und einen schönen Tag.
Ich poste hier mal die Nachricht rein, die mir der Teamleiter, der AOK BW dazu zugeschickt hat:
"Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es wird für jeden Zeitraum eine neue Verdienstbescheinigung benötigt.
§69 SGB IX sagt etwas ganz anderes aus und trifft auf die Berechnung des Kinderkrankengeldes nicht zu, da jeder Zeitraum für sich zu beurteilen ist."
Datev erstellt keine Übermittlung mehr, da in Januar, als auch Februar Kind-krank abgerechnet wurde. Somit darf ich mich mit der ****** wieder rumschlagen.
Hallo @StarkWo ,
wenn für verschiedene Kind krank-Zeiträume keine Entgeltbescheinigungen erstellt wurden, hat das wohl einen anderen Grund! Schon mal das Fehlerprotokoll gesichtet?
In diesem Beitrag geht es um die Entgeltmeldungen für Kranken- und Übergangsgeld. ...wenn eines im direkten Anschluss an das andere beginnt.
Gruß
Da hätte ich natürlich längst nachgesehen. Es handelt sich beide Male um Kind-krank. EEL wurde nur im ersten Monat erstellt. Kein Eintrag im Fehlerprotokoll im zweiten Monat, warum nichts erstellt wurde.
Ich hatte sogar einen Servicekontakt bei der Datev, die mir dann die Aussage, wie hier, wiedergegeben hat, dass eben keine neue Meldung erstellt wird, wegen der schon bestehenden Meldung. Also schönes Arbeit hin und herschieben.
@StarkWo schrieb:Da hätte ich natürlich längst nachgesehen. Es handelt sich beide Male um Kind-krank. EEL wurde nur im ersten Monat erstellt. Kein Eintrag im Fehlerprotokoll im zweiten Monat, warum nichts erstellt wurde.
Ich hatte sogar einen Servicekontakt bei der Datev, die mir dann die Aussage, wie hier, wiedergegeben hat, dass eben keine neue Meldung erstellt wird, wegen der schon bestehenden Meldung. Also schönes Arbeit hin und herschieben.
Wurden die EEL-Zeiträume aufgrund der rückwirkenden Änderung des PAP automatisch festgeschrieben? In dem Fall müssten Sie die Festschreibung aufheben und eine Nachberechnung über Wert 1 und BS 96 anstossen.
Hallo,
das Programm LODAS enthält die aktuelle Gesetzeslage und setzt diese entsprechend um.
Demnach ist ein zweiter EEL Antrag bei gleicher Bemessungsgrundlage nicht zu erstellen.
Grundsätzlich ist es möglich, über sv.net einen zweiten EEL-Antrag anzufordern.
Bitte halten Sie in diesem Fall Rücksprache mit der Krankenkasse.
Hallo Frau Nagengast,
vielen Dank für Ihre Antwort, die ich gleichwohl nicht nachvollziehen kann.
Der Verweis auf sv-net ist unbefriedigend:
Entweder eine zweite EEL-Meldung ist, wie ich Sie verstehe, widerrechtlich. Dann darf auch über sv-net eine keine solche erzeugt werden und der Hinweis darauf durch Sie ist nicht zielführend.
Oder aber eine zweite EEL-Meldung ist rechtlich durchaus erlaubt. Dann verstehe ich nicht, warum sie nicht über DATEV erzeugt werden können soll, sich die DATEV dieses praktischen Problems annimmt und statt dessen (wieder einmal) der Umweg über sv-net gewiesen wird.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@lohnexperte schrieb:
Der Verweis auf sv-net ist unbefriedigend:
Sehr verständlich.
Entweder eine zweite EEL-Meldung ist, wie ich Sie verstehe, widerrechtlich. Dann darf auch über sv-net eine keine solche erzeugt werden und der Hinweis darauf durch Sie ist nicht zielführend.
Sie können mit jedem anderen Programm, also theoretisch auch mit Datev Lohn und Gehalt, wenn Sie mit Lodas die Meldung erstellt haben, eine EEL erstellen.
Einfach aus dem Grund, dass das andere Programm nicht weiß, dass Sie bereits eine EEL mit den gleichen Daten erstellt haben.
Oder aber eine zweite EEL-Meldung ist rechtlich durchaus erlaubt. Dann verstehe ich nicht, warum sie nicht über DATEV erzeugt werden können soll, sich die DATEV dieses praktischen Problems annimmt und statt dessen (wieder einmal) der Umweg über sv-net gewiesen wird.
Ändert aber nichts daran, dass es rechtlich nicht vorgesehen ist. Weiter oben habe ich ja bereits Vermutungen dazu geäußert, warum es nicht geht.
@Julia_Nagengast , es würde mich aber tatsächlich mal interessieren, ob meine Vermutung in meinem vorherigen Post richtig ist. Also, ob der Datev in einem solchen Fall ggf. die Zertifizierung versagt werden würde?
Vielen Dank.
Viele Grüße
Thomas Reich
Hallo Zusammen,
ich möchte noch einmal auf dieses Thema zurückkommen: gibt es vielleicht einen Plan, die derzeitige Bearbeitungsmethode zu überarbeiten? Wie ursprünglich von lohnexperte beschrieben, hatte auch ich schon mehrfach das Problem, dass nach einer ÜG-Periode keine KG EEL erstellt wurde. Die Praxis zeigt, dass die DRV in solchen Fällen ganz selten oder eher nie die Entgeltdaten an die KKs übermittelt (andersherum funktioniert die Datenübermittlung viel besser!).
Ich verstehe alle hier von DATEV zuvor aufgeführten Gegenargumente, aber wäre es vielleicht möglich, die Übermittlung der EEL für die Einzelfälle 'KG-Periode folgt auf eine ÜG-Periode' zu ermöglichen? Es scheint, dass in diesen Fällen die elektronische Kommunikation zwischen DRV und der jeweiligen KK deutlich weniger reibungslos funktioniert als umgekehrt (Erfahrung zeigt dass im umgekehrten Szenario übermittelt die KK die Lohndaten an die DRV! = die Einschränkung gleichbleibende Bemessungsgrundlage' führt in diesen Fällen nicht zu weiteren Problemen).
Vielen Dank im Voraus!
MfG
Hallo @IHAL_22,
wie von Frau Nagengast und mir in diesem Thread ausgeführt, halten wir uns an die gesetzliche Regelungen aus § 69 SGB IX.
Es ist daher keine Änderung vorgesehen.
Hallo @Christopher_Fürther und @Julia_Nagengast,
vielleicht bin ich aufgrund meines fortgeschrittenen Alters auch nicht mehr in der Lage, Gesetze zu verstehen. Sie beziehen sich beide auf §69 SGB IX. Dieser Paragraph hat die "Überschrift" Kontinuität der Bemessungsgrundlage.
Weder in dem Einzelgesetz auf der Platform des Justizministeriums noch im Rechtsportal der Rentenversicherung finde ich einen Hinweis, dass keine neue Meldung zu erstellen ist.
Ich lese daraus nur, dass die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Entgeltdaten bei direkt aufeinander folgender Entgeltersatzleistung nicht differieren dürfen.
Ich bitte um Erläuterung woraus Sie folgern, dass keine neue Entgeltmeldung zu erstellen ist.
Auch ich lerne immer gern dazu.
Vielen Dank für die Erläuterung!
Schönes Wochenende und beste Grüße
Flitze
https://gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/entgeltersatzleistungen/entgeltersatzleistungen.jsp
Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen - Version 11.0.0
3 Kontinuität der Leistungsgewährung
Ab Seite 8 sind alle möglichen Kombinationen aufgelistet, wann eine neue Meldung zu erstatten oder nicht zu erstatten ist.
Nach § 69 SGB IX wird bei der Berechnung von direkt aufeinanderfolgenden Entgeltersatzleistungen grundsätzlich von dem für die zuerst geleistete Entgeltersatzleistung
bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Sozialversicherungsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Die Regelung des § 69 SGB IX findet jedoch nicht auf alle Sachverhalte und Entgeltersatzleistungen gleichartig Anwendung. In der nachfolgenden Tabelle wird daher
aufgeführt, in welchen Fällen eine zweite Meldung durch den Arbeitgeber zu erstatten ist, auch wenn die Zeiträume zweier Entgeltersatzleistungen direkt aufeinanderfolgen.
Liegt mindestens ein Kalendertag (auch arbeitsfreie Tage) zwischen zwei Zeiträumen, ist stets eine zweite Meldung zu erstatten.
Danke @pogo für die Datenquelle. Nach wie vor sehe ich dort aber keine gesetzliche Regelung, auf die sich ja eben die DATEV bezieht. Eine Verfahrensanweisung der gesetzlichen Krankenkassen, die dann aber von den Krankenkassen selbst nich befolgt wird (Krankenkasse holt sich die Daten vom Träger Übergangsgeld), scheint mir eher nur eine "Wunschliste" der gesetzlichen Krankenkassen zu sein - ist aber eben kein Gesetz.
@Flitze0815 schrieb:Eine Verfahrensanweisung der gesetzlichen Krankenkassen, die dann aber von den Krankenkassen selbst nich befolgt wird
Japp japp, den Fall hatte ich letztens auch. Und selbst nachdem ich der Mitarbeiterin der Krankenkasse das am Telefon gesagt habe, wollte sie dann lieber von mir eine Kopie der EEL-Meldung (an die DRV) geschickt bekommen als selbst bei der DRV anzufragen. An dem Punkt wäre es wirklich hilfreich, wenn DATEV sich nicht an diese Anweisung halten und bei geändertem Fehlzeitgrund/Empfänger trotzdem eine neue Meldung erzeugen würde.
Im Zweifel muss ich (als Lohnabrechner) dann eben kontrollieren, dass die Meldungen überein stimmen. Aber das ist mir allemal lieber als die aktuelle Situation.