Hallo, kann mir jemand erläutern, warum man die digitale Arbeitsbescheinigung nur ein Jahr rückwirkend ausstellen kann?
Es kommt doch häufiger vor, dass Arbeitnehmer, die bereits länger ausgetreten sind, noch eine Arbeitsbescheinigung benötigen.
Unter Bescheinigungswesen war das überhaupt kein Problem, jetzt muss man zunächst die Mandatsvertretung bei SV-Meldeportal beantragen und das handling dort ist bei Ausstellen einer Bescheinigung überaus arbeitsintensiv.
Viele Grüße
Pemo2708
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Im Programm Bescheinigungswesen ging es auch doch nicht wirklich. Es wurde vielleicht die Arbeitsbescheinigung mit grundlegenden Daten erstellt, aber das wichtigste, die Entgelte, musste man sich selbst aus alten Abrechnungen zusammensuchen. Also auch nur ganz minimal besser als im SV-Meldeportal.
Warum es so ist? Tja. Werden wir wahrscheinlich nie erfahren. Rückwirkend gesehen vermutlich falsche Entscheidungen bei der Entwicklung, die sicherlich ihre Gründe hatten. Der Arbeitsaufwand wurde somit von der Entwicklung zum Endbenutzer verschoben.
Die Daten selbst sind ja alle da. Zumindest der letzten 10 Jahre. Also denken wir, dass es gehen sollte, wenn man denn wollte.
Aber dann kommen immer wieder neue gesetzliche Änderungen, die berücksichtigt werden müssen und solche Verbesserungen verhindern.
Vielleicht klappts ja dann im zukünftigen, neuen DATEV Lohn.
Ich bedanke für mich die Antwort! Befriedigend ist das natürlich nicht, verstehe auch nicht warum bei der Programmentwicklung solche gravierenden Sachen nicht berücksichtigt wurden. Denn wie bereits gesagt, kommt es gar nicht so selten vor, dass ein AN, der bereits vor längerer Zeit ausgetreten ist, eine Arbeitsbescheinigung benötigt.
@Pemo2708
LODAS hat eine Rückrechnungstiefe von einem Jahr. Das bedeutet, Sie können für das laufende sowie das Vorjahr Korrekturen in Form von Nachberechnungen erstellen, Bescheinigungen und Daten-Analysen erstellen etc. (Es gab mal vor längerer Zeit die Überlegung, dies um ein Jahr zu erweitern, aber das hat sich als zu schwierig [?] herausgestellt und wurde durch den veränderten Fokus auf die Neuentwicklung von LOHN online vollkommen begraben.)
Dass das so ist, ist in der Geschichte von LODAS zu suchen. Lohn-Daten-Erfassungssystem ist im Gegenzug zu Lohn und Gehalt kein Programm mit eigener Datenhaltung vor Ort (Onpremise, früher Inhouse), sondern nur eine Oberfläche für den RZ-Lohn. Die Beschränkung auf das laufende und das Vorjahr ist also eine RZ-Einschränkung, die zumindest früher eine technische war (früher automatischer Personalnummernlöschlauf nach zwei Jahren etc.).
Es ist müßig, hier weiter nachzuhaken oder eine Diskussion zu führen, ob es in der ganzen Zeit der Existenz von LODAS nicht doch hätte möglich gemacht werden können oder nicht. Es wird sich daran nichts mehr ändern.
Ich habe gerade das gleiche Problem. Welche Lösung haben Sie gefunden um die Bescheinigung elektronisch zu übermitteln?
MFG Ivonne Zenker
Hallo @ivonnez ,
wann ist denn der Mitarbeiter ausgeschieden, für den eine Arbeitsbescheinigung angefordert wird?
Schauen Sie mal hier:
Ich bin schon seit vielen Jahren dazu übergegangen, für Mitarbeiter bei deren Austritt eine Arbeitsbescheinigung zu erstellen. Ich gebe diese den Mitarbeitern in Kopie (DÜ-Protokoll) für deren Unterlagen mit. Dann habe ich bei Nachfragen, die Jahre später kommen, immer die Kopie meines Anschreibens an den Mitarbeiter plus ein PDF der Arbeitsbescheinigung bzw. des DÜ-Protokolls zur Hand und kann das den ehemaligen Mitarbeitern zusenden.
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
@lohnexperte schrieb:
Ich bin schon seit vielen Jahren dazu übergegangen, für Mitarbeiter bei deren Austritt eine Arbeitsbescheinigung zu erstellen.
Da wäre ich vorsichtig. Nach § 312 SGB III ist die Bescheinigung auf Verlangen des Mitarbeiters oder der Bundesagentur zu übermitteln. Eine unaufgeforderte/verpflichtende Übermittlung gibt es m.E. nicht mehr. Eine Übermittlung ohne Aufforderung könnte ein Verstoß gegen die DSGVO auslösen (unnötige Datenmeldung).
Einfach ohne Aufforderung des Arbeitnehmers Daten an die Agentur für Arbeit schicken? Das geht für mich schon aus Datenschutzgründen garnicht.
Lt. Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit ist die Bescheinigung auch nur auf Anfrage zu erstellen
Der Mitarbeiter ist im November 2023 ausgeschieden, d.h. die Meldung muss elektronisch erfolgen aber Lodas sagt, dass das Austrittsdatum zu weit weg ist und keine Übermittlung möglich.
Über das Bescheinigungsprogramm kann man ja keine elektronischen Übermittlungen durchführen oder hat sich da irgendetwas geändert?
Nein über das Bescheinigungswesen funktioniert das nicht.
Das geht nur über das SV-Meldeportal
Es gibt leider nur die Möglichkeit über das SV-Meldeportal. Leider eine überaus komplizierte Angelegenheit, da zunächst die Vertretung der Mandantschaft beantragt werden muss usw.
Viele Grüße
PeMo
Hallo @Uwe_Lutz und @FrauSmith ,
vielen Dank auf Ihre berechtigten Hinweise. Allerdings tue ich dies tatsächlich stets nur auf Anforderung der ausscheidenden Mitarbeiter. Vielfach sind diese nämlich schon bei Ihrem Ausscheiden so klug/weitsichtig und wollen eine spätere Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Arbeitgeber (Ich bitte freundlich um eine Arbeitsbescheinigung.) vermeiden, wenn ihr beruflicher Wechsel doch nicht so erfolgreich ist/war/sein wird wie erhofft.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Ich habe auch das selbe Problem. MA hat von 03/2024 bis 03/2025 gearbeitet. Der März 2024 wurde nicht bescheinigt, sonst ist alles korrekt.
@brooke schrieb:03/2024 bis 03/2025
= 13 Monate, bescheinigt wurden die letzten 12
ja, das habe ich geschrieben. Agentur verlangt alle Monate
Hallo @brooke ,
es ist immer wieder spannend, was "die Agentur" oder "die Behörde" alles verlangen. Ich nehme an, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen fehlen?
Vielleicht kann ich etwas Licht ins Dunkel bringen, was die zu bescheinigenden Zeiträume anbelangt. Ich habe schon, neben den nachvollziehbaren letzten 12 und 24 Monaten, von Anforderungen für die letzten fünf Jahre oder gar "alle Jahre" gehört ...
Um das ALG berechnen zu können, ist vom Arbeitgeber ein Zeitraum von 12 Monaten (§ 150 Abs. 1 SGB III) oder, unter Umständen, von 24 Monaten (§ 150 Abs. 3 SGB III) zu bescheinigen. Danach greift § 152 SGB III, wonach durch die Arbeitsagentur ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll. Zu bescheinigende Zeiträume von fünf oder mehr Jahren finden sich meines Wissens nicht im Gesetz.
VG und einen schönen Nachmittag.
Perfekt, danke.