abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Wegezeitenentschädigung ab 2023

43
letzte Antwort am 01.08.2023 19:34:20 von Fuchs2000
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
alex969
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 44
13313 Mal angesehen

Ab Januar 2023 treten ja die neuen Regelungen zur Wegezeitentschädigung im Baugewerbe in Kraft. 

 

Weiß jemand ob es hierzu von der Datev Programmlösungen oder eine Schulung geben wird? 

 

So richtig schlau werde ich aus den Schreiben vom Baugewerbeverband noch nicht aber so langsam kommt es ja auf uns zu. 

DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 44
13195 Mal angesehen

Hallo,


wir arbeiten gerade daran, die Baulohn-Änderungen zum Jahreswechsel in den Lohnprogrammen umzusetzen.


Wir halten Sie in den Dokumenten Baulohn – Neuerungen – Übersicht und Pauschale Entschädigung von Wegezeiten und -strecken abrechnen - Bauhauptgewerbe auf dem Laufenden.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
susanne25
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 44
12756 Mal angesehen

Hallo, wurde dies ab 01.2023 als allgemeinverbindlich im Bauhauptgewerbe erklärt? 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 44
12663 Mal angesehen

Hallo,

 

die Regelung zur Wegezeitentschädigung ab Januar 2023 ist bisher nicht als allgemeinverbindlich im Bauhauptgewerbe erklärt worden.


Wie von meiner Kollegin @Nina_Schöneweis beschrieben, halten wir Sie in den Dokumenten Baulohn – Neuerungen – Übersicht und Pauschale Entschädigung von Wegezeiten und -strecken abrechnen - Bauhauptgewerbe  auf dem Laufenden.

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
MayerBau
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 44
12576 Mal angesehen

Hallo,

ist denn geplant, für diese Wegzeitenentschädigung eine Automatik-Lohnart zu entwickeln, die den Zuschuss automatisch errechnet?

 

Viele Grüße

Veronika

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 6 von 44
12521 Mal angesehen

Hallo Veronika,

 

leider ist es auf Grund der Komplexität der tariflichen Einigung nicht möglich eine automatisierte Berechnung der Wegezeitenentschädigung zu ermöglichen.

 

Die Wegezeitenentschädigung teilt sich auf in Baustellen mit täglicher Heimfahrt und in sogenannte Übernachtungsbaustellen.

 

Bei den täglichen Heimfahrten sind Fahrten zu berücksichtigen, die der gewerbliche Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW unbezahlt zur Baustelle fährt. Die Kilometerdistanz in der Staffelung ist anhand der Strecke zwischen Arbeitgeber-Betrieb und Baustelle zu ermitteln. Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber im Sammeltransport zur Baustelle fahren haben ebenso keinen Anspruch wie Arbeitnehmer, die weniger als acht Stunden von ihrem persönlichen Zuhause entfernt sind. Steuerrechtlich sind diese Wegezeitentschädigungen als Fahrtkosten zu betrachten und entsprechend der Entgeltbescheinigungsverordnung als Nettobezug auszuzahlen.

 

Im Falle der Übernachtungsbaustellen sind die Wegezeitenentschädigungen als Bruttobezug abzurechnen. Dieser ist sowohl pflichtig in der Steuer, Sozialversicherung, als auch im Baulohn. Ausschlaggebend ist auch hier die Berechnung nach Kilometerdistanz vom Arbeitgeber - Standort. Weiterhin ist bei den Übernachtungsbaustellen zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer zur Übernachtung auf der Baustelle untergebracht ist oder nicht.

 

Auf Grund der vielen Faktoren, die bei der Wegezeitenentschädigung zu berücksichtigen sind, ist es nicht möglich hier eine Automatik-Lohnart zu implementieren.

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
Sabrina85
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 44
12054 Mal angesehen

Hierzu habe ich eine Frage:


ist es nicht so, dass die Pauschale für die Zeit bezahlt wird, die benötigt wird, um auf die Baustelle zu fahren? Ergo: die Pauschale muss bezahlt werden, egal ob der Arbeitnehmer selbst zur Baustelle fährt oder im Sammelfahrzeug des Arbeitgebers?!

Für mich stellt sich die Frage, wie die Umsetzung erfolgt, wenn die Arbeitnehmer bisher einen höhere Bruttolohn hatten. Muss dann ab 2023 der Bruttolohn um den bisherigen Anteil reduziert werden und stattdessen die Pauschale bezahlt werden.

Ich weiß, dass DATEV dazu keine Stellung beziehen kann, da es sich hierbei um Rechtliches handelt. Aber vielleicht weiß jemand Bescheid, der sich im Baulohn bisschen besser auskennt als ich?

0 Kudos
MayerBau
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 44
11775 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ich sehe das auch so. Der Tarif sah bis 31.12.2022 einen 0,5%-Zuschlag auf den Stundenlohn vor, als Wegstreckenentschädigung. Diese wird ersetzt durch die Pauschale.

Deshalb wäre es schon schön, wenn man eine Automatik-Lohnart hinterlegen könnte, die den Zuschlag ab 8 Std. Arbeitszeit ermittelt. So untypisch ist das im Baugewerbe nicht, und wenigstens ein Minimum, um das Gängige abzudecken.

 

Im Übrigen wurde mir zugesichert, dass DATEV jede gängige Tarifänderung programmtechnisch umsetzt. Das scheint nun doch nicht der Fall zu sein 😞

 

0 Kudos
Weber_A
Beginner
Offline Online
Nachricht 9 von 44
11763 Mal angesehen

Hallo,

 

Falsche Aussage: Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber im Sammeltransport zur Baustelle fahren haben ebenso keinen Anspruch 

 

Wäre nur richtig, wenn die Fahrtzeit (Hin- und zurück) schon als Arbeitszeit bezahlt wird.

 

Der Baugewerbeverband macht Schulungen zu diesem Thema, vielleicht wäre auch für Datev-Mitarbeiter eine Teilnahme sinnvoll.

 

Ein wenig mehr Programmhilfe wäre bei diesem Thema wirklich schön.

 

Gruß

Steuertante89
Beginner
Offline Online
Nachricht 10 von 44
11378 Mal angesehen

Wie ist hier der aktuelle Stand? Wurde die Wegezeitentschädigung mittlerweile als allgemeinverbindlich erklärt? Dazu finde ich leider in den angegebenen Dokumenten nichts..

0 Kudos
alex969
Beginner
Offline Online
Nachricht 11 von 44
11351 Mal angesehen

Hallo @Steuertante89 , laut meiner Auffassung stehen die Wegezeitentschädigungen im BRTV, der ja allgemeinverbindlich ist. 

0 Kudos
Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 44
11313 Mal angesehen

Gibt es für Lodas auch ein Dokument?

0 Kudos
Silke2204
Beginner
Offline Online
Nachricht 13 von 44
11305 Mal angesehen

Ja, bei sehr vielen Mitarbeitern ist das ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand, daher habe ich mir folgendes Rezept erarbeitet:

 

Nach Eingabe der Stunden im Kalendarium (LODAS) hole ich aus dem Programm Daten-Analyse-System Personalwirtschaft die Kalendariumswerte in eine Excel-Tabelle.

Dann nehme man den Programmierer seines Vertrauens (hier meinen Mann 😉 und lasse mittels Makros die gearbeiteten Tage ermitteln, daraus den Wert (bei unseren Baustellen reichen die 6 €/Tag) und übermittel dann die Daten wieder ins Lohnprogramm mit der entsprechenden Netto-Lohnart (bei mir 9979).

 

Tadaa!

Weber_A
Beginner
Offline Online
Nachricht 14 von 44
11227 Mal angesehen

Es geht ja nicht nur um die gearbeiteten Tage.

 

Der Arbeitnehmer muss 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend sein. 

Bei einer Arbeitszeit von Freitags 6,0 Std und in der Schlechtwetterzeit wenn die Arbeiter die Arbeit einstellen müssen, wird es dann schon schwieriger.

 

Zusätzlich muss für die Steuerfreiheit auch noch auf die 3-Monatsfrist geachtet werden.

Nach drei Monaten auf der gleichen Baustelle wird die V-WE steuerpflichtig.

 

Gruß

0 Kudos
FrauFlower
Beginner
Offline Online
Nachricht 15 von 44
11226 Mal angesehen

Guten Morgen,

irgendwie habe ich bei der Wegezeitentschädigung wohl ein Brett vor dem Kopf. Ich sehe den Unterschied zwischen Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nicht. Wann sind es Fahrtkosten, wann Verpflegungsmehraufwand ?

 

In meinem Fall geht es um tägliche Heimfahrt, bis 50 km, keine Baustelle länger als 3 Monate, Abwesenheit mehr als 8 Std. Die AN fahren in der Regel nicht mit eigenen PKWs zur Baustelle.

 

Sie schreiben, dass - wegen Sammeltransport - kein Anspruch auf Zahlung dieser Wegezeitentschädigung bestehe. 

 

Im Lodas Dokument 1018847 steht dass die Wegezeitentschädigung als Verpflegungsmehraufwand abgerechnet wird. Der Betrag richtet sich nach der KM-Entfernung. Der Betrag wird mit der Nettolohnart 9979 abgerechnet, da steuer u. beitragsfrei.

 

Weiter unten steht eine Anleitung dazu, wie die Wegezeitentschädigung ( bei täglicher Heimfahrt ) steuerpflichtig abgerechnet werden kann. Leider steht nichts dazu, für welche Fälle es steuerpflichtig ist, weil doch genau ein paar Zeilen darüber von steuerfreien Beträgen die Rede ist. Gilt das dann quasi für die Fälle, wo der AG dem AN die Wegezeitentschädigung zahlen möchte, obwohl er keine Anspruch hat ( Baustelle mehr als 3 Monate, Fahrt als Sammelbeförderung, Abwesenheit weniger als 8 Std. ) ? Oder für welche Fälle greift diese Anleitung ?

 

Wie oben schon geschrieben, habe ich Probleme zu verstehen, warum in manchen Fällen von Fahrtkosten und in anderen Fällen von Verpflegungsmehraufwand geschrieben wird.

 

Können Sie Licht ins Dunkel bringen ?

 

Vielen Dank !

0 Kudos
Weber_A
Beginner
Offline Online
Nachricht 16 von 44
11215 Mal angesehen

Zitat Baugewerbeverband:

 

Die Tarifvertragsparteien haben sich verpflichtet, die Allgemeinverbindlicherklärung für die Regelungen  des BRTV zu beantragen, so dass die neuen Regelungen auch dann gelten, wenn keine Tarifbindung oder arbeitsvertragliche Inbezugnahme vorliegt.

0 Kudos
Weber_A
Beginner
Offline Online
Nachricht 17 von 44
11196 Mal angesehen

Vielleicht noch zur Ergänzung.

 

"Es ist jedoch zu beachten, dass die tariflichen Ansprüche auf Verpflegungszuschuss trotz Wegfalls der Steuerfreiheit weiterbestehen."

0 Kudos
FrauFlower
Beginner
Offline Online
Nachricht 18 von 44
11046 Mal angesehen

Hallo, leider ist mein Post irgendwie in die Versenkung geraten. Daher poste ich es noch einmal neu:

 

Irgendwie habe ich bei der Wegezeitentschädigung wohl ein Brett vor dem Kopf. Ich sehe den Unterschied zwischen Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nicht. Wann sind es Fahrtkosten, wann Verpflegungsmehraufwand ?

 

In meinem Fall geht es um tägliche Heimfahrt, bis 50 km, keine Baustelle länger als 3 Monate, Abwesenheit mehr als 8 Std. Die AN fahren in der Regel nicht mit eigenen PKWs zur Baustelle.

 

In einem Posting von einem Datev-Mitarbeiter steht, dass - wegen Sammeltransport - kein Anspruch auf Zahlung dieser Wegezeitentschädigung bestehe. 

 

Im Lodas Dokument 1018847 steht dass die Wegezeitentschädigung als Verpflegungsmehraufwand abgerechnet wird. Der Betrag richtet sich nach der KM-Entfernung. Der Betrag wird mit der Nettolohnart 9979 abgerechnet, da steuer u. beitragsfrei.

 

Weiter unten steht eine Anleitung dazu, wie die Wegezeitentschädigung ( bei täglicher Heimfahrt ) steuerpflichtig abgerechnet werden kann. Leider steht nichts dazu, für welche Fälle es steuerpflichtig ist, weil doch genau ein paar Zeilen darüber von steuerfreien Beträgen die Rede ist. Gilt das dann quasi für die Fälle, wo der AG dem AN die Wegezeitentschädigung zahlen möchte, obwohl er keine Anspruch hat ( Baustelle mehr als 3 Monate, Fahrt als Sammelbeförderung, Abwesenheit weniger als 8 Std. ) ? Oder für welche Fälle greift diese Anleitung ?

 

Wie oben schon geschrieben, habe ich Probleme zu verstehen, warum in manchen Fällen von Fahrtkosten und in anderen Fällen von Verpflegungsmehraufwand geschrieben wird.

 

Kann jemand Licht ins Dunkel bringen ?

 

Vielen Dank !

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 19 von 44
10866 Mal angesehen

Hallo,


bezüglich der Wegezeitenentschädigung kann man Folgenderweise unterscheiden:

 

Die grundsätzliche Unterscheidung erfolgt zwischen den Baustellen mit täglicher Heimfahrt und Übernachtungsbaustellen. Das Nachfolgende betrifft jetzt lediglich die tägliche Heimfahrt.

 

Die Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei. Sobald jedoch die Wegezeitenentschädigung steuerpflichtig ausbezahlt wird, sind es Fahrtkosten in steuerrechtlicher Betrachtung. Nach dem Steuerrecht sind die steuerfreien Wegezeitenentschädigungen in der Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, wodurch diese als Verpflegungszuschuss (Nettolohnart 9979) abgerechnet werden müssen. Die steuerfreien Fahrtkosten (Nettolohnart 9978) werden nämlich im Feld für weitere Angaben dargestellt.

 

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die steuerfreien Wegezeitenentschädigungen, wenn es sich um eine unbezahlte Fahrt zur Baustelle handelt. Wenn der Arbeitnehmer für die Fahrzeit bereits bezahlt wird, entfällt die tarifliche Wegezeitenentschädigung.


Weiter entfällt der Anspruch auf Steuerfreiheit, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Monate auf der gleichen Baustelle beschäftigt ist. Da somit der Umstand der Wechseltätigkeit nicht mehr erfüllt ist. Sobald dieser Einsatz um vier Wochen unterbrochen ist, beginnt der Zeitraum mit den drei Monaten erneut. Dazu zählen zum Beispiel Erkrankung oder Urlaub.

 

Ihrem Beispiel folgend, wäre zu prüfen, ob es sich arbeitsrechtlich um Arbeitszeit handelt. In der Regel beginnt und endet die tarifliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf der Baustelle (§ 3 Nr. 4 BRTV). Werden zuvor bereits Arbeiten im Betrieb verrichtet (z. B. Ladetätigkeit), beginnt die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bereits dort. In diesen Fällen ist auch die Anfahrt zur Baustelle (Wegezeit) als Arbeitszeit zu bewerten.

 

Erfolgt lediglich die Abfahrt des Sammeltransports vom Betriebshof und werden keine weiteren Tätigkeiten erledigt, beginnt die Arbeitszeit auf der Baustelle.

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
FrauFlower
Beginner
Offline Online
Nachricht 20 von 44
10796 Mal angesehen

Guten Tag Herr Aras,

 

vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Noch eine Frage: Sie schreiben

 

"Die Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei. Sobald jedoch die Wegezeitenentschädigung steuerpflichtig ausbezahlt wird, sind es Fahrtkosten in steuerrechtlicher Betrachtung. Nach dem Steuerrecht sind die steuerfreien Wegezeitenentschädigungen in der Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, wodurch diese als Verpflegungszuschuss (Nettolohnart 9979) abgerechnet werden müssen. Die steuerfreien Fahrtkosten (Nettolohnart 9978) werden nämlich im Feld für weitere Angaben dargestellt."

 

Nun meine Frage ganz konkret: Wo liegt der Unterschied zwischen steuerfrei und steuerpflichtig ? Bedeutet steuerpflichtige Behandlung, wenn ich 1) länger als 3 Monate auf der Baustelle bin und den Betrag trotzdem erhalte, 2) wenn ich kürzer als 8 Std. zwischen Whg. und Baustelle entfernt bin und den Betrag trotzdem erhalte, also wenn ich zusammengefasst, den Betrag erhalte, ohne dass die Voraussetzungen bestehen ?

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 21 von 44
10555 Mal angesehen

Hallo,

 

ich beantworte ihnen die Frage gerne umgekehrt. Die Wegezeitenentschädigung ist steuerfrei auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden außer Haus ist und nicht länger als drei Monate an der selben Baustelle beschäftigt ist.

 

Bei der tariflichen Regelung sind die steuerlichen Voraussetzungen unabhängig von der tariflichen Regelung des Wegegeldes zu betrachten.

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
susanne25
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 22 von 44
10465 Mal angesehen

Hallo, 

 

lt. meinem heutigen Telefonat mit der SOKA Bau wurde die Allgemeinverbindlichkeit beantragt und ich kann davon ausgehen, dass ich die Wegezeitentschädigung ab 01.01.2023 für alle Bauunternehmen berechnen muss. 

0 Kudos
EichingerT
Beginner
Offline Online
Nachricht 23 von 44
10054 Mal angesehen

Hallo, 

 

ich hätte auch eine Frage...

 

Wenn mein Mandant freiwillig bereits für jeden Tag mit über 8 Std den Verpflegungsmehraufwand mit Euro 14,00 vergütet, kann er dann die Wegezeitentschädigung zusätzlich steuerfrei zahlen oder ist diese dann steuerpflichtig?

0 Kudos
susanne25
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 24 von 44
9989 Mal angesehen

@Selina_Heubeck  

 

Die neuen Regelungen stehen im Rahmentarifvertrag. Da dieser allgemeinverbindlich ist sind somit auch die Regelungen zur Wegezeitentschädigung (VMA) BRTV § 7 allgemeinverbindlich. 

 

Im Jahr 2021 im Zuge der Tarifverhandlungen wurden die Änderungen des BRTV f. das Baugewerbe beschlossen, die ab 01.01.2023 wirksam wurden. 

 

 

0 Kudos
Bstbg20
Beginner
Offline Online
Nachricht 25 von 44
9854 Mal angesehen

Hallo,

 

ist die Wegezeitentschädigung ab 2023 nun allgemeinverbindlich oder nicht?

So wirklich bekomme ich das nun nicht heraus? Auch nicht aus einem Datev Dokument.

 

Für eine Rückantwort wäre ich sehr dankbar!

 

0 Kudos
wolfram
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 26 von 44
9798 Mal angesehen

Ich habe einen Mandant welcher bei täglicher Heimfahrt die Pauschale von 14€ steuerfrei zahlt.

Könnte man denn jetzt die zusätzliche Wegzeitentschädigung mit 25% pauschalieren nach §40?????

Im Gesetzt heißt es  "muss sich um zusätzliche Vergütung für Verpflegung handeln", das wäre ja nicht der Fall, also Pauschalierung nicht möglich ???

 

0 Kudos
Ramona29
Beginner
Offline Online
Nachricht 27 von 44
9705 Mal angesehen

Sehr geehrter Herr Aras, dürfte ich bitte noch etwas dazu fragen.

Wir haben Mandanten im Baulohn, die momentan die 4,09€ Verpflegungszuschuß zahlen.

Sind diese dann in den neuen Sätzen von 6€/7€/8€ enthalten oder dürfen diese zusätzlich gezahlt werden? Leider kann ich hier nichts eindeutiges finden. Vielen Dank.

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 28 von 44
9646 Mal angesehen

Hallo,


die Wegezeitenentschädigung hat nur bedingt etwas mit dem Verpflegungsmehraufwand zu tun. Ihr Mandant kann beides steuerfrei abrechnen, soweit er die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt.


Weitere Informationen finden Sie in unserem Dokument 1018847 - Entschädigung von Wegezeiten/-strecken im Bauhauptgewerbe abrechnen unter Punkt 3.

 

Der Beitrag wurde am 15.02.2023 angepasst. 

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 29 von 44
9541 Mal angesehen

Hallo,


die Wegezeitenentschädigung kann bei täglichen Heimfahrten als Verpflegungszuschuss gezahlt werden.Der Verpflegungszuschuss kann bis zu einer Höhe von 14,00 EUR steuerfrei gewährt werden.


Unter Umständen helfen Ihnen unsere folgenden Dokumente weiter:


 5300445 - Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten - Lexikon Lohn und Personal
 5208004 - Reisekosten bei Auswärtstätigkeit (Anhang 4) - Lexikon Lohn und Personal
sowie das bereits von @Matthias_Platz erwähnte Dokument 1018847 – Entschädigung von Wegezeiten/-strecken im Bauhauptgewerbe abrechnen.


Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich zu Ihrem Sachverhalt keine rechtliche Auskunft geben kann.


Aber vielleicht kann noch jemand aus der Community etwas dazu beitragen?

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 30 von 44
9345 Mal angesehen

Hallo,


die Wegezeitenentschädigung kann aus meiner Sicht zusätzlich zu dem Verpflegungszuschuss ausgezahlt werden. Der Gesamtbetrag überschreitet die steuerrechtliche Obergrenze von 14,00 € nicht.

 

Eventuell wäre eine Verrechnung der 4,09 € auch eine Möglichkeit, je nachdem wie die betriebliche Regelung vorgesehen ist - also ob der bisherige Verpflegungszuschuss für die Wegezeiten gezahlt wird.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
43
letzte Antwort am 01.08.2023 19:34:20 von Fuchs2000
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage