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Wegezeitenentschädigung ab 2023

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letzte Antwort am 01.08.2023 19:34:20 von Fuchs2000
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KristinL
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Hallo Herr Aras,

 

leider habe ich das ganze noch nicht so richtig verstanden....

 

Die Mitarbeiter, die täglich auf die Baustellen fahren, bekommen bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden pauschal die 6 Euro als Verpflegungsmehraufwendungen. Das erfasse ich mit Lohnart 9650 in Lohn und Gehalt. Soweit richtig?

 

Was mir noch nicht klar ist, wie mit der Vergütung für die Fahrzeit zu verfahren ist.

Der Mitarbeiter, der zur Baustelle fährt, bekommt doch zusätzlich noch 12,00 € pro Stunde für die Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt). Bekommt er das nur, wenn er mehr als 8 Stunden abwesend ist, oder ist das generell zu zahlen? Welche Lohnart verwende ich für diese Aufwendungen? Die Mitarbeiter, die mit im Auto sitzen bekommen nichts. Ist das so richtig? 

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susanne25
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@KristinL 

 

Vergütung für die Fahrzeit = Wegezeitentschädigung für alle Arbeitnehmer d

 

Wenn der Fahrer für das Befördern der anderen AN Geld bekommen soll (Bulli-Fahrer-Regelung) ist dies steuer- und Sozialversicherungspflichtig. 

 

Außer er fährt mit einem seiner privaten Fahrzeuge - dann kann man das wieder über die Reisekosten - km Geld abrechnen. 

 

 

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Jones
Einsteiger
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Nachricht 33 von 44
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Hallo,

 

kann ich für den Gesllschafter/Geschäftsführer auch Wegezeiten abrechnen?

 

VG

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 34 von 44
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Hallo,


Sie können in Lohn und Gehalt auch für einen Gesellschafter Geschäftsführer die Wegezeitenentschädigung abrechnen, sofern die tarifrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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LohnSassi
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Hallo,

 

gibt es hierzu neue Information bzw. ist bekannt, ob und wenn ja wann der Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt wird?

 

Vielen Dank vorab und viele Grüße

 

i.A. Saskia Höfert

DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

die Regelung zur Wegezeitentschädigung ab Januar 2023 ist noch immer nicht als allgemeinverbindlich im Bauhauptgewerbe erklärt worden.

 

Wir halten Sie in den Dokumenten Baulohn – Neuerungen – Übersicht und Entschädigung von Wegezeiten und Wegstrecken abrechnen - Bauhauptgewerbe auf dem Laufenden.

 

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Weber_A
Beginner
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Hallo,

 

das sagt der Baugewerbeverband dazu:

 

In einer öffentlichen Sitzung des Tarifausschusses wurden am 30. März 2023 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Anträge verhandelt und entschieden.

 

Der Tarifausschuss hat die Allgemeinverbindlicherklärung aller genannten Tarifverträge mit Wirkung

zum 1. Januar 2023 einstimmig befürwortet.


Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung hängt nun nur noch von deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger ab!

Lumia
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Nachricht 38 von 44
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Schönen guten Abend,

 

gibt es evtl. etwas Neues bezüglich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger? Ich konnte leider nichts finden und bin im Moment etwas ratlos, ob die Thematik Verpflegungszuschuss, etc. nun allgemeinverbindlich ist. 

 

Ich habe im Bundesanzeiger geschaut, dort finde ich nur den Antrag und im Datev Dokument steht auch nichts neues dazu. 

 

Natürlich ist der Tarifvertrag von Grunde nach allgemeinverbindlich und dort steht es drin,  aber so wie ich es hier nun verstehe, ist ein Tarifvertrag nur allgemeinverbindlich  wenn er veröffentlicht ist. Solange das nicht erfolgt ist, dürfte er nicht allgemeinverbindlich sein, richtig?

 

Mich würde interessieren, ob noch die Möglichkeit besteht, dass der Antrag zur Veröffentlichung abgelehnt wird.....

 

 

Weitere Fragen:

 

1. Muss man den Verpflegungszuschuss und die "Wegegelder" auch für die Lohngruppen 1 und 2 zahlen? Bei der Einmalzahlung i.H.v. 450 Euro gibt es ja für die beiden Gruppen eine Ausnahme. 

 

 

Vielen Dank für eine Rückmeldung. 

 

Schöne Grüße

Lumia

wolfram
Aufsteiger
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Nachricht 39 von 44
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Ich hatte letzten Mittwoch mit einen Fachanwalt gesprochen, stand letzte Woche war es noch nicht Allgemeinverbindlich, es ist aber davon auszugehen dass das noch kommt..

 

Gruß

Wolfram

Fuchs2000
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Servus wolfram,

 

hat der Anwalt sonst noch etwas gesagt? Mich würde nun auch brennend interessieren, ob das noch kommt und wann! Hier geht mir schon wieder viel zu viel Zeit durch Bürogratie ins Land, schrecklich. Wisst ihr, ob das dann auch rückwirkend auf Januar gilt, falls es kommt. Beste Grüße 

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tbehrens
Erfahrener
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Nachricht 41 von 44
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Wisst ihr, ob das dann auch rückwirkend auf Januar gilt, falls es kommt.

In der Bekanntmachung zum Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 01.12.2022 steht:

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Wenn es möglich ist, kann man davon ausgehen, dass es auch gemacht wird. Insbesondere, da der "alte" TV bereits allgemeinverbindlich ist.

 

Fuchs2000
Beginner
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Also jetzt ist wieder ein Monat vorbei. Ich habe leider so langsam keine Hoffnung mehr 😢...

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JudithLohn1
Einsteiger
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Wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht, genau wie die Inflationsausgleichsprämie. 

Fuchs2000
Beginner
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Nachricht 44 von 44
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Hm, ich habe mir das eben mal durchgelesen. Die Allgemeinverbindlichkeit gilt nur für gewerbliches Personal?

 

Kann mich da einer aufgleisen. Danke:)

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letzte Antwort am 01.08.2023 19:34:20 von Fuchs2000
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