Hallo zusammen,
nach Verabschiedung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die zu viel einbehaltenen Steuern aufgrund des bisher niedrigeren Grundfreibetrags und wegen des niedrigeren Arbeitnehmer-Pauschbetrags erstatten müssen.
Wird es hierzu seitens Datev eine Vorgehensweise geben?
Vielen Dank im Voraus.
Moin,
grundsätzlich wird man als Arbeitgeber verpflichtet sein (§ 41c Absatz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Noch ist das Gesetz aber nicht rechtswirksam. Erst einmal muss auch noch der Bundesrat zustimmen (nächste Sitzung dort am 20.05.2022), bevor es dann im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Und dann muss der neue Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung durch das Bundesfinanzministerium bekanntgegeben werden.
Erst dann können auch die Lohnprogramme der DATEV umgestellt werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
und um das noch zu ergänzen , muss bei Zustimmungspflichtigen ( Bundesrat) nicht auch noch der Bundespräsident unterschreiben bevor das im BGBl. veröffentlicht werden kann.
Guten Morgen,
die Freie Presse (Chemnitz) berichtet am letzten Samstag (14.05.2022) auf Seite 1:
"Die Entlastung (Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrages von 1.000 € auf 1.2000 €? Erhöhung des Grundfreibetrages von 9.984 € auf 10.347 €?) wird erst nach der Steuererklärung für 2022 im Geldbeutel zu spüren sein."
Ich kann das kaum glauben; wurden doch bisher immer die Steueränderungen unterjährig in die monatlichen Lohnsteuertabellen eingearbeitet ...
Welche Infos gibt es dazu bereits aus anderen Quellen?
Viele Grüße und einen schönen Tag!
Entweder hat die Freie Presse Chemnitz bessere Information oder nicht gut recherchiert.
Da die der AG auszahlen soll und über Lohnsteueranmeldung wieder zurückholt, ist und ich hoffe das sich daran nichts geändert hat, das dieses Jahr noch in die lohnsteuerprogrammablaufpläne einzuarbeiten.
Damit haben die AN das dieses Jahr in der Tasche , tippe aber mal drauf das das sicherlich September werden wird.
Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Quelle NWB Livenachrichten von heute zum Thema Steuerentlastungsgesetz vom Bundestag beschlossen.
Hallo Bodensee,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. DIESE von Ihnen beschriebene Entlastung (Energiepreispauschale i. H. v. 300 €) meinte ich allerdings nicht; sondern die darüber hinaus angekündigten und beschlossenen Steuerentlastungen durch erhöhten Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag.
Es ist derzeit viel in der Pipeline und (gefühlt noch mehr) unklar in der Umsetzung ;-).
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Moin,
ich halte mich bei derartigen Fragen eher an Fachzeitungen als an "einfache" Tageszeitungen, da nach meiner Erfahrung bei der Tagespresse Leute sitzen, die häufig nicht wissen (können), was sie schreiben und dabei leider immer mal wieder Missverständnisse entstehen.
Haufe schreibt auf jeden Fall dazu, dass der Arbeitgeber dies rückwirkend zu ändern hat, soweit ihm dies "wirtschaftlich zumutbar" ist. Dies dürfte bei Einsatz eines DATEV-Lohnprogramms immer der Fall sein, da der Aufwand für die Umsetzung nicht sehr groß sein wird.
Nach dem Haufe-Artikel sind auch die Programmablaufpläne schon veröffentlicht, so dass es nach Verabschiedung im Bundesrat und der Bekanntgabe des Gesetzes im Bundesgesetzblatt hoffentlich schnell mit der Umsetzung gehen wird.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Irgendwie ist mein Beitrag gerade verloren gegangen. 😥
Also nochmal, dann kopiere ich den ganzen Livefeed hier rein: 🤣
Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1.1.2022.
Ausdehnung der bereits für die Jahre 2024 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.
Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.
Hallo Herr Lutz,
herzlichen Dank für Ihre Info. DAS wollte ich hören! 😉
Ich konnte nicht glauben, dass diesmal die Änderung der Lohnsteuertabellen etc. unterbleiben und die Entlastung tatsächlich ausschließlich über die Steuererklärung erfolgen sollte.
(Allerdings ist mein Vertrauen in die Gesetzgebung und das Verständnis der Entscheidungsträger zu den Auswirkungen auf die Bürger stark eingeschränkt, so dass ich den Artikel in der Tagespresse nicht gleich als unkorrekt abtun und den Inhalt lieber hier an fachkundiger Stelle falsifizieren lassen wollte ...)
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Ich habe mir dazu gerade einmal die Stellungnahme des BdSt durchgelesen... sehr interessant, denn woran ich nicht gedacht hatte, Pfändungen, Bescheinigungen und Co. Das muss ja auch alles korrigiert werden und gerade bei Pfändungen ist das ja so eine Sache...
Bleiben wir gespannt wie und was da alles auf uns zukommt... eins ist allerdings sicher: ein "Sommerloch" wird es bei uns Abrechnern wieder einmal nicht geben.
Hier noch ein m.E. hilfreicher Artikel von Haufe zu dem Thema, gerade was die Auszahlung der Energiepreispauschale betrifft:
Steuerentlastungen mit Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug | Personal | Haufe
Mein Gott Herr Lutz, sind Sie schnell. Musste den Post nochmals suchen, weil ich gerade die Mitteilung vom BMF erhalten habe, dass die Programmablaufpläne , anwendbar ab dem 1.6., veröffentlicht sind. BMF vom 20.5.2022.
Bis jetzt habe ich noch keine Umsetzung von Datev gesehen. Gibt es hierzu genauere Informationen?
Moin,
hier hat die DATEV Infos hierzu unter Punkt 2.1.
Allerdings hat sich die ursprünglich für den 09.06.2022 angekündigte Freigabe in LODAS inzwischen auf den 14.06.2022 verschoben.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo,
darf ich mal fragen ob dann der Jan., Feb. usw. neu aufgerollt wird in dem Sinne, dass die Lohnabrechnungen zusätzlich zur Juni-Papier-Abrechnung kommen?
Oder wird das in der Juni-Abrechnung summiert sein?
Vielen Dank im Voraus.
Nico
@n_troike schrieb:Hallo,
darf ich mal fragen ob dann der Jan., Feb. usw. neu aufgerollt wird in dem Sinne, dass die Lohnabrechnungen zusätzlich zur Juni-Papier-Abrechnung kommen?
Oder wird das in der Juni-Abrechnung summiert sein?
Vielen Dank im Voraus.
Nico
Moin,
da dies über eine automatische Nachberechnung gelöst ist, werden die bisherigen Abrechnungen entsprechend neu erstellt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Was? 🙄
Bei einem Großkonzern sind das ja dann tausende von Abrechnungen.
Auch bei einem Mittelständler mit 300MA wären das 1.500 weitere Abrechnungen.
Kann das sein? Was kostet sowas?
Viele Grüße
Nico
Guten Tag,
(ich meine, die als Anhang beigefügte Quelle hier gefunden zu haben.)
Der Bund der Steuerzahler hatte zum Entwurf Stellung genommen und auf Seite 4 unter Geplante Rückrechnungen vermeiden auf die Konsequenzen und einen alternativen Lösungsvorschlag hingewiesen.
ABER ... leider leider 😞
(Ich selbst habe Kurzarbeit bis 02/2022 abgerechnet und laufend Pfändungen; insgesamt knapp 400 Arbeitnehmer; das wird ein Fest mit der Lohnabrechnung Juni 2022!)
Viele und vor allem solidarische Grüße 🙂
Wer sowas entscheidet hat null Ahnung von der Praxis.
Was bin ich froh, dass ich nur meinen Arbeitgeber mit 69 Mitarbeitern abrechnen, da ist Ganze ja überschaubar. Und zum Glück keine Kurzarbeit.
Aber auch die Quarantäneabrechnungen werden betroffen sein. Die bereits gestellten Anträge müssen dann ja auch korrigiert werden.
Hallo,
kann nochmal jemand sagen warum es die Bescheinigungen betrifft?
Elternzeit, Mutterschutz, usw. ist doch immer auf Sozialversicherung ausgelegt.
Stehe hier gänzlich auf dem Schlauch.
Grüße und danke im Voraus.
Nico
@ n_troike
Na ja, überall dort, wo man des Nettoentgelt gemeldet hat oder zur Berechnung - zum Beispiel beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - herangezogen hat, hat man durch die Rückrechnung zum 1.1.2022 Differenzen, dies müsste alles korrigiert werden.
Moin,
die EEL-Meldungen dürfen lt. dieser Info der DATEV nicht mit geänderten Werten übermittelt werden.
Dies ist jetzt die Anleitung für L+G, rechtlich wird dies in LODAS nicht anders sein. Hierfür ist vermutlich dann das angekündigte Service-Release vom 15.06.2022 erforderlich.
Viele Grüße
Uwe Lutz
die EEL-Meldungen dürfen lt. dieser Info der DATEV nicht mit geänderten Werten übermittelt werden.Dies ist jetzt die Anleitung für L+G, rechtlich wird dies in LODAS nicht anders sein. Hierfür ist vermutlich dann das angekündigte Service-Release vom 15.06.2022 erforderlich.
Das entsprechende Dokument für LODAS gibt es auch schon:
https://apps.datev.de/help-center/documents/1024287
Angekündigt wurde die Änderung hier in der Community:
LODAS: Neue gesetzliche Änderungen und Service-Release: LODAS 11.86
Liebe Community,
ich beziehe mich auf das Dokument Nr. 1024287 und habe eine Frage zum Thema: "Storno-Neu Meldungserstellung für EEL-Meldungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes in LODAS automatisch unterdrückt".
Sofern bei Nachberechnungen auch andere Ursachen als das Steuerentlastungsgesetz zu geänderten Netto-Verdiensten führen, sind dafür Storno-Neu Meldungen für EEL-Meldungen zu erstellen. Das erreiche ich, indem ich manuell die Festschreibung der Krankheitszeiträume deaktiviere.
Erzeugt LODAS ggf. eine Liste, aus der ich die manuell zu deaktivierenden Fälle ersehen kann? Oder muss ich diese Prüfung zu Fuß vornehmen? Mir ist derzeit noch unklar, wie ich diese Fälle sicher und vollständig und mit vertretbarem Aufwand herausfinden kann.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
gelöscht, falsch gelesen
Hallo,
welche anderen Nachberechnungen, wegen derer eine neue EEL-Meldung erforderlich würde, kann es schon geben? Im Normalfall ja nur rückwirkende Entgelt-Änderungen, ggf. mal eine neue Steuerklasse.
Ziehen Sie sich aus den Lodas Auswertungen 1-6/2022 die 132 DÜ-Protokoll EEL (Übersicht aller erstellten Meldungen im jeweiligen Monat) für die abgerechneten Monate und gleichen diese bei rückwirkenden Entgeltänderungen bzw. rückwirkend neuer Steuerklasse ab.
14.06.2022 12:14 zuletzt bearbeitet am 17.06.2022 09:23 von Verena_Heinlein
... X* € pro Blatt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ich rechne auch einen Mandanten mit 400 AN ab...da komme ich im Juni auf ca. X* € Mehrkosten, die Datev uns in Rechnung stellt...frag mich, wie ich das dem Mandanten verklickern soll...Nachberechnung ist ja weder durch mich noch durch den Mandanten verschuldet...
Eine Möglichkeit wäre noch, den Druck der Nachberechnungen zu unterdrücken, allerdings fehlen mir die Nachberechnungen dann auch in den Auswertungen...
Ich habe das Gefühl, hier wurde nicht zu Ende gedacht...oder hab ich was übersehen????
***Edit Verena Heinlein, DATEV eG, 17.06.2022 9:23 Uhr: Keine Nennung von Preisen in der Community, siehe Netiquette
... vor allem hätte es ja gar nicht über Nachberechnung gelöst werden MÜSSEN - auch wenn Datev LODAS das immer macht (siehe Konjunkturpaket vor ein paar Jahren).
Haufe sagt:
Die Art und Weise der Neuberechnung ist jedoch nicht zwingend festgelegt. Sie kann
An dieser Stelle ist LuG mal wieder klar im Vorteil.