Hallo,
wir rechnen gerade einen Sachbezug ab, der nach § 37b EStG pauschal versteuert wird, wobei der Arbeitgeber die SV-Beiträge auf den Sachbezug übernimmt.
Hierfür gibt es in LODAS die Stammtlohnarten 843, 844 und 845. Soweit so gut und komfortabel. Ich frage mich nur, warum die Übernahme der Steuer auf die übernommen SV-Beiträge nicht sozialversicherungspflichtig ist?
Denn auch die Übernahme der Steuer auf die SV-Beiträge ist ein geldwerter Vorteil. Auf welcher Rechtsgrundlage wird dies in der Lohnart 845 nicht sv-pflichtig behandelt?
Vielen Dank im Voraus.
Ich habe jetzt nicht die Stammlohnarten 843-845 parat, aber ich gehe davon aus dass dies die Pauschalsteuer ist.
Wenn der AG rechtzeitig d.h. bis zum 10.1. des Folgejahres die Pauschalsteuer anmeldet und abführt entsteht SV -freiheit.
Allerdins muss hier zwischen Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 und § 37b Abs. 2 unterschieden werden.
Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens
Tätigt ein Unternehmen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an seine Mitarbeiter, handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil.
WichtigBeitragspflicht trotz Pauschalversteuerung
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des die Sachzuwendung gewährenden Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese beitragspflichtig.
Ich nehme nun an dass diese Unterscheidung von den Stammlohnarten nicht getroffen werden kann.
Hallo,
nein, bei der Stammlohnart 845 handelt es sich nicht um die Pauschalsteuer nach § 37b sondern um die "normale" Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil "Übernahme der SV-Beiträge" (Stammlohnart 844).
In der Stammlohnart 845 ist SV-frei geschlüsselt und das kann ich nicht nachvollziehen. Ich sehe keine Rechtsgrundlage dafür.
Nach § 14 SGB IV ist salopp gesprochen alles SV-pflichtig, was der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin erhält. Ausnahmen davon sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung aufgelistet und dort finde ich nichts, dass die SV-Freiheit der übernommenen Lohnsteuer rechtfertigen würde.
Und aus Erfahrung weiß ich, dass mich die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung fragen werden, warum hier etwas SV-frei abgerechnet wurde.
Auf der anderen Seite gehe ich davon aus, dass die Damen und Herren bei DATEV, welche die Stammlohnart eingerichtet haben, sich dabei etwas gedacht haben. Den Grund dafür erkenne ich zurzeit nur nicht. Die Erläuterungen im LEXinform-Dokument 1035160 insbesondere unter 3.2 enthalten keine Begründung dafür.
Gut dann ist das Thema Pauschalsteuer diesbzgl. schon durch.
843 ist der Nettosachbezug, ohne jetzt weiter nachzulesen würde ich erwarten das bei dieser Lohnart auf den Bruttolohn = sv pflichtiges Entgelt hochgerechnet wird. Als Differenz zum Bruttolohn verbleibt die sozialversicherung AN = Lohnart 844 und die Steuer 845, so beides vom AG übernommen wird ist im Bruttolohn = hochgerechnetes entgelt
beides enthalten. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe würde die Übernahme der Lohnsteuer -die dem Grunde nach einen erneuten geldwerten Vorteil darstellt- nochmals der SV Pflicht unterliegen dann eine unendliche Reihe der geldwerten Vorteile ergeben un daher die Regelung sv frei. Daher denke ich das die Lohnarten von DAtev richtig angelegt sind.
Um nachzuvollziehen wo genau ihr Problem liegt wäre eine geschwärzte Probeabrechnung hilfreich.
Hallo,
hier der Ausschnitt aus der Abrechnung. Lohnart 14 entspricht Stammlohnart 845.
Das Hochrechnen verursacht keine Endlosschleife, sonst wäre dies schon bei der Lohnart 15 der Fall.
Dass DATEV alles richtig macht, ist leider kein Argument für einen Prüfer. Ich suche nach wie vor die Rechtsgrundlage.
Grüße
Moin Moin Herr Dr. Koch,
im Dokument 5300419 können Sie nachlesen, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer mit festen Pauschsteuersätzen die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Beste Grüße
Stefan
sind diejenigen Bezüge stets sozialversicherungsfrei, die mit einem
festen Pauschsteuersatz von 15 % oder 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden
Hi,
nur nach o.g. Paragraphen. Der 37b ist extra aufgeführt weiter unten und nur bei Zuwendungen an Beschäftigte Dritter sv-frei.
LG
VM
ich nehme an 13 ist die STammlohnart 813 = Nettobezug Sachbezug (?).
Dann wäre jetzt spannend zu wissen wie 'hochgerechnet' wurde
z.Bsp. aus Nettosachbezug 200 EUR wird Brutto bei der Lohnart 300 EUR.
ln den 300 EUR ist dann die Lst und SV enthalten , oder liege ich hier falsch ?
Hallo,
ja, aber wie V.M. schon geschrieben hat, gilt dies nur für Pauschalierungen nach § 40 Abs. 2 EStG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). SV auf die Pauschalsteuer nach § 37b EStG wird, wie V.M. auch schrieb, nicht erhoben bei Zuwendungen an Beschäftigte Dritter (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV). Aber das ist nicht mein Fall, weil die Zuwendung an einen eigenen Arbeitnehmer geht.
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 SvEV i.V.m. § 3 Abs. 3 SvEV greift auch nicht, weil keine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG vorgenommen wird.
VG
Hallo,
der Lohnart 13 liegt die Stammlohnart 843 zugrunde. Wenn man in LODAS den Bruttowert des Sachbezugs in den Bewegungsdaten mit der Stammlohnart 843 eingibt, berechnet DATEV automatisch die Steuer nach § 37b, den Betrag Übernahme SV (LA 15 bzw. StammLA 844) und die Steuer auf die übernommenen SV-Beiträge (LA 14 bzw. StammLA 845).
Das ist an sich sehr komfortabel, ich hänge halt an der Rechtsgrundlage für die SV-Freiheit von LA 14 bzw. StammLA 845.
VG
Um das Ganze mal mit Zahlen zu versehen:
Der Wert für LA 15 entspricht 20,876% von (349,00 + 92,08) = 441,08
Sie haben alle recht, da war ich zu schnell. Die übernommene Pauschalsteuer nach § 37 Abs. 2 EStG muss sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden.
Entweder die Darstellung und der Ausweis der Lohnart 845 als sozialversicherungsfrei ist irreführend aber insgesamt rechnerisch korrekt oder die Stammlohnart 845 ist nicht korrekt.
Haben Sie die Beträge oder ggf. einen leicht nachvollziehbaren Wert rechnerisch geprüft?
EDIT:
Unter folgendem Link wird die Berechnung erläutert, aber das schaut auf den ersten Blick nach keinem Spaß aus:
Sachbezüge | Pauschalversteuerte Zuwendungen nach § 37b EStG können erhöhte Sozialabgaben auslösen
Hallo,
hier noch ein paar weitere Beträge:
Das Steuerbrutto ergibt sich aus 92,08 + 30,59 = 122,67.
Danke auch für den Link. Und da steht dann auch das, was ich vermutet habe:
"PRAXISHINWEIS | Die Versteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt nur dann zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn es sich nicht um einmaliges Arbeitsentgelt handelt. Da die Übernahme des Arbeitnehmeranteils im Regelfall aber ein sonstiger Bezug ist, dürfte es bei der Sozialversicherungspflicht bleiben."
Wenn man also dem Autor des IWW-Beitrags folgt - und ich sehe es genauso, zumal in meinem Fall keine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG in Betracht kommt - dann ist die Stammlohnart 845 falsch geschlüsselt.
VG
Wow da haben Sie aber ein hochspannendes Thema angestossen.
Da die Übernahme des Arbeitnehmeranteils im Regelfall aber ein sonstiger Bezug ist, dürfte es bei der Sozialversicherungspflicht bleiben."
Hier wiederspricht sich m.E. der Autor des IWW. Denn der sonstige Bezug wird in § 38a I EStG geregelt:
Die Definition der sonstigen Bezüge ergibt sich aus § 38a Abs. 1 EStG, der auch die unterschiedliche zeitliche Erfassung des Arbeitslohns regelt, je nachdem ob es sich um laufende oder sonstige Bezüge handelt. Die Besonderheiten, die für die Einbehaltung der Lohnsteuer von Einmalzahlungen im Unterschied zum laufenden Arbeitslohn bestehen, sind in § 39b Abs. 3 EStG gesetzlich geregelt. Ergänzende Hinweise hat das BMF in die Lohnsteuer-Richtlinien aufgenommen (R 39b.6 LStR). ( Haufe.de)
der sonstige Bezug ist ein Einmalbzug und würde nach dem Text IWW Beitragsfreiheit in der SV auslösen. Entweder müsste dann dort steht ... aber kein sonstiger Bezug ist.
Und genauso hat Datev die Lohnarten geschlüsselt. Ist ja aber offensichtlich nicht bis zu den Gerichten durchgedrungen.
Mein Argumentationsstrang wäre dann zumindest warum soll die Übernahme des AN-anteil kein einmalbezug sein. Das macht der AG doch nicht dauerhaft ? Oder
Also Einmalbezug und damit dem Grunde nach §40 Abs. 1 möglich und über diesen Weg SV-freiheit ?
"der sonstige Bezug ist ein Einmalbzug und würde nach dem Text IWW Beitragsfreiheit in der SV auslösen. Entweder müsste dann dort steht ... aber kein sonstiger Bezug ist."
Warum löst ein sonstiger Bezug SV-Freiheit aus? Das Gegenteil ist doch der Fall, es sei denn es besteht eine Ausnahme.
SV-Freiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV ("sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG") setzt meines Erachtens voraus, dass der Antrag nach § 40 Abs. 1 EStG gestellt wurde oder zumindest hätte gestellt werden können. Die ist aber nicht mein Sachverhalt, weil Sachzuwendungen mit LSt-Pauschalierung nach § 37b EStG nicht "[...] in einer größeren Zahl von Fällen […]" vorliegen.
Somit fehlt es nach wie vor an einer Rechtsgrundlage für die SV-Freiheit. Ich werde mal einen Servicekontakt bei DATEV aufmachen.
Danke trotzdem für die Überlegungen und Ideen.
Hallo zusammen! Mich würde das Ergebnis hierzu interessieren, da ich gerade genau diesen Sachverhalt habe. Bei der Überprüfung bin ich ebenfalls auf das Dokument von IWW gestoßen. Was kam denn am Ende raus?
Hallo Zusammen, mich würde das Ergebnis ebenfalls interessieren. 🙂
Uns betrifft dieses Thema momentan auch. Gibt es denn hierzu mittlerweile Klarheit oder eine Lösung?
Vielen Dank!