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Privat Krankenversicherter Minijobber

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letzte Antwort am 10.12.2025 14:39:53 von ulli_preuss
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VS1
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Hallo liebe Community,

 

ich habe Unterlagen für eine Neueinstellung eines Minijobbers erhalten.

 

Dieser ist Privat Krankenversichert als Student. 26 Jahre alt also auch in keiner Familienversicherung. Er geht sonst keiner Beschäftigung nach.

 

Nun melde ich ihn als Pauschalversteuerten Minijobber über die Knappschaftliche Krankenversicherung an.

Wir müssen aber ja eine gesetzliche Versicherung in Lodas angeben. 

Muss der AN sich jetzt gesetzlich versichern, damit ich etwas angeben kann?

 

Danke für eure Hilfe.

 

VS

 

 

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 2 von 13
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@VS1  schrieb:

 

Wir müssen aber ja eine gesetzliche Versicherung in Lodas angeben. 

 

 

 


Diese Angabe ist für den Abruf der eAU. Da bei privat Versicherten kein eAU-Abruf erfolgen kann, ist diese Angabe in dem Fall nicht erforderlich.

VS1
Beginner
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Nachricht 3 von 13
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Hallo Hallo Herr Lutz,

 

danke für ihre schnelle Rückmeldung.

 

Der Beitragsgruppenschlüssel ist dann 0100 ( er will RV Beiträge zahlen) und bei der gesetzlichen Kasse hinterlege ich die Knappschaft ist das richtig?

 

Vielen Dank vorab.

VS

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 13
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Hallo VS,


das ist richtig.


Im Hilfe-Dokument 5303272 - Geringfügige Beschäftigung erfassen - Beispiele für LODAS unter Abschnitt Privat krankenversicherter Arbeitnehmer finden Sie Hilfe bei der Eingabe eines privat krankenversicherten Minijobs in LODAS.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
hecht-lohn-undgehalt-
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Nachricht 5 von 13
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Sehr geehrter Herr Lutz,

 

wir arbeiten mit Lohn und Gehalt.

 

Meine Frage zu dem Thema ist, wie erhält der Arbeitgeber die AAG erstattung, wenn der Minijobber privat Krankenversichert ist.

 

Ich stehe leider auf dem Schlauch, vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

 

Gruß

Petra Hecht

 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 6 von 13
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@hecht-lohn-undgehalt-  schrieb:

 

wir arbeiten mit Lohn und Gehalt.

 

 


Wir arbeiten nur mit LODAS, so dass ich Ihnen zu LuG keine Auskunft geben kann.

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Noiram1710
Beginner
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Ein privat versicherter Mitarbeiter muss die Arbeitsunfähigkeit wie früher nachweisen - in Papierform. 

 

In Lodas gibt es die AU Fehlzeiten MIT und OHNE Bescheinigung.

Die U1 Erstattung hängt also nicht an der eAU, sondern an der Erfassung der Fehlzeit.

rschoepe
Experte
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Nachricht 8 von 13
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@Noiram1710  schrieb:

In Lodas gibt es die AU Fehlzeiten MIT und OHNE Bescheinigung.

Die U1 Erstattung hängt also nicht an der eAU, sondern an der Erfassung der Fehlzeit.


Auch nicht. Du kannst ja bis drei Tage krank auch ohne AU erstattet bekommen.

Und die Erstattung bei Minijobbern geht ja über die Knappschaft, @hecht-lohn-undgehalt-, auch bei privat Versicherten. 

Claudia-
Fortgeschrittener
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Nachricht 9 von 13
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Die Erstattung der AAG bekommt man immer von der Krankenkasse, die auch die Beiträge zur U1 bekommt. Bei Minijobbern somit die Knappschaft. Das ist unabhängig davon ob er privat oder gesetzlich versichert ist. 

 

 

hecht-lohn-undgehalt-
Beginner
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Vielen lieben Dank

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Hamburger1982
Einsteiger
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Nachricht 11 von 13
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Hallo zusammen,

 

was mich noch interessieren würde, ob es reicht, wenn der Minijobber einmal bei Beschäftigungsaufnahme die Unterlagen zur PKV einreicht, oder ob der Minijobber jedes Jahr seine neuen Unterlagen von der PKV einreichen muss? 

Theoretisch könnte er ja wieder in der GKV sein und ich würde ihn weiter mit 0100 bzw. 0500 abrechnen.

 

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pogo
Experte
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Nachricht 12 von 13
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In der Regel unterschreiben Arbeitnehmer auf dem Personalfragebogen, dass sie den Arbeitgeber über Änderungen unverzüglich unterrichten.

Kann der AG die Unterschrift nachweisen, werden zumindest keine Säumniszuschläge berechnet.

Es passiert dann also nicht wirklich viel.

 

Wir fordern Nachweise nur zum Beginn an, wenn eine PKV im Personalfragebogen angegeben ist.

Danach höchstens nochmal während einer Prüfung, in der Hoffnung, dass der MA dann noch erreichbar ist.

 

Andererseits kann der Prüfer ja auch nachsehen, welche Meldungen für eine Sozialversicherungsnummer vorhanden sind.

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ulli_preuss
Meister
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Nachricht 13 von 13
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@pogo  schrieb:

In der Regel unterschreiben Arbeitnehmer auf dem Personalfragebogen, dass sie den Arbeitgeber über Änderungen unverzüglich unterrichten.

Kann der AG die Unterschrift nachweisen, werden zumindest keine Säumniszuschläge berechnet.

Es passiert dann also nicht wirklich viel.

 

Wir fordern Nachweise nur zum Beginn an, wenn eine PKV im Personalfragebogen angegeben ist.

Danach höchstens nochmal während einer Prüfung, in der Hoffnung, dass der MA dann noch erreichbar ist.

 

Andererseits kann der Prüfer ja auch nachsehen, welche Meldungen für eine Sozialversicherungsnummer vorhanden sind.


 

Aus Effizienzgründen nachvollziehbar, aber auch dann kann es Diskussionen geben. Besser ist es, standardmäßig die Unterlagen anzufordern - "Haben ist besser als Brauchen."

 

Mindestens zu Beginn eines neuen Jahres sind auf alle Fälle die Unterlagen der Mitarbeiter zu prüfen, die über die PKV eines Elternteils versichert sind; ist gerade bei Beamten-Nachwuchs häufiger der Fall.

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
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letzte Antwort am 10.12.2025 14:39:53 von ulli_preuss
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