Wenn ein AN zum 16. des Monats einen PKW-Wechsel erhält wie wird die 1% Versteuerung angewendet? Eine Taggenau Berechnung kann nicht ausgeführt werden und 2 kann ich ja nicht anteilig abrechnen?
Einfach den teureren nehmen
@jena und was ist wenn ein AN sein PKW zum 2.6. beispielsweise abgibt?
@vw sie sind auch der Meinung das bei einem Wechsel unterm Monat das teuerste PKW für die Verst. anzusetzen ist?
Das mit den 2.6. hat sich erledigt. am 1.6. war das ein Sonntag und der 2.6. war schon die Rückgabe.
Laut Haufe gilt:
1 %-Regelung bei Fahrzeugwechsel
Wechselt der Steuerpflichtige sein (privat mitgenutztes) Fahrzeug im Laufe eines Monats aus, ist der 1 %-Vorteil für den Monat des Fahrzeugwechsels nach dem Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs zu bestimmen, das nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt worden ist.
Hinweis: Die Verfügung des BayLfSt enthält keine neuen Grundsätze, sondern stimmt inhaltlich komplett mit den BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl. 2009 I, S. 1326) und vom 15.11.2012 (BStBl. 2012 I, S. 1099) zur ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher KfZ überein.
Gruß, vw
@vw vielen Dank für die Quelle. Aber dennoch ist es schwer zu beantworten, weil wenn genau 50/50 das PKW genutzt wurde, bis 15. das eine PKW und ab dem 16. das andere. Daher wirds mit der Beurteilung der überwiegenden Ntz. kompliziert.
dann bleibt's beim Teureren, wie bereits @jena schrieb - damit ist man auf der sicheren Seite 😉.
Gruß, vw
Stellt sich nun eine weitere die Frage wenn ein AN für ein Monat in Elternzeit und die Unterbrechung bis zum 27. des Monats geht, wie ist der gV zu behandeln im Lohn?
@Bahi2025 schrieb:Stellt sich nun eine weitere die Frage wenn ein AN für ein Monat in Elternzeit und die Unterbrechung bis zum 27. des Monats geht, wie ist der gV zu behandeln im Lohn?
Wie meinen Sie das bitte?
Wenn der Arbeitnehmer den Wagen zur Verfügung hatte, wird der volle Betrag ganz regulär im Monat für den Monat versteuert.
@Bahi2025 schrieb:Stellt sich nun eine weitere die Frage wenn ein AN für ein Monat in Elternzeit und die Unterbrechung bis zum 27. des Monats geht, wie ist der gV zu behandeln im Lohn?
Da die Pkw-Nutzung pro Kalendermonat gerechnet wird, würde weiterhin der volle gV berücksichtigt werden für beide Monate, solange der AN den Pkw für wenigstens 1 Tag im Kalendermonat zur Verfügung gestellt bekommen hat. Ob der AN den Pkw tatsächlich fährt ist nicht relevant.
Übrigens ist auch der Bereich Whg/Arbeitsstätte nicht zu korrigieren, wenn mit den pauschalen 15 Tage gearbeitet wird. Ein unterjähriges Wechseln von Pauschal zu tatsächlichen Arbeitstagen ist nicht zulässig.
Der AN kann während der Elternzeit den Pkw weiterhin nutzen.
@Bahi2025 schrieb:Stellt sich nun eine weitere die Frage wenn ein AN für ein Monat in Elternzeit und die Unterbrechung bis zum 27. des Monats geht, wie ist der gV zu behandeln im Lohn?
Was anderes ist es, wenn die Elternzeit bis zum 27. des Monats ist, der AN anschließend bis zum 30./31. noch Urlaub hat und nachweislich den Pkw am 30. des Vormonats abgibt und nachweislich erst am 1. des Folgemonats den Pkw wieder zur Verfügung gestellt bekommen hat.
Wenn der AN nachweislich den Pkw für den vollen Kalendermonat nicht zur Verfügung stellt bekommen hat, ist kein gV zu berücksichtigen.
@sue schrieb:Nein, den PKW mit der überwiegenden privaten Nutzung nach Tagen.
Die Ausgangsfrage war ja, wenn der AN den einen PKW am 15. zurück gibt und den neuen am 16. bekommt. Bei einem Monat mit 30 Tagen wäre das also gleich viel, in dem Fall nimmst du den teureren.
Wenn du dir natürlich vom AN für den Monat ein Fahrtenbuch schreiben lassen möchtest um nachzuweisen, dass er mit dem günstigeren PKW mehr privat unterwegs war, sei dir das unbenommen. Ich bin mir bloß nicht sicher, ob das in der Prüfung durch kommt.
@rschoepe schrieb:
@sue schrieb:Nein, den PKW mit der überwiegenden privaten Nutzung nach Tagen.
Die Ausgangsfrage war ja, wenn der AN den einen PKW am 15. zurück gibt und den neuen am 16. bekommt. Bei einem Monat mit 30 Tagen wäre das also gleich viel, in dem Fall nimmst du den teureren.
Wenn du dir natürlich vom AN für den Monat ein Fahrtenbuch schreiben lassen möchtest um nachzuweisen, dass er mit dem günstigeren PKW mehr privat unterwegs war, sei dir das unbenommen. Ich bin mir bloß nicht sicher, ob das in der Prüfung durch kommt.
Hallo,
ein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist m.W. nicht zulässig. Insofern hat der Einwand mit der Prüfung natürlich Relevanz.
Gruß, vw
Nee, so hatte ich das auch nicht gemeint, @vw. Die Abrechnung wäre schon weiter nach 1-Prozent-Methode, das Fahrtenbuch nur als Nachweis, warum der günstigere PKW dafür herangezogen wurde. 😉
Und an der Stelle haben die meisten AN dann wahrscheinlich keine Lust mehr sich für ein paar Euro Steuer/SV den Aufwand zu geben. Zumal ein Fahrzeugwechsel genau zur Monatsmitte außerhalb von Examen ohnehin eher selten vorkommen dürfte.
Bei 30 Tagen gibt es doch kein Problem. Der "alte" Wagen wir doch, wenn er am 15. zurückgegeben wird, keine vollen 15 tage genutzt und der andere Wagen über 15 Tage.
In Monaten mit 31 Tagen ist es schon problematischer, wenn dann der Wagen am 16. getauscht wird, wurden beide PKW 15 Tage genutzt. Hier könnte man jetzt noch auf die Uhrzeit abstellen. Alternativ mit der Überlegung, wann der PKW getauscht wurde und wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer überwiegenden Privatnutzung mit welchem PKW ist.
Im Übrigen, wenn der Prüfer sonst keine Sorge hat...
... könnte er bei den meisten unserer Mandanten vermutlich den Mehrwert in dem Monat geschenkt haben 😁