Liebe Community,
ein Mandant hat nebenbei erfahren, dass eine seiner Midijobberin auch noch selbstständig tätig ist. Obgleich sie gesetzlich krankenversichert ist. Darf sie nun trotzdem als Arbeitnehmerin im Übergangsbereich abgerechnet werden? Spielt es eine Rolle ob haupt- oder nebenberuflich selbständig?
Danke vorab für Unterstützung.
Auf die Midijob-Eigenschaft hat dies keinen Einfluss.
Es müsste aber geprüft werden, ob sie hauptberuflich selbständig ist. In dem Fall fällt die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aus dem Angestelltenverhältnis komplett weg und sie wäre nur renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Vielen Dank mal wieder, auch für den passenden Link!
Hallo Herr Lutz,
wenn eine Mitarbeiterin in Teilzeit (Hauptarbeitgeber) arbeitet und ca. 1300,-€ verdient und ca. 800,-€ mit einer Selbständigkeit verdient, wird das dann zusammengerechnet? Oder kann ich sie im Midijob anmelden?
Das sind zwei verschiedene Einkommensarten, die werden erst auf der Einkommensteuererklärung zusammen gerechnet. 😉
@Roswitha1 schrieb:Hallo Herr Lutz,
wenn eine Mitarbeiterin in Teilzeit (Hauptarbeitgeber) arbeitet und ca. 1300,-€ verdient und ca. 800,-€ mit einer Selbständigkeit verdient, wird das dann zusammengerechnet? Oder kann ich sie im Midijob anmelden?
Da gilt das gleiche wie ich weiter oben schon schrieb:
@Uwe_Lutz schrieb:Auf die Midijob-Eigenschaft hat dies keinen Einfluss.
Es müsste aber geprüft werden, ob sie hauptberuflich selbständig ist. In dem Fall fällt die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aus dem Angestelltenverhältnis komplett weg und sie wäre nur renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Für die Beurteilung der hauptberuflichen Selbständigkeit kommt es nicht nur auf das Entgelt an, so dass dies auf jeden Fall mit der Krankenkasse geklärt werden sollte.
Vielen lieben Dank.
LG
Vielen lieben Dank
LG
Vielen lieben Dank
Hallo Herr Lutz,
Ich habe eine spitzfindige Frage zur Kombination von Midi-Job und Selbstständigkeit. Der Midi-Job setzt voraus, dass "er/sie derzeit keine andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat und die Summe seiner/ihrer Einkünfte aus allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich dieses, die monatliche Grenze von 2.000,00 € nicht übersteigt."
Wenn ein Arbeitnehmer als Selbständiger bei der Künstlersozialkasse versichert ist, hat er dann trotzdem Anspruch auf Midi-Job? Mir wurde mitgeteilt, dass KSK und Teilzeitbeschäftigung miteinander vereinbar sind. Ich weiß aber nicht, wie es sich mit Midi-Job + KSK verhält. Mir ist nicht klar, ob ein Künstler bei der KSK als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gilt oder nicht. Es scheint eine andere Kategorie zu sein.
Entschuldigung für die lange Frage. Danke.
Gen
Ich selbst hatte ein solchen Fall , Arzt angestellt Teilzeit und mit eigener Praxis selbständig.
Ich habe das dann mit der zuständigen KK abgeklärt weil nicht das Einkommen sondern auch die Zeit eine Rolle spielt, früher ging es ausschließlich um den zeitlichen Aufwand, inzwischen spielt auch das Einkommen eine Rolle.
Ein Prüfschema finden Sie hier
Das Kriterium der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit - NWB Zeitschriften
und ich glaube Herr Lutz hatte das auch schon verlinkt in der GKV Spitzenverband Verlautbarung vom 20.3.2019.
D.h.es muss geprüft werden ob der zeitliche und wirtschaftliche Umfang überwiegt. Ist das in der Anstellung dann folgt gesetzlich versichert im Job der Nebenverdienst spielt m.E. keine Rolle.
und andersherum überwiegt die Selbständigkeit dann KV/PV freiheit im Job und Anrecht auf Zuschuss vom AG, allerdings muss derjenige seine Beiträge abhängig von seinem Einkommen in der KV/PV selbst verbeitragen.
Daher kann ich mich dem Tipp von @Uwe_Lutz nur anschließen das muß einvernehmlich mit der KK gelöst werden.
In meinem Fall war zuerst Hauptberuflich nichtselbständig tätig, dann hat die Selbständigkeit überwiegt und da wurde ich aktiv jetzt wieder die Nichtselbständige Tätigkeit. Ich musste halt Prognosen und Zeitnachweise für die KK liefern, die sich für die Entscheidung dann aber auch knapp 3 Monate Zeit ließ.
leider funktioniert der link nicht oder nicht mehr :
@bodensee schrieb:leider funktioniert der link nicht oder nicht mehr :
Auf der Seite der Knappschaft ist das Rundschreiben noch zu finden:
@Gen schrieb:Mir ist nicht klar, ob ein Künstler bei der KSK als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gilt oder nicht.
Als Künstler kann man in der KSK sein, wenn man grds. hauptberuflich selbständiger Künstler ist. Man ist dann allerdings nicht "in der KSK versichert", sondern über die KSK in einer gesetzlichen Krankenkasse.
Wie schon @bodensee schrieb, müssen Sie erst einmal prüfen, welche der Tätigkeiten hauptberuflich ist. Die KSK hat hierzu auf ihrer Seite auch viele Infos, z.B. dieses Merkblatt: Informationsschrift abh. Besch. (kuenstlersozialkasse.de)
Was ist die Quelle des ersten Zitats bitte ? Ich würde dazu gern mehr lesen.
@Ncl-bhn_ schrieb:Was ist die Quelle des ersten Zitats bitte ? Ich würde dazu gern mehr lesen.
Also die gesetzlich Regelung ist § 1 KSVG
§ 1 KSVG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Die KSK beschreibt das in den Voraussetzungen auf ihrer Homepage unter
Voraussetzungen : Künstlersozialkasse (kuenstlersozialkasse.de)
Lieben Dank Herr Lutz, ich meinte jedoch "Gen"s Zitat zum Midijob