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Historienanfrage zum Abruf Kinderdaten (DaBPV)

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letzte Antwort am 14.07.2025 12:07:41 von Payroll
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Payroll
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Liebe Community,

 

im DATEV-Dokument 1039339 lese ich, dass auf Mandantenebene über Abrechnung | Historienanfrage zum Abruf Kinderdaten (DaBPV) eine Historienanfrage gestellt werden kann.

 

(a) Unter Abrechnung kann ich lediglich den Punkt "Abruf Kinderdaten An- und Abmeldung (DaPBV)" erkennen.  Habt ihr eine Idee, an welcher Stelle ich die Historienanfrage finde?

 

(b) Unter welchen Voraussetzungen nehmt ihr eine Historienabfrage vor? Verzichtet ihr ggf. darauf und verwendet lediglich die ab dem 01. Juli 2025 zurückgemeldeten Daten?

 

(c) Wartet ihr die automatische Anmeldung aller Arbeitnehmer mit dem Monatsabschluss für Juli 2025 ab oder erstellt ihr die Anmeldung bereits vorab, um die rückgemeldeten Daten ggf. für Juli 2025 anzupassen?

 

Beste Grüße!

 

 

cro
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@Payroll  schrieb:

Liebe Community,

 

im DATEV-Dokument 1039339 lese ich, dass auf Mandantenebene über Abrechnung | Historienanfrage zum Abruf Kinderdaten (DaBPV) eine Historienanfrage gestellt werden kann..................................

 

 


Der Abruf befindet sich auf Mitarbeiterebene.

 

Wer bezahlt den Aufwand für diesen Abruf und die Folgearbeit? Wir warten noch und stellen die Abfrage (max. möglich ab 1/24 bis 6/25) erstmal nicht.

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Payroll
Aufsteiger
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Hallo cro,

 

richtig, auf Mitarbeiterebene ist ein Abruf möglich.

 

Nur möchten wir diesen ggf. nicht für jeden Mitarbeitenden einzeln ausführen und fragen uns daher, an welcher Stelle wir diese Möglichkeit auf Mandanteneben finden (vgl. Auszug aus dem Dokument  1039339):

 

Vorgehen:
 

Auf Mandantenebene im Menü: Abrechnung | Historienanfrage zum Abruf Kinderdaten (DaBPV)

 

Ist die Dankbarkeit der Mitarbeitenden nicht "Lohn" genug? 😄

 

Beste Grüße!

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cro
Experte
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Danke @Payroll 

 

Hallo DATEV. Ist das ein Fehler im genannten Dokument oder wieder ausgebaut? Wir arbeiten mit V. 14.76.

 

cro_0-1751901236511.png

 

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Nicole-
Aufsteiger
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@cro den Abruf über die Mandantenebene habe ich vor einigen Tagen ausprobiert. Ich habe Sage und Schreibe von 150 MA nur 20 Rückmeldungen zur Elterneigenschaft, Kinderanzahl und Dauer der Minderung der Pflegeversicherung bekommen.

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Payroll
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Hallo Nicole,

 

hast du auf der Mandantenebene die Historienanfrage durchgeführt oder lediglich den Abruf Kinderdaten An- und Abmeldung?

 

Beste Grüße!

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Lila_Lohn
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Guten Morgen,

 

zu (b): Wir haben uns hier seit 01.07.2023 die Nachweise vorlegen lassen.

Historienanfragen werde ich daher überhaupt keine stellen, es sei denn, es gibt mal irgendwelche direkten Unstimmigkeiten.

 

zu (c):  Ich habe für einen Mandanten zu Testzwecken die Daten schon abgerufen. Ansonsten mache ich das für alle Mandanten im Rahmen der Lohnabrechnung Juli 2025.

 

 

(Ehrlich gesagt wundere ich mich auch etwas über die Riesenwelle, die einige hier (nicht der TS) um den PUEG-Abruf machen...)

Nicole-
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@Payroll Ich habe lediglich über die Mandantenebene den Abruf Kinderdaten An- und Abmeldungen aufgeführt. 

Ich musste es einfach mal bei einem Mandaten testen, bevor ich mit Daten von knapp 100 Lohn-Mandanten erschlagen werde :).

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FrauSmith
Fortgeschrittener
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Wir haben beschlossen die Historieabfrage nicht zu machen .

Ab 01.07.25 ok aber mehr nicht

 

weiß jemand ob es hier eine Pflicht geben soll  

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Uwe_Lutz
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@FrauSmith  schrieb:

Wir haben beschlossen die Historieabfrage nicht zu machen .

Ab 01.07.25 ok aber mehr nicht

 

weiß jemand ob es hier eine Pflicht geben soll  


Eine Verpflichtung gibt es m.E. nur, wenn Sie sich um die Kinderdaten bisher gar nicht gekümmert haben, also sich weder Unterlagen vorlegen lassen haben noch Angaben von den Mitarbeitern über Kinder haben - also insgesamt auf die Einführung des Verfahrens gewartet haben. In dem Fall müssen Sie den Historienabruf vornehmen - und in dem Fall ergibt sich m.E. auch eine Verzinsung der zu erstattenden Pflegeversicherung.

Payroll
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Hallo Herr Lutz,

 

ich teile Ihre Meinung 👍.

 

Vielen Dank und beste Grüße!

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kimba
Beginner
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Hallo,

 

ich hatte jetzt verschiedene Fälle, in denen z.B. Mitarbeiter keine Angaben zu Ihren Kindern gemacht hatten, die Elterneigenschaft aber auf Grund des Kinderfreibetrages nachgewiesen war und jetzt Kinder zurückgemeldet wurden oder es mehr Kinder gab, als mitgeteilt.

 

Deshalb habe ich die Historienabfrage durchgeführt und nun die erste Korrektur ab Januar 2024 durchgerechnet. Hier wurde jetzt die Entgeltmeldung für die Krankenkasse wegen dem geänderten Netto und der fehlenden Information, dass Kinder unter 25 vorhanden sind erneut erstellt. Laut Hinweis ist nur die Korrektur durch eine nachträgliche Änderung der Steuerklasse oder des Steuerfreibetrages nicht zulässig. Was ist nun mit der Korrektur durch die Rückmeldung der Kinderdaten - muss diese erfolgen?

 

Wie geht Ihr mit den Änderungen ab Juli 2023 um? 

 

Muss die Historienabfrage ab Juli 2023 (bei DATEV geht sie nur ab dem 01/2024) über das SV-Meldeportal erfolgen?

 

Gibt man bei Mandanten die bis 2023 bereits geprüft sind, die Angaben zu den betroffenen Mandanten weiter und hofft, dass die Prüfer der Rentenversicherung die Korrekturen durchführt?

 

Wartet man bei allen anderen auf die Prüfung der Rentenversicherung oder hat man dann ein Problem mit der Verzinsung?

 

Ciao

Kimba

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Ewa123
Einsteiger
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Wir haben damals alle Mandaten informieren und die aufgegebenen Kinder erfasst. Somit haben wir getan was wir konnten.

 

Wenn jetzt Änderungen aufkommen werden die am 07.2025 vorgenommen - wie eingespielt.

 

Die Historie Abfrage werden wir nicht vornehmen . Ist keine Pflicht 

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Lohnnutzer
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Ich habe jetzt meine drei großen Lohnmandate schon im Vorwege abgerufen . Das sind jeweils 50-100 Mitarbeiter. 
Ich wollte die schon mal abarbeiten weil ich nach der Juli Abrechnung auch im Urlaub bin . Sind ein paar Abweichungen aber geht.

Alle anderen Mandaten werden mit der Juli Abrechnung abgerufen. Da machen wir jetzt nicht groß Theater im Vorwege . 

Die Daten werden übernommen wie gemeldet .

Einmal prüfen falls wir Kinder erfasst haben die nicht gemeldet wurden (mit Nachweis)

 

Wir nehmen die Änderungen ab Juli 25 vor.

 

Die Historische Abfrage werden wir nicht machen 

 

 

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kimba
Beginner
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Im GKV-Schreiben: Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 31. März 2025

 

steht auf Seite 31/32

 

"Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 der Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Dieser Erstattungsanspruch ist jedoch nicht nach § 125 SGB IV zu verzinsen, da es sich hierbei nicht um einen Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI handelt (vgl. auch Ausführungen unter Abschnitt 3.6)."

 

Die rückwirkende Korrektur gilt vom Juni 2025 bis Juli 2023. Ich sehe dies als Pflicht!

Uwe_Lutz
Überflieger
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@kimba  schrieb:

 

Ich sehe dies als Pflicht!


Das würde ich daraus auch so lesen - hatte ich mir noch gar nicht so genau zu Gemüte geführt...

 

Ist aber die Frage, ob man es tatsächlich so umsetzt oder auf die Anforderung des AN wartet, zumal programmseitig ja nur Abrechnungen ab 01/2024 möglich sind und für 2023 dies über einen gesonderten Erstattungsantrag abgewickelt werden müsste.

 

Und im Moment bin ich mir nicht so sicher, ob ich darauf Lust habe 😉

Ewa123
Einsteiger
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Eine Kollegin war auf einem Seminar zu diesem Thema. Dort wurde von dem Historie-Abruf abgeraten. Alles zu aufwendig und fehleranfällig. Man soll bei Beschwerden auf die nächste Prüfung verweisen .
Auch meinte die Kollegin es wurde gesagt, dass man dass nur verpflichtend machen muss wenn man bisher abgewartet und keine Kinderdaten erfasst hat .

 

Man bekommt überall andere Aussagen.

Schon etwas nervig. Aber wir machen uns da keinen Kopf erstmal . Mit der Juli-Abruf werden die Rückmeldungen abgerufen und Gut erstmal .

 

Ein Mandant meinte schon das er Rückrechnungen nicht einsieht . Teils manuell und ja auch Kosten für den Mandanten. Er meint die Mitarbeiter wurde 2023 informiert und wenn die meinen nichts einreichen zu müssen ist das ihr eigene Schuld. 

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Payroll
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M. E. muss das Zitat in Zusammenhang mit dem vorangehenden Absatz gelesen werden:

 

"Der in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache
Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder (für in dieser Zeit
geborene Kinder) bleibt ebenfalls wirksam (hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose dauerhaft),
wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird.
Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur
Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt
werden, ist für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen
entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.5) gegenüber der
beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zu erbringen. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 gilt eine
Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt."

 

Daraus lese ich keine grundsätzliche Pflicht zur Historienabfrage. Führe ich diese dennoch durch, kann eine rückwirkende Korrektur erforderlich sein, vgl. das Zitat von kimba.

 

Die Pflicht zur Historienabfrage (bzw. der Entfall) entnehme ich Punkt 5.2 des Dokuments:

 

"Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen zum Inkrafttreten der
Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder ab
dem 1. Juli 2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle, bei
Selbstzahlern die Pflegekasse, entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.
Danach besteht bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 30. Juni 2025 die Möglichkeit,
➢ sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren (vgl. Ausführungen unter
Abschnitt 5.3) ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen oder
➢ sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.5)
vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
Darüber hinaus ist es zulässig, im Hinblick auf die Entwicklung und Einrichtung eines automatisierten
Übermittlungsverfahrens (§ 55 Absatz 3c SGB XI) die Feststellung der für die Beitragssatzdifferenzierung
ab dem 1. Juli 2023 erforderlichen Angaben zurückzustellen. In diesen Fällen ist der Nachweis der
Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder im Rahmen des automatisierten Übermittlungsverfahrens,
das ab dem 1. April 2025 zur Verfügung steht, zu erheben, und zwar für Zeiten ab dem 1. Juli 2023.".

 

"In diesen Fällen" meint nach meinem Verständnis die Zurückstellung der Feststellung der Kinderanzahl bis zur Einrichtung des automatisierten Verfahren.  Wurde diese jedoch im vereinfachten Verfahren ermittelt, erachte ich die  Historienanfrage für optional.

 

Beste Grüße!

 

 

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letzte Antwort am 14.07.2025 12:07:41 von Payroll
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