Hallo - Guten Morgen,
hier noch eine weitere Frage: wenn eine Mitarbeiterin nur Tagestickets kauft, da sie nur wenige Tage die Woche arbeitet, wir ihr aber die Höhe einer Monatskarte erstatten - als Fahrtkostenzuschuss, muss der Betrag vermutlich auch komplett pauschal versteuert werden?
Vielen Dank für Hilfe!!
Moin,
ich würde die Erstattung in Höhe der Tagestickets als lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei abrechnen.
Eine Grundlage dafür, die Kosten für den Zuschuss zur Monatskarte mit pauschaler Lohnsteuer abzurechnen, sehe ich allerdings nicht. Hier war und ist Voraussetzung, dass die Mitarbeiterin tatsächliche Kosten in entsprechender Höhe hat (und dies durch Vorlage der Monatskarte nachgewiesen wird). Wenn Sie die Monatsfahrkarte erstatten, ist m.E. der Betrag der über die Tagestickets hinaus geht, voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Etwas anderes könnte nur dann noch gelten, wenn die Entfernungspauschale für die tatsächlichen Fahrten höher ist als die Kosten der Tagestickets. Dann könnten Sie bis zu dieser Höhe die Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer vornehmen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Sehr hilfreich. Herzlichen Dank für die schnelle und gut verständliche Antwort!
Grundsätzlich hat Herr Lutz recht.
Ich würde aber als erstes eine Simulation machen, sie arbeitet nur wenige Tage die Woche wie oft, was kostet für einen ganzen Monat die Hin- und Herfahrerei mit Tagesticket und was kostet alternativ das Monatsticket ?
Differenz wäre dem Grunde nach steuer - und sv pflichtig, aber vlt. kommen Sie dann ja noch mit der Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR für Differenz hin, dann wäre das Monatsticket letztlich steuer- und sv frei.
Darf ich mal kurz anfragen? Mir wurde gerade mitgeteilt, dass ab 2019 die Jobtickets und Zugfahrkarten der Mitarbeiter nicht mehr pauschal versteuert werden müssen. Diese sind also ab sofort lohn- und sv-frei abzurechnen für den Arbeitgeber?
Hallo Frau Athanasulius,
wenn diese für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt werden ist das richtig.
Hallo,
verstehe ich das richtig, dass Sie als Arbeitgeber die Monatskarte in voller Höhe bezahlen möchten?
Wenn ja, kann die Arbeitnehmerin obwohl sie nicht 5 Tage pro Woche zur Arbeit fährt trotzdem ein Monatsticket steuer- und SV-frei erstattet bekommen und an allen auch arbeitsfreien Tagen privat nutzen.
Eigentlich lohnt sich das für den Arbeitnehmer.
Ganz so einfach ist das m.E. nicht, siehe Herr lutz,
wenn die kostengünstiger Lösung Einzeltickets sind, wird in dem Mehr des Monatsticket ein geldwerter Vorteil stecken.
Der dem Grunde nach steuer - und sv pflichtig ist.
Ausnahmen Sachbezug mit 44,-- EUR freigrenze.
Ich korrigiere mich an dieser Stelle selbst:
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Monatsnetzkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für den öffentlichen Personennahverkehr, sind diese Tickets ab dem 1.1.2019 steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG . ( aus NWB Datenbank von heute).
Es sollten alle Kriterien erfüllt sein: AN, Monatskarte, genutzt für Fahrten zwischen Wohung und erster Tätigkeitsstätte für den ÖPNV. Eine Günstigerprüfung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Daher ist die Monatskarte ohne Anrechnung auf die 44 EUR Grenze steuer und sv frei.
Moin,
wenn denn die Monatskarte genutzt wird, ist die Zahlung hierfür steuer- und sozialversicherungsfrei. Das steht außer Frage.
Hier ging es aber ja darum, dass die Mitarbeiterin tatsächlich nur Tagestickets kauft und die Kosten für die Monatskarte (pauschalversteuert) gezahlt bekommen soll.
Und das funktionierte weder in 2018 noch in 2019.
Und auch eine Regelung über die Sachbezugsgrenze von € 44,00 würde in dem Fall nicht greifen, da die Mitarbeiterin gar keinen Sachbezug bekommt, sondern das Geld ausgezahlt wird.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
wenn Sie denn eine Monatskarte hat, ist es ja wohl hinfällig Tagestickets zu kaufen.
Oder aber Sie kauf sich ein Monatsticket, dann hat sie Geld erhalten und das ist in der Tat Steuer und SV pflichtig egal ob in 2018 oder 2019.
Hallo Herr Eberhardt,
von Jobticket oder Monatsticket steht nichts im Gesetz:
§ 3 Nr. 15 ESt: ".... Satz 2: "... sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann." (also auch Einzeltickets)
Ich verstehe das so Re: Jobticket mit 44,- EUR Zuschuss , dass der Arbeitgeber alles was Kosten für öffentlichen Personennahverkehr darstellt zusätzlich zum Arbeitslohn erstatten kann. Hier in Köln muss ich noch prüfen, ob die Rheinseilbahn öffentlicher Nahverkehr ist (vermutlich ja: öffentlich + nah + Verkehr) 🙂
Schöne Grüße
Jupp Schmitz
Klar gehen auch Einzeltickets.
Aber ich denke die Ursprungsfrage war doch:
wenn eine Mitarbeiterin nur Tagestickets kauft, da sie nur wenige Tage die Woche arbeitet, wir ihr aber die Höhe einer Monatskarte erstatten
d.h. die Erstattung ist höher als die Tagestickets und dann greift § 3 Nr. 15 EStG nicht mehr da -siehe oben- Geld an die AN via Lohn ausbezahlt wird und damit steuer und sv pflicht für den übersteigenden Betrag.
Die Idee ist und war ja das der AG dem AN das Ticket ob nun Einzel oder Monat oder gar Jahresticket zur Verfügung stellt.
Das ist richtig! Danke für die zahlreichen Kommentare.
Hallo zusammen,
ich habe hier noch einmal eine Frage zur Präzisierung. Da im Gesetz nichts von Personennahverkehr steht, sondern von "öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr)" die Rede ist, frage ich mich, ob auch eine Karte der DB oder eine Bahncard 100 über den normalen Fahrtkostenzuschuss mit dem Häkchen steuerfrei ab 2019 abgerechnet werden kann?
Vielen Dank!
Sebastian Gutknecht
Hallo,
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