Guten Tag,
ich habe folgendes Problem: Direktversicherung und Nettolohnvereinbarung.
Entweder hat kaum jemand den Fall oder es fällt niemandem auf, dass der Arbeitnehmer bei der Konstellation keinen Vorteil durch die Entgeltumwandlung hat, wenn man die Direktversicherung in Lohn und Gehalt einstellt.
Es passiert Folgendes: Durch den Netto-Abzug 9820 (Gehaltverzicht bAV) reduziert sich das vereinbarte Nettogehalt von 1.500 auf 1.300 und das Programm berechnet dann natürlich davon das Ausgangsbrutto. Die Buchungen zur Entgeltumwandlung in den Bruttobezügen werden dann ganz normal gemacht, jedoch mit dem verringertem Brutto. Im Endeffekt zahlt der Arbeitnehmer den vollen Arbeitnehmerbetrag von 200 und es entstehht keine Ersparnis.
Meine Lösung war bis jetzt in der Probeabrechnung das fiktiv hochgerechnete Bruttogehalt für die Abrechnung zu nehmen um dann auf mein Nettogehalt mit der Direktversicherung zu kommen. Dann habe ich das Nettogehalt entsprechend genommen und komme auf den richtigen Auszahlungsbetrag von ca. 1.380 Euro, was auch richtig wäre.
Ist das so zulässig oder gibt es eine bessere Lösung?
Danke und viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Es passiert Folgendes: Durch den Netto-Abzug 9820 (Gehaltverzicht bAV) reduziert sich das vereinbarte Nettogehalt von 1.500 auf 1.300 und das Programm berechnet dann natürlich davon das Ausgangsbrutto. Die Buchungen zur Entgeltumwandlung in den Bruttobezügen werden dann ganz normal gemacht, jedoch mit dem verringertem Brutto. Im Endeffekt zahlt der Arbeitnehmer den vollen Arbeitnehmerbetrag von 200 und es entstehht keine Ersparnis.
Ihre Frage ist letztlich ein arbeitsrechtliches/ zivilrechtliches Thema und wird im Rahmen der Community vermutlich nicht beantwortet werden. Sie müssen prüfen was der Arbeitsvertrag regelt bzw. wie die Vereinbarung zwischen AG und AN lautet.
Aber wenn der AN freiwillig bei einer Nettolohnvereinbarung eine Gehaltsumwandlung vornimmt, dann ist m.E. die oben zitierte Berechnung des Programmes völlig korrekt. Wie soll der AN auch Sozialversicherungsbeiträge und/ oder Steuern sparen, wenn er aufgrund der Nettolohnvereinbarung keine trägt. Der AG "spart" allerdings bei dieser Variante.
Dem schließe ich mich voll und ganz an. Ich hatte vor ein paar Jahren genau so einen Fall. Da der Arbeitnehmer dem AG ziemlich wichtig war, ist die Nettolohnvereinbarung entsprechend angepasst worden, sprich um den Betrag erhöht worden, den der AN bei einer Bruttolohnvereinbarung gespart hätte. Aber das muss der AG entscheiden. Vielleicht sprechen Sie erst einmal mit diesem.
Das sehe ich auch so. Bei einer Nettolohnvereinbarung spart in diesem Fall nur der AG.
Ich glaube da gibt es keine 2 Meinungen.
Wenn schon aus meiner Sicht die unübliche Nettolohnvereinbarung - regelmäßig zu Lasten des AG - vereinbart ist, kann nicht noch zusätzlich ein Vorteil durch Entgeltumwandlung aus dem Bruttolohn gezogen werden.
Sie würden durch die Berechnungsweise den Arbeitsvertrag ändern indem sie den verinbarten Nettolohn erhöhen, das kann nur der AG in Verbindung mit dem AN.
Danke für die Antworten.
Das Einfachste wäre wohl, dem AG zu empfehlen eine Arbeitsvertragänderung zum Bruttogehalt. Es gibt sowieso keinen wirklichen Grund, warum dieser AG eine Nettolohnvereinbarung macht, außer dass die Leute wohl gleich wissen, was sie ausgezahlt bekommen laut Vertrag.
Wenn ich jetzt zwar das Nettogehalt entsprechend anpasse, damit die Ersparnis wie bei einem Bruttolohn auch entsteht, brauche ich trotzdem eine arbeitsvertragliche Änderung zum Nettogehalt. Und ab 2019 muss ich es wieder anpassen. Aber wie soll man auch als Bearbeiter riechen, dass die Leute mit Nettolohnvereinbarung eine bAV auf einmal abschließen.
Programmseitig ist es wie schon erwähnt nur mit Nettogehaltanpassung möglich.
Entweder hat kaum jemand den Fall oder es fällt niemandem auf
Ich habe diese Fälle von Nettolohnvereinbarungen tatsächlich nicht, da ich jedem meiner Mandanten (Arbeitgeber) absolut davon abrate eine Nettolohnvereinbarung zu treffen.
Stellen Sie sich doch nur mal folgenden Fall vor:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber treffen eine Nettolohnvereinbarung.
Der Arbeitnehmer hat bei Einstellung die Steuerklasse 3. Nach der Probezeit wechselt er in die Steuerklasse 5. Und nun? Der Arbeitgeber hat ganz plötzlich viel höhere Personalkosten und der Arbeitnehmer seinen Lohn damit optimiert.
da ich jedem meiner Mandanten (Arbeitgeber) absolut davon abrate eine Nettolohnvereinbarung zu treffen.
Kann ich nur zustimmen. Ich habe zwar einen "unverbesserlichen" Mandanten dazwischen, aber sonst folgen die Mandanten in der Regel dem Rat.
Ach, wenn man den Mandanten das mal vorrechnet, finden das fast alle auch doof mit der Nettolohnvereinbarung 😉
Sie wissen es doch sicher selbst aus jahrelanger Praxis...
... bei manchen Mandanten hilft auch das nicht...
Stimmt schon ... aber da ist es mir dann auch egal
Hallo zusammen,
vielen Dank für die vielen Antworten!,
Programmtechnisch gesehen ist es richtig, dass durch das Abrechnen einer Nettolohnvereinbarung mit gleichzeitiger Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer keine Ersparnis entsteht. Eine Ersparnis entsteht an dieser Stelle nur, wenn der Nettolohn durch den Betrag der Entgeltumwandlung erhöht wird.
Wie von stefans schon richtig beschrieben, handelt es sich hierbei um ein arbeitsrechtliches Thema, über das wir als DATEV keine Auskunft geben.
Viele Grüße aus Nürnberg
Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG
Vielen Dank.
Also war meine Durchführung im Programm korrekt. Bleibt nur -wie erwähnt- das Nettogehalt erhöhen oder gleich eine Änderung zum Arbeitsvertrag auf Bruttogehalt.
Die Anfrage ist somit erledigt.