Hallo zusammen,
wir haben zahlreiche kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter abzurechnen. Jetzt habe ich in den geänderten FAQs des BMF gelesen, dass kurzfristig Beschäftigte keine EPP durch den Arbeitgeber erhalten.
Von DATEV wurden aber alle kurzfristig Beschäftigten automatisch mit einem "JA"- eindeutig anspruchsberechtigt gekennzeichnet.
Muss ich jetzt bei allen kurzfristig Beschäftigten, die am 01.09.22 noch bei uns unter Vertrag sind, händisch das "ja" in ein "nein" abändern?
Danke für Hilfe
Welche FAQ-Änderung meinen Sie? Ich finde heute nur BMF-FAQ vom 20.07.2022. Unter VI. Nr. 4 steht dort der Ausschluss von kurzfristig Beschäftigten. Seither ist NEIN richtig.
aber von DATEV wurden diese Mitarbeiter mit einem "ja" belegt...
Also muss ich hier wohl alle händisch auf "nein" abändern....
Hallo,
werden ihre (sozialversicherungsrechtlichen) kurzfristig Beschäftigten mit Steuerklasse 1 bis 5 abgerechnet? Dann wäre ja richtig.
Es geht "nur" um steuerlich kurzfristig Beschäftigte. Diese werden pauschal versteuert.
Sollten bei Ihnen tatsächlich die pauschal versteuert kurzfristig Beschäftigten mit Ja hinterlegt sein, dann wäre es seltsam.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
aber unter VI Punkt 2 Nr. 4 der BMF-FAQ ist die Rede von kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern. Da steht nicht explizit, dass nur die pauschal versteuerten ausgenommen sind....
Es handelt sich um FAQs der Finanzverwaltung. Was kümmert die Finanzverwaltung, die sich für Steuern und nicht Sozialversicherungsbeiträge interessiert, die sv-rechtliche Kurzfristigkeit, wenn Arbeitnehmer mit Besteuerungsmerkmalen abgerechnet werden?
So sehe ich das auch, zumal in IV Nr. 1 explizit steht:
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
D.h. ein im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kurzfristig Beschäftigter der mit Stkl. I-V abgerechnet wird, erhält die EPP, da er im steuerlichen Sinne nicht kurzfristig beschäftigt ist.
Wird er pauschal abgerechnet erhält er sie nicht, da auch im steuerlichen Sinn kurzfristig beschäftigt.
Wird er mit Steuerklasse VI abgerechnet, erhält er sie auch nicht, da es dann nicht seine Hauptbeschäftigung ist.
Unten angeführten Anhang habe ich im Internet gefunden und deshalb meine obige Frage ( bei uns steht da eine größere Gesamtsumme im Raum):
Aussage des BMF zur kurzfristigen Beschäftigung: Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs (Frequently Asked Questions) zur Energiepreispauschale veröffentlicht und am 20.7.2022 aktualisiert. Danach soll der Arbeitgeber die EPP auch dann nicht an einen Arbeitnehmer auszahlen können, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist. Diese Aussage wird nicht begründet.
„Normale“ Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die EPP auszahlt. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung sozialversicherungsfrei ist, wenn bestimmte Beschäftigungszeiten (befristet auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage) nicht überschritten werden, soll dies nicht der Fall sein. Warum das BMF in den FAQs ausführt, dass der Arbeitgeber die EPP nicht an Arbeitnehmer auszahlen können, wenn diese kurzfristig beschäftigt sind, obwohl die Lohnsteuer nach eine der Steuerklassen I bis V abgerechnet wird, ist nicht nachvollziehbar.
Lösung: Der 1.9.2022 steht kurz bevor. Aus Zweckmäßigkeitsgründen empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber unter Hinweis auf die Ausführungen des BMF keine EPP an kurzfristig Beschäftigte auszahlt.
Hinweis: Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer können in diesen Fällen die EPP nur nach Abgabe einer (freiwilligen) Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhalten.
@Elke2 schrieb:Unten angeführten Anhang habe ich im Internet gefunden
Das Internet ist voll von Informationen. Wer hat diese Information denn rausgegeben?
Mich würde auch die Quelle interessieren.
Da steht dch eindeutig:
"Konsequenz: Kurzfristig Beschäftigte, bei denen nach eine der Steuerklassen I bis V abgerechnet wird, sind anspruchsberechtigt."
Wo ist jetzt die Aufregung?
Das war ein Beitrag von Haufe (News vom 29.08.2022), der in einigen Kanzleien in der Zwischenzeit für Verwirrung sorgt.
Die Aufregung bzw. Verwirrung (zumindest bei mir) bezieht sich hierauf:
Warum das BMF in den FAQs ausführt, dass der Arbeitgeber die EPP nicht an Arbeitnehmer auszahlen können, wenn diese kurzfristig beschäftigt sind, obwohl die Lohnsteuer nach eine der Steuerklassen I bis V abgerechnet wird, ist nicht nachvollziehbar.
Obwohl Anspruchsberechtigung besteht, soll trotzdem keine Auszahlung lt. FAQ erfolgen.
Es geht mir ja nicht um die Anspruchsberechtigung, sondern um die Auszahlung durch den Arbeitgeber.
Ich muss zugeben, ich bin jetzt auch verwirrt.
Ich würde entweder an das Finanzamt eine offizielle Lohnsteueranrufungsauskunft stellen 42 e EStG weiterhin kostenlos. Gleichzeitig würde ich die Lohnsteuerstelle das FA telefonisch auf die dringliche Bearbeitung hinweisen.
Und/Oder in der LSt-Anmeldung August die 300 € pro evtl. berechtigten kurzfristig Beschäftigten geltend machen und die Lohnsteurstelle um sofortige Prüfung der LSt-Anmeldung unter Schilderung des Sachverhalts prüfen.
Auszahlen erst, wenn das verbindlich geklärt ist.
Zb Hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Siehe Punt 2. 4 😉
(jetzt war das Fenster so lange offen das auch andere schon posteteten...)
So... jetzt hab ich endlich unsere Steuerkanzlei erreicht und konnte es klären.
Kurzfristig Beschäftigte, die nach Steuerklasse 1-5 abgerechnet werden, sind zwar anspruchsberechtigt, aber es erfolgt keine Auszahlung durch den Arbeitgeber. Sie können die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 geltend machen.
D.h. für mich, dass ich nun im Programm bei allen kurzfristig Beschäftigten das von DATEV hinterlegte "ja" in ein "nein" ändern muss.
So und wenn wir das jetzt nüchtern betrachten, sprechen wir vom Rechtsbegriff "kurzfristig Beschäftigte".
Was hat die Finanzverwaltung mit der Sozialversicherung zu tun?
Seit wann, außer bei ausdrücklichen Verweisen, interessiert die Finanzverwaltung, was in den Richtlinien der Sozialversicherungsträger steht?
Im § 40a Abs. 1 S. 1 EStG wird von kurzfristig Beschäftigten gesprochen. Das die Finanzverwaltung diese meint, macht doch Sinn, da sich die Finanzverwaltung in der Regel mit der Steuergesetzgebung auseinandersetzt und nicht mit der Sozialgesetzgebung.
Wenn man sich nun auch noch die Mühe macht, in § 8 Nr. 2 SGB IV zu schauen, wird man feststellen, dass der Gesetzgeber im SGB nicht von kurzfristig Beschäftigten spricht, sondern von geringfügig Beschäftigten. Von kurzfristig Beschäftigten wird erst in den Geringfügigkeitsrichtlinien gesprochen.
Moin,
da der § 117 EStG nur eine Positivauflistung nennt, wann eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt und dort die Abrechnung auf Lohnsteuerklasse I bis V genannt ist, haben (sv-rechtlich kurzfristige) Mitarbeiter m.E. einen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn diese nach den Steuerklassen I bis V abgerechnet werden..
Das BMF wollte in den FAQ erläutern, in welchen Fällen keine Auszahlung erfolgt. Und dies sind die pauschal versteuerten Arbeitnehmer mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten, wenn diese eine Bestätigung vorlegen.
Nicht ausgezahlt wird damit an die pauschal versteuerten Arbeitnehmer
- steuerlich kurzfristige Beschäftigung mit Pauschalsteuer nach § 40a Absatz 1 EStG
- Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft mit Pauschalsteuer nach § 40a Absatz 3 EStG
Der Kollege, der den Aufsatz bei Haufe geschrieben hat, ist mit seiner Ansicht m.E. etwas über das Ziel hinausgeschossen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Lassen Sie sich doch bitte nicht von meinen Avatar ablenken.
Sie schrieben dass es Sie interessieren würde wo es steht. Ich habe darauf - nur darauf - geantwortet. Ich weiß das Sie und viele andere hier SV-Recht und Steuerrecht unterscheiden können. Daher Ihre Antwort nehme ich daher wie folgt zur Kenntnis: Sie war nicht an mich persönlich, sondern nur auf meinen Verweis aber mit Adressat an alle gerichtet. 😶
Sie war nicht an mich persönlich, sondern nur auf meinen Verweis aber mit Adressat an alle gerichtet.
Das haben Sie richtig verstanden. Trotzdem SORRY, ich wollte hier niemanden auf den "Schlips" treten.
Ich wollte "nur" alle noch einmal daran erinnern, das wir uns bei Schreiben der Finanzverwaltung in der Regel im Steuer- und nicht im Sozialversicherungsrecht bewegen und alle vielleicht einmal inne halten und dann noch einmal über die weiteren Aussagen in Haufe selbst nachdenken.
Herr Lutz hat es doch treffend ausgedrückt:
@Uwe_Lutz Der Kollege, der den Aufsatz bei Haufe geschrieben hat, ist mit seiner Ansicht m.E. etwas über das Ziel hinausgeschossen.
Also durchatmen, ist in den letzten Jahren alles etwas viel geworden. 😁
Hallo Herr Lutz,
warum werden dann die kurzfristigen Beschäftigten im DATEV Dokument 1024623 grundsätzlich als NICHT anspruchsberechtigt aufgelistet? Hier wird auch nicht unterschieden zwischen Pauschal Verst. / LSt- Verst.
Viele Grüße
Stephanie Holzwarth
Weil im steuerlichen Sinne kurzfristig Beschäftigte nur pauschal nach § 40a Abs. 1 S. 1 EStG versteuert werden. Es gibt im steuerlichen Sinne keine kurzfristig Beschäftigten die nach Besteuerungsmerkmalen versteuert werden.
Danke für die Ausführung, das macht Sinn. Bedeutet im Umkehrschluss also - unbeschränkt Steuerpflichtig - somit Auszahlung über den AG?
Genau.
Ich muss noch einmal darauf zurückkommen, da wir aus "Vorsicht" aufgrund des Hinweises durch Haufe einen kurzfristig Beschäftigten bei der Auszahlung ausgelassen haben. Wir hatten da aber bereits die Kenntnis, dass er Rentner ist und die EPP dann eben so erhält.
Nun drängt der Arbeitnehmer auf eine Zahlung durch den Arbeitgeber, weil eine Doppelzahlung bei beschäftigten Rentnern möglich ist.
Inzwischen wurde auch etwas in den FAQs geändert? Da steht nun "kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),"
Hat jemand Kenntnis darüber, ob in der ESt-Veranlagung die EPPs wieder gegengerechnet werden? Also besteht der Anspruch pro Person nur einmal? Oder sind dann einfach beide EPPs nachzuversteuern?
In den FAQ für die EPP für Rentner BMAS - Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende
steht
? Oder sind dann einfach beide EPPs nachzuversteuern?
Wenn der Rentner zwei EPPs erhalten hat, sind auch beide zu versteuern.
Wenn er hingegen nur eine erhalten hat (über die Rentenzahlung) soll lt. diesem Link die Geltendmachung der nicht erhaltenen EPP in der ESt-Erklärung möglich sein. Siehe Absatz mit den Rentnern als Minijobber im Privathaushalt.
Danke, das hatte ich auch so gelesen, aber was passiert in der Veranlagung?
Rentner bekommen es jetzt doppelt (in meinem Fall sogar einmal über LSt-Bescheinigung, d. h. es taucht wirklich zweimal auf)
Wenn sie noch andere Einkünfte haben, wurde es auch auf die ESt-VZ angerechnet. Erhalten sie dann 3 mal die EPP?
Oder wird am Ende abgerechnet? Das ist mir noch nicht so richtig klar.