Unten angeführten Anhang habe ich im Internet gefunden und deshalb meine obige Frage ( bei uns steht da eine größere Gesamtsumme im Raum): Aussage des BMF zur kurzfristigen Beschäftigung: Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs (Frequently Asked Questions) zur Energiepreispauschale veröffentlicht und am 20.7.2022 aktualisiert. Danach soll der Arbeitgeber die EPP auch dann nicht an einen Arbeitnehmer auszahlen können, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist. Diese Aussage wird nicht begründet. „Normale“ Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die EPP auszahlt. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung sozialversicherungsfrei ist, wenn bestimmte Beschäftigungszeiten (befristet auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage) nicht überschritten werden, soll dies nicht der Fall sein. Warum das BMF in den FAQs ausführt, dass der Arbeitgeber die EPP nicht an Arbeitnehmer auszahlen können, wenn diese kurzfristig beschäftigt sind, obwohl die Lohnsteuer nach eine der Steuerklassen I bis V abgerechnet wird, ist nicht nachvollziehbar. Lösung: Der 1.9.2022 steht kurz bevor. Aus Zweckmäßigkeitsgründen empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber unter Hinweis auf die Ausführungen des BMF keine EPP an kurzfristig Beschäftigte auszahlt. Hinweis: Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer können in diesen Fällen die EPP nur nach Abgabe einer (freiwilligen) Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhalten.
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