Hallo liebe Community,
wir haben im Dezember eine rückwirkende Korrektur der EPP, so dass dem Kollegen dieser Betrag wieder abgezogen wird.
Hintergrund ist eine rückwirkende Anerkennung der Erwerbsminderungsrente.
Müssen wir die EPP tatsächlich zurückzahlen und bekommt der Kollege die EPP dann über die DRV?
Und was müssen wir in Datev wegen der Erstattung noch veranlassen?
Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
@s_kehlert schrieb: Hintergrund ist eine rückwirkende Anerkennung der Erwerbsminderungsrente.
Er/ sie ist doch trotzdem berechtigt, sofern ein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht. Sie FAQ des BMF Ziffer II.4:
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.
Gruß, vw
Vielen lieben Dank für die Info. Der Kollege tritt aber rückwirkend aus dem Unternehmen aus. Sprich vor dem 30.09.2022.
Ist lt. Arbeitsvertrag so vereinbart.
@s_kehlert schrieb:Vielen lieben Dank für die Info. Der Kollege tritt aber rückwirkend aus dem Unternehmen aus. Sprich vor dem 30.09.2022.
Ist lt. Arbeitsvertrag so vereinbart.
Ist er aber nicht trotzdem anspruchsberechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis, trotz Austritt (nach dem 01.09.2022?), am 01.09.2022 bestand?
Das ist eine berechtigte Frage. Die Lohnart wurde automatisch durch Datev korrigiert, also nicht von uns eingegeben. Leider finde ich zu diesem besonderem Fall keine passende Lösung. Weder bei Haufe noch bei Datev oder dem BMF.
Eben, Voraussetzung ist ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.09.22.
Wenn er also mit 31.08. ausscheidet, keine Pauschale, ansonsten ja.
Wann ist der Mitarbeiter denn genau ausgeschieden? Zum 31.08. oder früher? Nur denn kann ich mit die automatische Korrektur von Datev vorstellen und diese wäre dann ja auch korrekt.
In diesem Fall müssen sie die Lohnsteueranmeldung August manuell über DÜ Lohnsteueranmeldung korrigieren
@zwilling schrieb:Eben, Voraussetzung ist ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis am 01.09.22.
Wenn er also mit 31.08. ausscheidet, keine Pauschale, ansonsten ja.
Tja... wenn man nun wüsste, wann der Mitarbeiter ausgeschieden ist... Aber diese Frage hat ja @FrauSmith schon gestellt.
Der Kollege tritt rückwirkend zum 30.04.2022 aus. Da er ab dem 01.05.2022 volle Erwerbsminderungsrente erhält.
Guten Abend,
die Info wäre früher bereits hilfreich gewesen 😎.
Damit gilt m.E. die Antwort von @FrauSmith . Hierzu gibt es ein Dokument im Hilfecenter.
Gruß, vw
Vielen Dank ! Kannst Du mir noch die Dokumentennummer mitteilen.
Guten Abend,
ich bin ja hilfsbereit.
https://apps.datev.de/help-center/documents/1025240
Punkt 2.2
Einfach zu finden im Hilfe-Center unter Eingabe von "epp lohnsteueranmeldung korrektur" im Suchfenster.
Gruß, vw
Ich habe ein ähnliches Problem (allerdings arbeite ich mit LuG).
Es hat sich jetzt herausgestellt, dass ein Mitarbeiter die EPP nicht hätte erhalten dürfen. Nun hat der MA das Unternehmen Ende November verlassen und ich bin mit der Abrechnung Januar schon fertig.
Die Lohnsteuervoranmeldung kann ich ggf. noch korrigieren, aber kann ich das in dem ausgetretenem MA noch rückwirkend ändern? Weiß jemand wie das geht?
Ich danke für die Antworten.
Hallo,
damit die Abrechnung der EPP mit der Lohnart 5800 rückwirkend zurückgenommen wird, ist eine Nachberechnung notwendig.
Hierfür gehen Sie wie folgt vor:
1. Öffnen Sie den Mitarbeiter.
2. Unter Stammdaten | Beschäftigung | Zeitraum hinterlegen Sie im Feld "letzter abzurechnender Monat" den aktuellen Abrechnungsmonat 02/2023.
3. Wählen Sie Anschließend Stammdaten | Steuer | Besonderheiten.
4. In der Gruppe "Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr" hinterlegen Si im Feld Mitarbeitereinstellungen das Entstehungsprinzip.
5. In der Gruppe Energiepreispauschale wählen Sie "Nein" aus.
6. Mit der nächsten Lohnabrechnung wird eine Nachberechnung auf den betroffenen Monat durchgeführt und die bereits abgerechnete EPP ins Minus gesetzt.
Die Korrektur der Lohnsteueranmeldung führen Sie bitte manuell über Elster.de durch.
Tausend lieben Dank 😀
Seit heute ist ein neues Thema aufgekommen, weil wir die ESt 2023 beginnen.
Versorgungsbezüge in Baden-Württemberg erhalten laut Gesetzesbeschluss des Landtags vom 29.03.2023 doch die EPP, aber nur 1x...
01d0dcd1-4b0c-e4a3-f1c0-b14501fd3918 (landbw.de)
Im ESt 2022 wird aber immer gefragt:
Wie geht Ihr hier nun vor?
Die Diskussion dazu kann gerne hier fortgeführt werden: 🙂
EPP nun doch für Versorgungsbezüge in Baden-Württe... - DATEV-Community - 399847
Hallo @xyzmic,
zum Thema ESt kann ich nichts sagen, da ich den Bereich Personalwirtschaft betreue.
Hierfür sind meine Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Steuern die besseren Ansprechpartner. 🙂