Liebe Community,
seit neuesten wird in der Probeabrechnung die Bea-Bescheinigung nicht mehr angezeigt und wenn das Häkchen "Arbeitsbescheinigung im Austrittsmonat f. elektr. Übermittlung bereitstellen" aktiviert ist, kommt im Hinweisprotokoll "BEA: Sie haben das Kontrollhäkchen "Arbeitsbescheinigung im Austrittsmonat f. elektr. Übermittlung bereitstellen" aktiviert - die Bescheinigung kann nicht mit der Abrechnung erstellt werden". Nach langem recherchieren habe ich gelesen, dass der Beschäftigungszeitraum vollständig abgerechnet werden muss.
Nun habe ich den März Abgerechnet und auch schon die Auswertungen zurück und wollte eine Probeabrechnung für die Bea-Bescheinigung erstellen, sodass unser Mandant die Daten vor der elektr. Übermittlung prüfen kann und bin wie folgt vorgegangen:
1. Personaldaten - Kündigung - alle Daten nachträglich im März erfasst und bei Zeiträume wieder das Häkchen "Arbeitsbesch. im. Austrittsmonat erstellen" aktiviert
2. Bewegungsdaten - Nachberechnung - 03/2025 Mitarbeiter ausgewählt - Wert 1 - BS 96 zum anstoßen der Nachberechnung - ohne diesen Vorgang wird auch keine Probebescheinigung erzeugt
3. Probeabrechnung gesendet
Im Fehler-/Hinweisprotokoll erscheint wieder die Meldung "BEA: Sie haben das Kontrollhäkchen "Arbeitsbescheinigung im Austrittsmonat f. elektr. Übermittlung bereitstellen" aktiviert - die Bescheinigung kann nicht mit der Abrechnung erstellt werden".
Wie erhalte ich nun die Bea-Bescheinigung vor Übermittlung, sodass ich die Probebescheinigung zur Prüfung an den Mandanten senden kann?? So wie früher.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
Der Thread wurde durch @Nina_Schöneweis vom Bereich Anzeigen in den Bereich Personalwirtschaft mit der Kategorie LODAS verschoben.
@Josephine_Prz schrieb:
Wie erhalte ich nun die Bea-Bescheinigung vor Übermittlung, sodass ich die Probebescheinigung zur Prüfung an den Mandanten senden kann??
Aktuell ist das nicht möglich!
Siehe auch hier:
Hallo @pogo, @Josephine_Prz,
mein Vorschlag zum vorherigen Prüfen wäre momentan über das Programm Bescheinigungen V.14.5 einen Abruf anzulegen und den aktuellen Monat manuell zu ergänzen. Die Fehler beim Abruf der Bescheinigung "201 Arbeitsbescheinigung" ignorieren.
Dann sieht man die fehlenden Angaben und kann diese noch in LODAS ergänzen vor dem senden.
Der manuell ergänzte Abruf könnte dem Mandanten dann auch zum Prüfen und zur Freigabe zugesandt werden.
Ist nur ein Vorschlag.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Bähren
vielen lieben Dank an @pogo und @FrankB für die schnelle Rückmeldung und Hilfe.
Liebe Datev gibt es denn schon eine Idee, wie man dieses Problem angeht? Ich verstehe natürlich das, dass willkürliche Senden der BEA-Bescheinigungen problematisch und nicht erwünscht ist. Es ist kein Problem meinerseits die Bescheinigungen manuell zusenden aber nichts des zu trotz möchten wir ja die Bescheinigungen nicht blind übermitteln und unseren Mandanten zur Prüfung vorzeigen.
Der Vorschlag von Herrn FrankB ist natürlich eine Alternative, allerdings ist es nicht Sinn der Sache, die Bescheinigung zweimal zu erstellen. Also daher die Frage, warum kann die Bescheinigung nicht trotzdem in der Probeabrechnung angezeigt werden, sodass man diese dann dem Mandanten zum Überprüfen sendet, aber mit dem Hinweis im Protokoll, dass die Bescheinigung nicht automatisch übermittelt wird und man dies manuell senden muss.
Ich frage mich was der Arbeitgeber da prüfen will oder soll? Der AG weiß vielleicht was der Mitarbeiter brutto
bekommen hat und eventuelle Einmalzahlungen oder Sachbezüge.
Die Bescheinigung hat das was du abgerechnet hast. Und hier bist du der Profi und weißt was wohin gehört und nicht der Arbeitgeber. Du bescheinigst ja nur das was abgerechnet wurde. Unabhängig ob der Mitarbeiter korrekt abgerechnet wurde.
@Claudia- schrieb:Ich frage mich was der Arbeitgeber da prüfen will oder soll?
z.B. Kündigungsdaten und Kündigungsfristen - alles das, was wir als Steuerberater rechtlich gar nicht beurteilen dürfen
Und letztlich ist es wie bei Steuererklärungen - der Mandant ist derjenige, für den wir die Daten übermitteln und er muss diese freigeben.
vielen Dank, dem kann ich mich nur anschließen.
Hierzu habe ich den Arbeitsvertrag und die Kündigung. Diese Daten werden eingetragen.
Ich beurteile da nichts rechtlich, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, oder ähnliches.
Ich bescheinige lediglich das was der Arbeitgeber gezahlt hat.
@Claudia- schrieb:Hierzu habe ich den Arbeitsvertrag und die Kündigung. Diese Daten werden eingetragen.
Ich beurteile da nichts rechtlich, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, oder ähnliches.
Ich bescheinige lediglich das was der Arbeitgeber gezahlt hat.
Aber die Kündigungsfrist kann ich aus der Kündigung doch gar nicht sehen. Schließlich kann ich als Arbeitgeber heute auch zum 31.12.2025 kündigen. Bescheinigen Sie dann eine 9-monatige Kündigungsfrist? Das wäre auf jeden Fall falsch.
Es geht ja auch gar nicht darum, ob die Frist eingehalten wurde sondern darum, welche rechtliche Kündigungsfrist bestand.
Hallo Claudia-,
es gibt auch umfangreiche und komplexe Löhne, in denen beispielsweise der Mandant die Daten vorerfasst.
Da wird vielleicht mal eine unbezahlte Fehlzeit nicht erfasst. In der Voransicht sehe ich sofort, dass bei den bescheinigten Beträgen ein Ausreißer drin ist und kann ergänzende Eingaben wie z.B. die eine Fehlzeit nachholen.
Usw.
Es geht hier um die Beantragung einer Sozialleistung, es ist doch unabdingbar, dass die Bescheinigung korrekt ist.
Und daher ist die Bescheinigung auf Richtigkeit zu kontrollieren. Und wenn 99,9% der Bescheinigungen direkt stimmen würden und damit eine nachträgliche Kontrolle ausreichen würde, dann würde es diese Diskussion hier nicht geben.
Viele Grüße
Christine Wilking
Ich bescheinige die vereinbarte Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag.
Wenn diese regulär 4 Wochen zum Monatsende ist, dann wird dies hinterlegt.
Die zweite Eintragung ist der Eingang der Kündigung (Posteingang/persönliches Übergabedatum) + Kündigungsdatum. Wenn dieses trotz der regulären 4 Wochen, dann 9 Monate vorher ist, dann wird dies bescheinigt weil es so war. 😉
Fehlzeiten prüfe ich schon immer monatlich und hinterlege sie.
Andernfalls können ggf. An- und Abmeldungen nicht korrekt erfolgen.
Wenn ich die Arbeitsbescheinigung kontrolliere würde es mir auch auffallen und ich kann es abklären.
Jedenfalls wollen meine Mandanten sich damit nicht beschäftigen und vertrauen darauf das das bescheinigt wird, was gewesen ist. Und mehr macht DATEV ja auch nicht.
Unterschriften gibt es ja da auch nicht mehr da alles elektronisch ist.
Ihr Vorgehen ist vom Grundsatz ja auch richtig und quasi der Optimalfall.
Dennoch gibt es Fälle, die eine vorherige Ansicht und Korrektur erforderlich machen und es gibt auch rechtlich heikle Fälle, in denen man möchte, dass der Mandant etwas absegnet, weil es hier z.B. um laufende arbeitsgerichtliche Verfahren geht.
Und daher muss LODAS das bewältigen können.
Von mir aus auch mit zweimal klicken, dass ich nichts übermittele, was nicht angefordert ist.
Dass Sie in Ihrem Einzelfall die Vorschau nicht nutzen möchten oder auch Standardfälle nicht zum Mandanten schicken, ist doch kein Hindernis. 🙂
@Claudia- schrieb:Ich bescheinige die vereinbarte Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag.
... wenn denn im Arbeitsvertrag überhaupt eine Kündigungsfrist steht
... wenn denn auch die Verlängerungen nach § 622 BGB berücksichtigt sind
... wenn denn auch längere Fristen lt. Tarifvertrag berücksichtigt sind
Das sind mir zu viele wenns.
Letztlich entsteht auch eine Haftung für uns als Steuerberater, wenn dort etwas falsches bescheinigt wird und wir die Mandanten nicht vorab informiere. Vielleicht kann ich diese Haftung durch eine vorherige Info nicht ganz ausschließen - aber doch zumindest stark reduzieren.
Und unsere Mandanten halten die vorherige Information auch für selbstverständlich und notwendig. Okay, vielleicht nicht alle, aber doch gerade die Mandanten mit größerer Anzahl an Mitarbeitern, bei denen es auch eher häufiger vorkommt, dass eine Bescheinigung ausgestellt werden muss.
Unterschriften gibt es ja da auch nicht mehr da alles elektronisch ist.
Genau das ist ja das praktische Problem. Ohne Freigabe des Mandanten sende ich persönlich gar nichts. Das bedeutet Mehraufwand für mich wegen Übersendung der Arbeitsbescheinigung per Email, Warten auf Freigabe durch den Mandanten und dann endlich die Übermittlung. Ist Ihnen schon aufgefallen, dass sämtliche Institutionen sich einen sehr schlanken Fuß auf Kosten der Steuerberater und Lohnabrechner machen?
Wenn das in LODAS so nicht funktioniert muss das tüchtig nötig nachgebessert werden.
Hallo,
zu dem Thema wurde bereits eine Stellungnahme gepostet.
Diese finden Sie in diesem Thread.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sowie ich den Thread gelesen habe, ist die Frage wie wir die Bescheinigung, vor dem senden an das Arbeitsamt, an unseren Mandanten senden können nicht geklärt. Geklärt ist nur, dass wieso, weshalb und warum die Bescheinigung nicht mit mit dem Lohn direkt übermittelt werden kann.
Gibt es hier ein Lösungsvorschlag seitens der Datev bzw. hat die Datev sich hierfür Gedanken gemacht? Immerhin konnten wir die Bescheinigung vor der elektronischen Übermittlung auch zur Absegnung an die Mandanten senden.
@Wolfgang_Stein schrieb:Hallo,
zu dem Thema wurde bereits eine Stellungnahme gepostet.
Diese finden Sie in diesem Thread.
Hallo Herr @Wolfgang_Stein ,
wo in dem Thread steht, wie wir die Daten VORAB kontrollieren können und wie wir dem Mandanten VORAB einen ENTWURF zur Verfügung stellen?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Im Austrittsmonat kommt die Arbeitsbescheinigung mit der Probeabrechnung wenn das Häkchen gesetzt ist.
Dies könnte man zumindest schon mal an den Arbeitgeber zur Prüfung senden.
Wäre nur zu klären, wie man es bei einer nachträglichen Arbeitsbescheinigung anstellen könnte.
Hier müsste man doch über die Bescheinigungen an die Daten kommen. (Also der alte Weg wie vorher)
Oder fehlt hier was? Der Inhalt ist ja der gleiche geblieben.
wie schon bei der Erstellung dieses Dokuments beschrieben, wird die Bescheinigung NICHT erstellt!
Ja das ist klar. Mit Probeabrechnung funktioniert auch nur im Austrittsmonat oder wenn eine nachträgliche Änderung nachberechnet wird. Mit 1 / 96 gibt es für DATEV keine Änderung, sondern nur ein Neudruck.
Daher nachträglich nur die Möglichkeit über Bescheinigung sich diese auszudrucken und dem AG zur Prüfung zu übergeben. Wenn alles stimmt, dann elektronisch versenden. Andernfalls die entsprechenden Korrekturen vornehmen.
@Claudia- schrieb:Im Austrittsmonat kommt die Arbeitsbescheinigung mit der Probeabrechnung wenn das Häkchen gesetzt ist.
Leider auch nicht mehr, da kommt nur eine Meldung im Fehler- und Hinweisprotokoll, dass die Arbeitsbescheinigung bei Abrechnung nicht mehr erstellt werden kann.
Sorry, das habe ich dann übersehen. Bis vor kurzem gings noch.
Also bleibt dann nur der Weg über Bescheinigungen um an die Daten vorab zu kommen.