Wir haben bei Mandaten zwei Mitarbeiter (zum 31.01. und 31.12.) wo das Arbeitsamt vorweg die Arbeitsbescheinigung einfordert. Die Mitarbeiter haben diese über den Mandaten angefordert und wir müssen sie elektronisch übermitteln .
Ich habe die Erstellung über Lodas versucht aber es wird abgelehnt- die Info habe ich in den Brennpunkten gelesen .
Mein Chef kann sich das nicht vorstellen und ist ungehalten wegen dem Zeitaufwand mit SV-Portal .
Erstellen muss ich aber schnell weil der Mandate schon drängelt .
Funktioniert es wirklich nur noch „manuell“ über das Portal oder gibt es einen Trick?
Moin,
ich fürchte, auch über das SV-Meldeportal wird das nichts werden.
Wie schon hier diskutiert (BEA - Arbeitsbescheinigungen / Lodas - vollabgerec... - DATEV-Community - 449659) ist es m.E. so, dass in der Bescheinigung angegeben werden muss, welches der letzte Monat ist, der innerhalb des Beschäftigungszeitraums abgerechnet werden wird und dieser Monat muss dann auch bereits abgerechnet sein.
Eine "vorzeitige Arbeitsbescheinigung", wie es diese bisher gab, ist eigentlich nicht mehr vorgesehen.
Vielleicht sollten Sie erst einmal mit der BA klären, wie die sich das denn vorstellen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Meine Kollegin hat in der letzten Woche welche über das Portal Voraus erstellt. Funktioniert ohne Probleme.
Ich würde es auch machen. Anforderung ist Anforderung aber meinem Chef ist das zu zeitaufwendig. Wer soll uns das bezahlen meint er und er meint das es über die Datev gehen muss :(.
Geh aber ja nun mal nicht mehr.
Bisher hat noch jeder Mandant bei mir abgewartet, wenn ich ihm erkläre, dass es Sinn macht die Bescheinigung erst bei Austritt zu erstellen, da er diese sonst ja doppelt zahlen muss...
Wir haben bisher häufig doppelt erstellt und berechnet . Bisher ohne Beschwerde
Wenn das Arbeitsamt es fordert ist man verpflichtet
Hallo @Ewa123 ,
ich kann mich da nur @Uwe_Lutz anschließen: Wenn die Vorabbescheinigung nicht mehr vorgesehen ist und das somit auch vollig rechtskonform seitens der DATEV umgesetzt wird, bestünde auch für mich keine Veranlassung, das "irgendwie über Hilfsportale doch noch passend zu machen".
Worauf gründen sich denn jetzt das Unverständnis des Mandanten oder die Meinung des ungehaltenen Chefs? Es ist schlichtweg nicht mehr zulässig und damit auch über DATEV nicht mehr möglich ... Das sollte dann auch so akzeptiert werden und vor allem der Bundesagentur bekannt sein (die im übrigen immer noch in ihren Anforderungen auf das kostenfreie SV-Net verweist.)
An dieser Stelle kommt wieder das Selbstverständnis und Selbstbewusstsein unseres Berufsstandes zum Tragen, nur gesetzeskonforme Handlungen vorzunehmen und nicht irgendetwas irgendwie zu umgehen, damit man ignoranten Fachfremden einen Gefallen tut. Heute ist es die unzulässige Vorabmeldung der Arbeitbescheinigung; und was kommt morgen?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Sicher gehen die gekündigten Arbeitnehmer sofort zur Agentur für Arbeit. Ist ja Pflicht. Sie bekommen die Aufforderung für den Arbeitgeber für die Arbeitsbescheinigung mit. Da steht aber gesichert nicht : sofort erstellen .
Sonst lassen sie sich das schriftlich von der Agentur für Arbeit mitbringen (das sofort vorweg erstellt werden muss). Wird vermutlich nichts kommen.
Wir weigern uns zukünftig Arbeitsbescheinigungen im Voraus zu erstellen. Da können die Mandaten fordern was sie wollen.
Gibt es denn tatsächlich ein Schreiben mit Frist vor Austritt ?
Meiner jahrelangen Erfahrung nach ist der Ablauf eher: Mitarbeiter bekommt das Schreiben schon mal mit ggf. sogar mit Erklärung bei Austritt wird es benötigt und dieser gibt es mit der Panik kein Geld zu bekommen sofort weiter und macht Terror.
Gerade bei einem Azubi gehabt der eine Nebeneinkommensbescheinigung braucht und somit 10 Tage nach Eintritt täglich 3 x nach seiner Gehaltsabrechnung gefragt hat...
Natürlich muss man der Anforderung der Agentur nachkommen, es passiert aber nichts wenn man die Bescheinigung pünktlich macht. Wenn alle Abrechnungsrelevanten Daten am Monatsanfang schon feststehen kann man diese ja gerne vorziehen.
Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen.
In der Datev-Hilfe Facebook-Gruppe habe ich gerade gelesen dass es sich bei der Änderung lt. Datev doch um einen Fehler handelt der behoben wird.
Steht bereits fest wann das sein wird ?
Wir haben wieder eine Anfrage der Arbeitsagentur nach einer Bescheinigung im Voraus (Austritt Ende Dezember).
Meiner Kollegin wurde bei der Datev-Hotline gesagt:
Kein Fehler. Richtlinien der Agentur für Arbeit. Datev wird hier keine Änderungen vornehmen
Somit wird eine Arbeitsbescheinigung erstellt wenn die letzte Gehaltsabrechnung gelaufen ist bzw. direkt mit dieser Abrechnung.
So handhaben wir es . SV-Meldeportal wird hier nicht genutzt bzw. Nur in Ausnahmen *}
Wenn die Agentur f Arbeitet das fordert sollen sie es begründen. Es steht ausdrücklich in ihren Richtlinien.
*) bezüglich Ausnahme :
ein Kollege hatte gerade das Phänomen dass bei bis zum Austritt freigestellt Mitarbeitern die Entgelte nur bis Freistellung in der Bescheinigung aufgelistet werden.
Scheinbar ein Datevproblem. Hier wurde das Meldeportal verwendete. Aber auch erste nach Abschluss der letzten Gehaltsabrechnung
@Ewa123 schrieb:Wir haben wieder eine Anfrage der Arbeitsagentur nach einer Bescheinigung im Voraus (Austritt Ende Dezember).
Um die Frage von @Ncl-bhn_ aufzugreifen: steht dann auch tatsächlich in der Anforderung drin, dass die Bescheinigung im Voraus zu senden ist?
Ich hatte (vor der Änderung) bei zwei Mitarbeiterinnen eines Mandanten im Voraus schonmal eine Bescheinigung geschickt, da kam dann natürlich von der Arbeitsagentur ein Brief, dass ich Monat t-1 bitte auf dem beigelegten Formular noch bescheinigen soll. Also dort angerufen und abgeklärt, dass der Austrittsmonat zum 10.__ abgerechnet wird und dann ohnehin nochmal eine vollständige Bescheinigung raus geht (bevor ich das gleiche Schreiben nochmal für Monat t bekomme). War auch wieder unnötige Mehrarbeit …
@lohnexperte, dann scheint eure Arbeitsagentur noch alte Vordrucke zu "entsorgen". Hier steht schon das SV-Meldeportal drauf:
Hallo @rschoepe ,
@rschoepe schrieb:@lohnexperte, dann scheint eure Arbeitsagentur noch alte Vordrucke zu "entsorgen". Hier steht schon das SV-Meldeportal drauf:
was heißt hier "entsorgen"? Das nennt sich Nachhaltigkeit und kann auch so weiterverwendet werden, weil die Lohnabrechner hier "fischelant" sind und "ja wissen, was gemeint ist". 😉
VG 😁
Damit nicht alle suchen müssen: Fischelant – Sächsisch für Anfänger 😀
Ich habe die Grundsätze für die Arbeitsbescheinigung ab 01.01.2025 gefunden.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/grundsaetze-ba-bea_ba050776.pdf
In Punkt 3.2.1 steht das die Arbeitsbescheinigung nur mit dem letzten abgerechneten Monat versendet werden darf und soll. Eine vorherige Bescheinigung zu erstellen ist nicht erlaubt.
Damit hat sich das Thema Datev geklärt, denn es ist alles korrekt so.
Ich vermute eher, dass die Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur da selbst nicht so ganz durchgesehen und sich selbst doppelte Arbeit gemacht haben, was nun endgültig schriftlich fixiert wurde.
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes sind immer die letzten 12 Monate wichtig + eventuelle Urlaubsabgeltung. Ohne diese Zahlen nützt denen die Bescheinigung rein gar nichts und ist nur unnötiger Zeitaufwand für alle Seiten.
Die Berechnung vom Arbeitslosengeld geht sehr schnell. Und wenn man bedenkt dass der Mitarbeiter nach der letzten Lohnabrechnung immer noch einen ganzen Monat Zeit hat um das nächste Geld (Arbeitslosengeld) zu erhalten, dann passt das schon.