Das Problem: die Arbeitsagentur hat die elektronische Arbeitsbescheinigung für einen AN angefordert. Also alles ausgefüllt, "DÜ Arbeitsbescheinigung", zurück kommt nur:
Weil der AN in 07/22 ausgeschieden ist. Und DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 1070718 ist null hilfreich, das schweigt sich zu der Thematik komplett aus …
Jetzt kann ich in dem Fall die Arbeitsbescheinigung zum Glück noch auf Papier erstellen und einreichen - aber das kann's doch nicht sein! Und wie soll das erst nächstes Jahr werden, wenn "Vorvorjahr" bedeutet, dass die elektronische Einreichung Pflicht ist? Verweist DATEV uns dann auf das SV-Meldeportal und sieht seine Aufgabe damit als erledigt an?
Hallo,
zu Ihrem Sachverhalt besteht bereits eine Anforderung an die zuständige DATEV-Entwicklung. Ich habe Ihre Anfrage in den Vorgang mit aufgenommen.
Aktuell kann die Arbeitsbescheinigung mit folgender Zwischenlösung erstellt werden:
Unter Personaldaten | Beschäftigung | Zeiträume das Kontrollkästchen "Arbeitsbescheinigung im Austrittsmonat elektronisch übermitteln" aktivieren und eine Abrechnung senden.
@Kristin_Frohmeyer schrieb:Aktuell kann die Arbeitsbescheinigung mit folgender Zwischenlösung erstellt werden:
Unter Personaldaten | Beschäftigung | Zeiträume das Kontrollkästchen "Arbeitsbescheinigung im Austrittsmonat elektronisch übermitteln" aktivieren und eine Abrechnung senden.
Und das funktioniert auch für den AN, der in 07/22 ausgetreten ist, wenn der Abrechnungsstand 05/24 ist? Probiere ich gleich mal aus.
Computer sagt nein, @Kristin_Frohmeyer.
In der Nachberechnungstabelle lässt es mich 07/22 nicht eingeben
und wenn ich bloß so eine Wiederabrechnung auf die Personalnummer mache, bekomme ich … eine Wiederabrechnung (semi-)komplett. Komplett für alle Mitarbeiter der gleichen Abrechnungsgruppe, aber nicht mit allen Auswertungen. Und ausgerechnet das Fehlerprotokoll fehlt.
Arbeitsbescheinigung hat es auch keine erstellt, weder in 06/24 noch in 07/22.
Hallo @rschoepe,
über die Bewegungsdaten | Erfassungstabellen kann im Register Nachberechnung Standard die Nachberechnung immer nur für das aktuelle und das Vorjahr angestoßen werden.
Haben Sie den Abrechnungsstand 06/2024 ist eine Nachberechnung bzw. die Erstellung einer Arbeitsbescheinigung für das Jahr 2022 nicht mehr möglich.
Wie kann ich heute eine Arbeitsbescheinigung für in 2023 ausgeschiedene Mitarbeiter erstellen? In der Probeabrechnung krieg ich keine Bescheinigung oder irgend einen Hinweis zu sehen 😞
@jena schrieb:
Wie kann ich heute eine Arbeitsbescheinigung für in 2023 ausgeschiedene Mitarbeiter erstellen?
Leider nur über das SV-Meldeportal.
Das ist keine schöne Antwort @Uwe_Lutz 😞 Danke für die Info, dann brauche ich im LODAS nicht weiter experimentieren
Nu denn, dann mal dort registriert, nun heißt es auf Freischaltcode warten.
Sehr geehrte Frau Frohmeyer,
wann kommt die Hilfe von der DATEV-Entwiclung bezüglich der Arbeitbescheinigung der Vorvorjahre?
Mit freundlichen Grüßen
J. Wagner
Hallo J.Wagner,
wir haben Ihren Vorschlag prüfen lassen. Die Prüfung ergab, dass wir im Bereich der Arbeitsbescheinigung keine Programmänderung planen.
Für die Erstellung einer BEA muss der Austritt im aktuellen Kalenderjahr oder im Vorjahr liegen.
@Alexandra_Friedrich schrieb:Die Prüfung ergab, dass wir im Bereich der Arbeitsbescheinigung keine Programmänderung planen.
Ich weiß, dass Sie nur die Botin sind, @Alexandra_Friedrich. Aber wer so etwas prüft und ablehnt, sollte dazu verdonnert werden einen Monat lang Arbeitsbescheinigungen ins SV-Meldeportal eintippen zu müssen. Dann überdenkt man die Entscheidung hoffentlich nochmal. 😠
Und gleichzeitig wird uns dann noch die Möglichkeit genommen Arbeitsbescheinigungen mit der Abrechnung zu senden. Der Fachkräftemangel hat die Steuerbüros schließlich noch nicht erreicht …
Ich hatte vor kürzlich einen Telefontermin mit dem Leiter der hiesigen Arbeitsagentur, der sich seinerseits noch einen Sachbearbeiter dazu geholt hatte. Dieser Sachbearbeiter erwähnte nebenbei, dass die Sachbearbeiter die Arbeitsbescheinigung bei JEDEM Arbeitgeber anfordern, der vom ehemaligen Mitarbeiter benannt wird, unabhängig davon, ob die Zeiträume, die zur Berechnung des ALG notwendig sind, schon bei einem "Zwischenarbeitgeber" erfüllt sind.
Bekomme ich demnächst eine so alte Anforderung (=> 1 Jahr her) kläre ich das vorher, ob das überhaupt zur Berechnung des ALG notwendig ist. Das dürfte nämlich in den allermeisten Fällen gar nicht notwendig sein.
Genau wie sie es sagen: an den Anwendern vorbei und an der Realität.
Ich hatte schon mehrfach Arbeitsbescheinigungen wo mehr als 12 Monate gefordert wurden oder Anforderungen von länger ausgeschiedenen Arbeitnehmer .
Geht sicher alles über das SV-Meldeportsl aber dafür haben wir doch das Gehaltsabrechnungsprogramm. Zeitaufwendig, es passieren leicht Fehler …,