Hallo zusammen
Ich habe eine Frage zu Pfändungen im Zusammenhang mit der Gewährung eines Fimen-PKW`s.
Bei dem PKW handelt es sich um ein Elektroauto mit Viertelung der Privatnutzung.
Ich meine, dass es Seitens der Datev hier die Info gab, dass die Lohnart neu gestaltet wurde, damit die Berechnung richtig erfolgt?
Wie verhält es sich hier? Wurde die Lohnart für die PKW-Nutzung seitens der Datev überarbeitet und die Berechnung erfolgt automatisch korrekt? Muss hier eine neue Lohnart angelegt werden, die von der Datev vorbereitet worden ist oder muss ich die Lohnart entsprechend selbst bearbeiten?
Grüße
Kapcinska
Dazu gibt es ja eine umfangreiche Beschreibung
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge – Beispiele für LODAS - DATEV Hilfe-Center
Die ist allerdings nicht neu und ich wüsste im Moment auch nicht, warum daran etwas geändert werden sollte.
Kam bei der ursprünglichen Fragestellung eventuell nicht ganz genau rüber, worum es mir ging.
Aktuell wird bei bei PKW-Nutzung eines Elektro- bzw. Hybrid-Fahrzeugs entweder ein viertel oder ein halber Prozent des Bruttolistenpreises bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu Grunde gelegt. Hier müsste aber trotzdem ein Prozent des Bruttolistenpreises zu Grunde gelegt werden. Daher die Frage, ob und wie die entsprechende Lohnart geschlüsselt bzw. umgeschlüsselt werden muss?
@AgnesBeata schrieb:oder muss ich die Lohnart entsprechend selbst bearbeiten?
Neue Stammlohnart sollte es eigentlich nicht geben, sonst gäbe es m.M.n. einen deutlichen Hinweis im Protokoll. Was ich in solchen Fällen mache: in die Lohnart gehen und die Stammlohnart nochmal neu auswählen. Wenn es Änderungen gibt, werden die damit eingespielt. Automatisch passiert das leider nicht.
Ich habe bei 873-876 jeweils voll/voll drin stehen, /e: Hätte meinen eigenen Rat mal befolgen sollen, 874/875 sind auf nicht/nicht geändert worden. Falls es Änderungen an der Berechnungsgrundlage gab, muss das ja ohnehin im RZ passieren.
Hallo,
"Aktuell wird bei bei PKW-Nutzung eines Elektro- bzw. Hybrid-Fahrzeugs entweder ein viertel oder ein halber Prozent des Bruttolistenpreises bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu Grunde gelegt. Hier müsste aber trotzdem ein Prozent des Bruttolistenpreises zu Grunde gelegt werden"
Darf ich einmal fragen, was du genau damit meinst??
Dann würde der pfändbare Betrag doch aus einem fiktiven Netto berechnet. Ist das denn korrekt??
Viele Grüße
Hallo AgnesBeata,
die Pfändung kann nur aus den abgerechneten Lohnarten berechnet werden.
Sie können jedoch in der Pfändung das Feld "Pfändbares Nebeneinkommen" nutzen.
Hier können Sie zusätzliche Beträge erfassen, die bei der Berechnung der Pfändung berücksichtigt werden müssen.
Hallo,
meintest Du diese Meldung der Datev:
Das wurde in den Neuerungen des Updates LODAS 15.2 erwähnt.
Ich hatte mir hier im Januar im Mustermandanten einmal die Lohnart neu an gelegt und dann in den anderen Mandanten die Lohnart unter Pfändung geändert:
Guten Morgen
Ja, die Einstellung meinte ich.
Hier nur mein Kenntnisstand, dass bei einem ePKW oder Hybrid entsprechend auch nur die 0,25% bzw. die 0,5% bei der Pfändung berücksichtigt werden und nicht der 1ne%.
Soll hier den nun der 1% berücksichtigt werden oder wie es aussieht, die Lohnart nicht mehr pfändbar sein?
Soll hier den nun der 1% berücksichtigt werden oder wie es aussieht, die Lohnart nicht mehr pfändbar sein?
Noch einmal die Frage, wieso gehen Sie von 1% anstatt der 0,25% bzw. 0,5% aus? Gibt es eine neue Rechtsprechung? Wieso wollen Sie die Grundlage ändern? Gesetzesgrundlage? Urteil?
Warum sollte die 1 % berücksichtigt werden? Die Pfändung berechnet sich am Netto. Seit wann nimmt man eine fiktive Berechnung vor?
Wir haben gerade einen solchen Fall nicht. Aber schreiben sie doch bitte mal den Gesetzestext oder den Paragraf hierzu. Interessehalber.
@AgnesBeata schrieb:
Soll hier den nun der 1% berücksichtigt werden oder wie es aussieht, die Lohnart nicht mehr pfändbar sein?
Ich habe auch noch nicht gehört, dass die Pfändung für E-Firmenwagen anders als wie der lohnsteuerliche Vorteil zu berechnen ist.
die beiden Lohnarten, die nun nicht mehr pfändbar sind, beziehen sich auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (0,03%) und beinhalten nicht den geldwerten Vorteil für Privatfahrten (1 %).