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Aktivrente und Midijob

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letzte Antwort gestern 18:11:07 von ulli_preuss
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knuth
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Hallo,

 

Frage in die Runde. 

 

Habe eine Rentnerin 70 Jahre die schon als Rentnerin gespeichert war im Midijob. Dann mit Up-Date im April wurde rückwirkend Januar bis März korrigiert und die Aktivrente berücksichtigt, der ganze Lohn steuerfrei, da € 1.400,00. Bis April war alles gut, jetzt im Mai wird nicht mehr die € 1.400,00 steuerfrei belassen sondern nur noch in der Höhe des Anteils des Midijobs (für die Berechnung der Sozialversicherung). Wenn ich den Haken "Midijob" rausnehme, belässt er wieder die € 1.400,00 als Aktivrente steuerfrei. Das kann doch nicht richtig sein.

 

Schon einmal Danke für Hinweise.

 

martin82
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wir haben das gleiche Problem, aber nicht bei allen Mandanten. Er nimmt die Differenz zwischen eigentlichem Steuer-Brutto und SV-Brutto (reduziert wegen Midijob) und berücksichtigt es als Steuer-Brutto.

 

martin82_0-1779353275153.png

 

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ClaudiRi
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bei mir auch das gleiche Problem, gerade festgestellt

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sveaschmidt
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ich habe genau das gleich Problem!

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knuth
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Im Aktuellen Infoservice steht, genau heute. Steuerfreibetrag nur max in Höhe des RV-Bruttos.

 

Wäre schön wenn so etwas auch in den FAQ des Bundesfinanzministeriums stehen würde. 

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hexhex
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Also bei meiner Midijob-Rentnerin ist alles normal, wie es sein soll

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knuth
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Wann hast Du es abgerechnet? Ist ja erst ab heute

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ClaudiRi
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ClaudiRi_0-1779358405483.png

 

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hexhex
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@hexhex  schrieb:

Also bei meiner Midijob-Rentnerin ist alles normal, wie es sein soll


Nachtrag: Probeabrechnung Juni weist ebenfalls den reduzierten Betrag für die Aktivrente aus. Hat bei mir aber keine steuerliche Auswirkung.

 

Also gestrige Abrechnung noch nach der alten Berechnungsmethode, heute neue Methode. Im heute aktualisierten Hilfedokument wird es ebenfalls so beschrieben für Midijobs, dass nur das RV-Brutto auch steuerfrei ist.

 

Wenn man die Formulierung, dass nur Arbeitslohn, für den der Arbeitgeber auch Beiträge bezahlt, steuerfrei ist, erscheint diese Vorgehensweise durchaus logisch. Aber das einfach mal so still und leise zu ändern, ist schon krass (ich habe noch keinen Infoservice LODAS erhalten).

 

Nachtrag: Okay, was ich wohl zu langsam...

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ClaudiRi
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Weiß jemand auf was sich datev da bezieht? Eine Quelle habe ich dazu noch nicht gefunden

 

lohnexperte
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@hexhex  schrieb:


... Im heute aktualisierten Hilfedokument wird es ebenfalls so beschrieben für Midijobs, dass nur das RV-Brutto auch steuerfrei ist.

Jetzt wird es aber ganz wild, oder?

 

Wer kann mir bitte sagen, aus welcher Rechtsgrundlage sich ergibt, dass die Steuerbefreiung, die laut EStG bis zu 2.000 € pro Monat beträgt, nunmehr aufgrund des RV-Bruttos reduziert wird?

 

Herzlichen Dank im voraus!

 

PS: @ClaudiRi war schneller 😉

tbehrens
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Die Datev hat technisch Recht. In § 3 Nr. 21 EStG steht:

 

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, ... und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. ...

 

Also RV-Beiträge dafür bezahlt. Allerdings stellt sich gerade im Hinblick auf die Midijobber die Frage, ob dies gewünscht ist, da ja der DRV das volle RV-Entgelt gemeldet wird, obwohl nur anteilig RV-Beiträge gezahlt werden. 

 

Früher war es, dass der AN sich entscheiden musste, nur ermäßigte RV-Beiträge oder der Verzicht darauf. Dies ist ja gerade abgeschafft worden. Wieso sollte also jetzt bei der LSt hiervon abgewichen werden. 

sveaschmidt
Einsteiger
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Wait: der Arbeitgeber entrichtet doch aber nicht nur auf die geminderte beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers SV- Beiträge, die Entlastung trifft ja nur den AN, der AG zahlt ja für die Differenz. Dann passt diese Vorgehensweise von Datev doch aber nicht. Oder hab ich hier einen Denkfehler?

 

 

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tbehrens
Fachmann
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Unten bei den Beiträge wird die Bemessungsgrunde angegeben. Die Bemessungsgrundlage des AN wird oben rechts angegeben. Der AG zahlt die Differenz. Wenn i.d.R. der AN keine Beiträge in die RV zahlt, zahlt der AG trotzdem nur seinen Anteil. Beide haben aber reduzierte Bemessungsgrundlagen.

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sveaschmidt
Einsteiger
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Ja ok gut, verstanden, mein Denkfehler.


Aber ganz ehrlich, wer denkt sich das denn aus? Jetzt werden dem Minijobber Einkünfte bescheinigt, auf die er im schlimmsten Fall noch Einkommensteuer zahlen muss, weil sie auf seine Rente oben rauf kommen. Das kann doch nicht gewünscht sein. Dann hat sich die Steuerfreiheit doch bei vielen Aktivrentner, die unter 2.000 EUR verdienen de facto erledigt. Zahlen sie halt hintenrum Steuern oder was?

sveaschmidt
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Bild kann ignoriert werden 😉

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lohnexperte
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@sveaschmidt  schrieb:


Aber ganz ehrlich, wer denkt sich das denn aus? 


Das wäre tatsächlich mal interessant und eine Frage für diejenigen, die den Gesetzentwurf erstellt haben ;).

 


@sveaschmidt  schrieb:

 

Dann hat sich die Steuerfreiheit doch bei vielen Aktivrentner, die unter 2.000 EUR verdienen de facto erledigt. Zahlen sie halt hintenrum Steuern oder was?


Die Diskussion hat wahrscheinlich nur akademischen Wert, denn wie der screenshot im zweiten Beitrag zeigt, wird als steuerpflichtiges Entgelt ein Wert unter 10 € ausgewiesen.

 

VG

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sveaschmidt
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Sehe ich nicht ganz so, bei meinem AN sind es schon 198 EUR Steuerbrutto. Da läppert sich was zusammen. Und wer darf es dem Mandanten dann erklären? Wir.

lohnexperte
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@sveaschmidt  schrieb:

 

Und wer darf es dem Mandanten dann erklären? Wir.


Nun ja, wir kennen ja jetzt dank @tbehrens die einschlägige Rechtsgrundlage. Ob bzw. dass das Ganze logisch ist bzw. zu verstehen und ob und ggf. welche Intension dahinter steht, müssen bzw. können wir leider nicht darlegen.

 

Zu weiteren Fragen kann sich jeder Interessierte an seinen Bundestagsabgeordeten des geringsten Misstrauens werden ;). Irgendwer hat doch dieses Gesetz (wie heißt es doch gleich zutreffend? Die Namen sind für mich immer ein interessenter funfact!) verabschiedet ...

 

Da wir jetzt um diese Besonderheit wissen, kann man den Mandanten / Mitarbeiter zeitnah informieren.

 

Wäre diese Rechtsvorschrift nicht auch ein Fall für: 

 

https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/B%C3%BCrokratie-im-Endstadium/m-p/555932#M36881

 

VG

 

 

 

 

 

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Claudia-
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Ich hätte es mir auch anders vorgestellt, aber wir nicht Aktivrentner müssen unser Einkommen auch versteuern. 

Wir können dort auch nur unsere KV/PV/RV und Werbungskosten absetzen. Der Rest ist zu versteuern.

 

Warum soll ein Rentner jetzt Steuern + RV zusätzlich geschenkt bekommen?

Wäre er ja doppelt belohnt. Zumal bei steuerpflichtigem Einkommen im Bereich vom Midijob z.Bsp. 12x200,- EUR= 2400,- EUR ebenso noch lange keine Steuern anfallen.

 

Nur wenn der Rentner zuzüglich seiner Rente, abzüglich KV/PV/RV und Werbungskosten über seinen Jahresfreibetrag kommt, fallen überhaupt erst Steuern an. Dürfte wahrscheinlich nicht viele betreffen, oder sie haben bereits eine gute Rente.

 

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ulli_preuss
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@Claudia-  schrieb:

Ich hätte es mir auch anders vorgestellt, aber wir nicht Aktivrentner müssen unser Einkommen auch versteuern. 

Wir können dort auch nur unsere KV/PV/RV und Werbungskosten absetzen. Der Rest ist zu versteuern.

 

Warum soll ein Rentner jetzt Steuern + RV zusätzlich geschenkt bekommen?

Wäre er ja doppelt belohnt. Zumal bei steuerpflichtigem Einkommen im Bereich vom Midijob z.Bsp. 12x200,- EUR= 2400,- EUR ebenso noch lange keine Steuern anfallen.

 

Nur wenn der Rentner zuzüglich seiner Rente, abzüglich KV/PV/RV und Werbungskosten über seinen Jahresfreibetrag kommt, fallen überhaupt erst Steuern an. Dürfte wahrscheinlich nicht viele betreffen, oder sie haben bereits eine gute Rente.


 

Genau jetzt, durch die liederliche Gesetzgebung, an mal wieder offensichtlich keine Fachpolitiker oder Fachleute mit Expertise beteiligt waren, passiert so etwas: Die rüstigen Senioren werden mit normalen Arbeitnehmern in einen Topf geworfen und gegeneinander ausgespielt.

Ohne dabei zu beachten, dass sie bereits ein Arbeitsleben hinter sich haben und nur aufgrund einer günstigen Erwerbsvita (nur Büroarbeit und nicht seit der Ausbildung mit seinerzeit zarten 16 Jahren auf dem Dach stehend) in der Lage sind weiterzuarbeiten. 

Selbstverständlich kann das nicht geplant gewesen sein, denn es sollte ein einfacher Hinzuverdienst für "Best Ager" sein, u. a. auch, damit Wissen und Expertise nicht einfach so verschwinden. Wie schon bei anderen "Gute-Laune-Gesetzen" steckt der Teufel immer im Detail und die ganzen Kleinigkeiten werden es so nach und nach klar(gestellt).

 

Leider war es erwartbar, denn immer wenn irgendetwas einfach sein soll, wird's kompliziert. Wie mit dem Bürokratieabbau: An dem wievielten Bürokratieabbaugesetz wird gerade herumgedoktert? Dabei weiß man doch: Bürokratieabbau bedeutet wieder 5 Formulare mehr.

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
Birdy87
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Hallo zusammen, ich möchte mich hier ebenfalls einklinken, und da die DATEV hier gerne mal mitliest, hoffe ich dass es Sinn macht.

 

Ich habe mich seit 14 Uhr mit dem Thema mehrfach befasst. Nun wache ich nachts auf uns kann nicht mehr schlafen. Das kann doch alles nicht wahr sein.

 

Der IWW Verlag schreibt im LGP, dass die Aktivrente auf den Bruttolohn anzuwenden ist.

 

Demnach wäre das neue Vorgehen der DATEV bei Lodas falsch. Bei LUG passiert das übrigens, soweit ich mitbekommen habe noch nicht.

 

Andere Programme, ich habe mal rumgefragt, machen so einen Käse auch nicht.

 

Ich bin auch persönlich davon überzeugt, dass es nicht Sinn und Zweck sein kann, mal wieder die Geringverdiener stärker zu belasten. 

 

Ich bitte inständig darum als großer AbrechnungssoftwareAnbieter wie DATEV diese Frage an die Gesetzgebung heranzutragen und eine verbindliche Klärung herbeizuführen.

 

Mein Bull**bleep** Radar sagt jedenfalls ACHTUNG. Meiner Meinung nach läuft hier was schief.

lohnexperte
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@tbehrens  schrieb:

Die Datev hat technisch Recht. In § 3 Nr. 21 EStG steht:

 

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, ... und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. ...

 

Also RV-Beiträge dafür bezahlt. Allerdings stellt sich gerade im Hinblick auf die Midijobber die Frage, ob dies gewünscht ist, da ja der DRV das volle RV-Entgelt gemeldet wird, obwohl nur anteilig RV-Beiträge gezahlt werden. 

 

Früher war es, dass der AN sich entscheiden musste, nur ermäßigte RV-Beiträge oder der Verzicht darauf. Dies ist ja gerade abgeschafft worden. Wieso sollte also jetzt bei der LSt hiervon abgewichen werden. 


(Nur mal so am Rande und zum Verständnis der Systematik: An welcher Stelle im Steuerrecht gibt es sonst noch einen Bezug auf das SV-Recht?)

 

Meine Gedanken dazu:

 

Aufgrund der (wahrscheinlich nicht nur von mir als I-Di O Tie - sonst gexxxt - empfundenen) Reduzierung der Steuerbefreiung auf das RV-Brutto wage ich die Frage, wie der von @tbehrens zitierte Passus und die Präposition "für" wirklich zu verstehen ist:

 

- Handelt es sich dabei um eine Klarstellung, dass auf (dem Grunde nach) rv-pflichtige Einkünfte der Aktivrente-Steuerfreibetrag von 2 T€ / MOnat anzuwenden ist? Dann läge DATEV falsch mit der aktuellen Programmierung und der Reduzierung des Steuerfreibetrages.

 

ODER

 

- Handelt es sich dabei um eine Klarstellung, dass auf (der Höhe nach) rv-pflichtige Einkünfte der Aktivrente-Steuerfreibetrag anzuwenden ist? Dann läge DATEV richtig mit der aktuellen Programmierung.

 

Oder sind meine Überlegungen gänzlich abwegig?

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

PS: Was bin ich dankbar, dass ich aus dem Unterhaltsrecht vor Jahrzehnten mal diese juristische Prüfroutine bzw. Unterscheidung mitbekommen habe: Dem Grund nach und der Höhe nach sind zwei verschiedene, miteinander korrespondierende Prüfschritte. Beispiel: Dem Grunde nach steht mir als Bafög zu, weil ich alle sachlichen Voraussetzungen erfülle, der Höhe nach leider nicht, weil mein Vater "zu viel" verdient. 😉

lohnexperte
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Êrgänzend möchte ich noch fragen:

 

Aus welchem Grund wurde die Anpassung, die ab dem 21.05.2026 in den Brennpunkten dargestellt ist, durchgeführt?

 

Nach meinem Verständnis gibt es Programmablaufpläne, anhand derer die Programmierung des Lohnabrechnungsprogrammes zu erfolgen hat. Wurde nun also ein geänderter Programmablaufplan veröffentlicht oder hat DATEV einen Umsetzungsfehler behoben?

 

@ulli_preuss schrieb:

 

Genau jetzt, durch die liederliche Gesetzgebung, an mal wieder offensichtlich keine Fachpolitiker oder Fachleute mit Expertise beteiligt waren, passiert so etwas: ... 

 

Wie schon bei anderen "Gute-Laune-Gesetzen" steckt der Teufel immer im Detail und die ganzen Kleinigkeiten werden es so nach und nach klar(gestellt).

Und wir Praktiker mit Wissen gehen allen auf den Nerv und sind wie immer die Miesmacher, die dem Gute-Laune-Gesetz  einen negativen Anstrich geben ... 😉

 

durchschnittsbenutzer
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@lohnexperte

Nach meinem Verständnis gibt es Programmablaufpläne, anhand derer die Programmierung des Lohnabrechnungsprogrammes zu erfolgen hat. Wurde nun also ein geänderter Programmablaufplan veröffentlicht oder hat DATEV einen Umsetzungsfehler behoben?


Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist im § 3 Nr. 21 EStG definiert.

Dafür ist keine Änderung im Programmablaufplan notwendig.

 

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lohnexperte
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@durchschnittsbenutzer  schrieb:

@lohnexperte

Nach meinem Verständnis gibt es Programmablaufpläne, anhand derer die Programmierung des Lohnabrechnungsprogrammes zu erfolgen hat. Wurde nun also ein geänderter Programmablaufplan veröffentlicht oder hat DATEV einen Umsetzungsfehler behoben?


Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist im § 3 Nr. 21 EStG definiert.

Dafür ist keine Änderung im Programmablaufplan notwendig.

 


Hallo @durchschnittsbenutzer ,

 

die Rechtsgrundlage ist mir bekannt. Was mir nicht einleuchten will:

 

Warum wurde (erst?!) am 21.05.2026 eine geänderte Berechnung des steuerlichen Freibetrages programmseitig eingepflegt? Handelt es sich um ein Defizit für Sonderfälle, so wie es noch bei Landwirten um Nebenerwerb und dem Ausweis auf der LSt-Bescheinigung der Fall ist?

 

Zumindest mir war ein Änderungsbedarf bzgl. der Midijobber nicht bekannt. Wurde ein solcher seitens der DATEV kommuniziert und ist nur von mir unaufmerksamer Weise nicht bemerkt worden?

 

VG

 

 

 

 

 

tbehrens
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Zumindest mir war ein Änderungsbedarf bzgl. der Midijobber nicht bekannt. Wurde ein solcher seitens der DATEV kommuniziert und ist nur von mir unaufmerksamer Weise nicht bemerkt worden?

Das ist leider das Problem. Die Datev hat es nicht kommuniziert, sondern einfach gemacht.

 

Bisher hat sich die Datev leider auch nicht dazu gemeldet, nach welcher Grundlage diese Änderung vorgenommen worden ist, oder wieso erst im Mai.

 

Gerade aus diesem Beitrag ergibt sich, dass die Community keinen Hinweis gefunden hat, z. B. beim Bundesfinanzministerium (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html hier steht unter II.9 nur, dass auch Midijobber die Aktivrente erhalten können, aber kein Hinweis auf eine Einschränkung), dass die Aktivrente nur auf das reduzierte RV-Entgelt anzuwenden ist, anstatt, dass die Steuerfreiheit greift, solange der AG grundsätzlich RV-Beiträge zahlt.

 

Da die Altersrente nicht in der Programmablaufplan enthalten ist, gibt es auch hier keine neue Version. 

 

Ich denke, dass die Einschränkung auf das RV-Entgelt ist falsch. Da gerade die 2.000 € hauptsächlich für Teilzeitkräfte im Übergangsbereich gedacht sind. Die wenigsten AN werden Vollzeit weiterarbeiten. Wenn einer 800 € verdient, aber mtl. 125 € steuerpflichtig (auch wenn keine LSt herauskommt), dies sind mal eben 1.500 €, die bei der ESt zusammen mit bisher nicht versteuerte Rente zusammengerechnet wird.

lohnexperte
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Hallo in die Runde,

 

ich habe nun die Möglichkeit wahrgenommen und einen Kontakt zum BMF erstellt:

 

Eine Antwort wird binnen 4 Wochen in Aussicht gestellt. Ich werde berichten, ob und welche Info ich erhalten habe. 

 

Viele Grüße und frohe Pfingsten! 🙂 

ulli_preuss
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@tbehrens  schrieb:

 

Gerade aus diesem Beitrag ergibt sich, dass die Community keinen Hinweis gefunden hat, z. B. beim Bundesfinanzministerium (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html hier steht unter II.9 nur, dass auch Midijobber die Aktivrente erhalten können, aber kein Hinweis auf eine Einschränkung), dass die Aktivrente nur auf das reduzierte RV-Entgelt anzuwenden ist, anstatt, dass die Steuerfreiheit greift, solange der AG grundsätzlich RV-Beiträge zahlt.

 

Da die Altersrente nicht in der Programmablaufplan enthalten ist, gibt es auch hier keine neue Version. 

 

Ich denke, dass die Einschränkung auf das RV-Entgelt ist falsch. Da gerade die 2.000 € hauptsächlich für Teilzeitkräfte im Übergangsbereich gedacht sind. Die wenigsten AN werden Vollzeit weiterarbeiten. Wenn einer 800 € verdient, aber mtl. 125 € steuerpflichtig (auch wenn keine LSt herauskommt), dies sind mal eben 1.500 €, die bei der ESt zusammen mit bisher nicht versteuerte Rente zusammengerechnet wird.


 

Zumal unter III.4 dieses steht:

 

image.png

 

 

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
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ulli_preuss
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@lohnexperte  schrieb:

 

(Nur mal so am Rande und zum Verständnis der Systematik: An welcher Stelle im Steuerrecht gibt es sonst noch einen Bezug auf das SV-Recht?)

Gibt es schon, u. a. hier:

 

► § 10 EStG - Einzelnorm

 

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

 

1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres

a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder

b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben,  [...]

 

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
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