Hallo liebe Community,
die Bundessteuerberaterkammer hat durchgesetzt, dass die StBVV angepasst wird. Natürlich war dies notwendig.
Allerdings ist die Umsetzung bereits zum 1.7.2020 geplant. Das ist sehr sportlich und erinnert mich an das Vorgehen der Bundesregierung in Zusammenhang mit der Absenkung der Mehrwertsteuersätze.
Jetzt ist die DATEV doppelt in der Pflicht. Das wird sicher ein heißer Ritt durch das Rechnungsschreibungsprogramm.
Allerdings gehe ich davon aus, dass die DATEV bereits im Vorfeld im engem Kontakt zur Bundessteuerberaterkammer stand und die Entwicklung bereits (vor)programmieren konnte. Oder?
Ist bereits bekannt, wie die Gebührensätze im Detail aussehen? Was und wie muss ich für Leistungen im Juli abrechnen? Was ist mit im Juni fertiggestellten Leistungen, die erst im Juli abgerechnet werden?
Fragen über Fragen. Wir haben ja sonst nichts zu tun. Bald benötige ich, auch als kleine Kanzlei, einen Office- Manager. Kann ich den Menschen auch in der StBVV abrechnen?
Liebe Grüße aus dem Rheinland.
Martin Heim
Hallo,
mir ist gestern dieses Dokument aufgefallen.
Vielleicht hilft Ihnen das etwas weiter.
Danke für den guten Hinweis.
Wichtig zu wissen, das DATEV bereits die Lösung programmiert hat.
Hallo zusammen,
es ist korrekt, die neue Version der Steuerberatervergütungsverordnung wurde am 05.06.2020 im Bundesrat verabschiedet. Es steht nun noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt an und dann tritt die neue Version der StBVV am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats in Kraft.
Wir haben die Änderungen bereits in den Eigenorganisationsprogrammen umgesetzt und werden die neue Version der StBVV voraussichtlich mit dem nächsten Service-Release bereitstellen.
Übergreifende Informationen hierzu finden Sie bereits heute in folgenden Dokumenten:
Aktuelle Version Eigenorganisation compact 1022050 (Rechnungsschreibung)
Aktuelle Version Eigenorganisation classic 1022051 (Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle)
Aktuelle Version Eigenorganisation comfort 1022052
Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG
Die Rechnung ab 1.7. soll dann lauten:
+ 12 % Erhöhung
./. 3% USt
= Friede, Freude, Eierkuchen?
Gibt es auch dann schon die Anpassungen in den übrigen Programmen, die die Gegenstandswert übergeben?
Da sich an den eigentlichen Gegenstandswerten und deren Ermittlung m.W. nichts geändert hat, sollte mit dem EO-Update alles wieder bereit sein.
Die Prüfung auf Einhaltung von Mindest- und Höchstwerten geschieht m.W. komplett unter der Hoheit der EO !
*Klugsch...modus an* In der Rechnung wären dann ja nur 2,52% abzuziehen *Klugsch...modus aus*
Wird es mit dem Service-Release ein Musterschreiben, als Vorlage zu verwenden, zur Information der Mandanten über die Änderungen der StBVV geben?
Und immer schön dran denken, dass die Anpassungen nur für Aufträge gelten, die nach dem 1.07.2020 beauftragt werden. Alles davor ist nach den alten Sätzen abzurechnen.
Oder umgekehrt, wenn der Mandant mit der Beauftragung bis zum 2.07.2020 wartet um in den Genuß der Senkung des USt Satzes zu kommen, zahlt er mehr. Natürlich nur bei Aufträgen, die nicht zum VSt Abzug berechtigen.
Hallo einmal noch,
ich habe bspw. in den AAB, dass laufende Aufträge, wie FiBu, Lohn, Abschluss, Steuern als "dauer-beauftragt" gelten, so lange diese nicht widerrufen werden.
Folgt man dem §47a wären in dem Fall sämtlich o.g. Aufträge bis einschließlich 2019 resp. 12/2020 nach der Version 6 abzurechnen.
Die FiBu ist bspw. eine "Jahresangelegenheit" die in Teilbeträge entrichtet wird; beim Lohn wäre dies wieder anders zu beurteilen.
Abschluss und Steuern für 2019 wurden insofern bereits alle vor 01.07.2020 beauftragt; i.d.R. ist die Ein- oder Nachreichung von Belege eher von untergeordneter Bedeutung, da der Auftrag im Wesentlichen bearbeitet werden kann.
Ist natürlich bewusst spitzfindig betrachtet, aber es wäre durchaus interessant zu erfahren, wie dies nun im Kollegenkreis gehandhabt wird.
Wir werden wohl sämtliche nicht begonnenen Aufträge (Abschluss/Steuern) nach Ver.7 abrechnen; ebenso Buchführungen und Lohn ab Juli 2020.
Hallo @deusex ,
die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise ist nicht um die Ecke gedacht sondern das, was bei früheren Änderungen die Kommentatoren als richtig beschrieben haben.
Lohn und Abschlüsse mit regelmässigen Steuererklärung gelten als Dauerleistung, insbesondere bei Vereinbarung von AAB, Fibu ist, wie gesagt, Jahresleistung. Hier greift die Regelung des § 47a und ab 2021 dann Ver. 7.
Einzelbeauftragungen seit gestern natürlich Ver. 7.
Außerdem gilt immer noch "wo kein Kläger, da kein Richter".
@einmalnoch schrieb:...
Außerdem gilt immer noch "wo kein Kläger, da kein Richter".
...
wir halten uns immer gern und strikt an die Paragraphen.
... wir wollen nämlich den besonders 'spitzfindigen' Mandanten oder deren Rechtsberatern kein 'Futter' geben.
... besonders bei Insolvenzverfahren wird immer gern nach irgendwelchen Nadeln im Heuhaufen gesucht und dieses "Pieksen" will ich mir ersparen.
Wir halten uns da auch an die Übergangsregelung, so dass wir die Buchführung 2020 nach der alten StBVV abrechnen.
Und wenn man dann für die Buchführung 2021 das Honorar neu bespricht, macht es sich gut, wenn man sagt, dass die neue StBVV eigentlich schon seit dem 01.07.2020 gilt, aber von uns erst jetzt angewandt wird.... 😉