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Rewe: § 4 Abs. 3 EStG und OPOS - machen die Korrekturposten ärger?

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letzte Antwort am 15.05.2020 17:45:38 von bodensee
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Gelöschter Nutzer
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Unter Rewe kann auch der 4/3-Rechner seine Forderungen und Verbindlichkeiten per OPOS im Blick haben. Fakt ist jedoch, dass dies aus rechtlicher Hinsicht nicht vorgesehen ist, da Bestände vom 4/3-Rechner nicht gefordert werden.

Wer dennoch diese Lösung sucht und z.B. Verbindlichkeiten zum Jahresende nicht auflöst, erhält bei der Übergabe in die EÜR einen entsprechenden Korrekturposten (z.B. beim Freiberufler, "Aufwendungen für Praxisbedarf"). Dieser Korrekturposten korrigiert die nicht abgeflossene BA  (§11 EStG).

 

Dieser Korrekturposten führt zum richtigen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Allerdings müssen in der EÜR Einzelsachverhalte zu den BA betragsmäßig ausgewiesen werden (z.B. Waren oder Telefon).

Die Verbindlichkeiten können aus mehren Betriebsausgabenkategorien bestehen. Bei dem Korrekturposten "Aufwendungen für Praxisbedarf" wird allerdings nicht zwischen diesen unterschieden sondern eine neue Position in der Anlage EÜR gefüllt.

 

Fakt ist, dass diese neue Position gar nicht existiert, sondern nur ein Kunstgriff der DATEV ist bzw. die tatsächlichen Betriebsausgabenkategorien (Waren / Telefon) betragsmäßig unrichtig sind (weil in ihnen tatsächlich nicht abgeflossenen Beträge enthalten sind).


Gibt es Wissen und Erfahrungswerte dazu, ob die zahlenmäßig (aktiv) falsch gefüllten Felder in der EÜR Probleme bereiten / bereiten können? Mit dem FA natürlich!

Danke für Input!



   

 

  

 

 

RAHagena
Meister
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Wir hatten einmal eine Nachfrage dazu, haben denen das dann erläutert, dann war es gut... 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io 
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV

mh
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Wir hatten hier schon einige Rückfragen vom Finanzamt.

Einige waren damit zufrieden als wir das erklärt haben, ein anderes akzeptiert die Datev-Lösung nicht und besteht darauf, dass es bei einem 4/3-Rechner keine Verbindlichkeiten gibt! Wir mussten alles korrigieren.

 

Ich Frage mich wie ich folgenden Sachverhalt ohne Verbindlichkeiten bei einem 4/3-Rechner richtig darstellen soll:

Rechnungsdatum 18.12.2019 1190,00 € incl. USt. Die Rechnung wird erst in 2020 bezahlt.

Klar ist ja dass der Aufwand (Netto) ins Jahr 2020 gehört, aber ich die Vorsteuer schon in 2019 holen muss.

 

Wie kann ich das ohne eine Buchung über Kreditor lösen?

 

Gibt es Vorschläge für den SKR 04?🤓

hansch
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1400 (oder 1406) an 1480. So auch Dokument 5360301.

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Gelöschter Nutzer
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Ich habe die Erfahrung auch mal bei einem Rechtsanwalt gemacht, dass logischerweise ein negativer Betrag in der Zeile Aufwendungen für Praxisbedarf stand. Auch nach langem Telefonat mit dem Finanzamt und mehrfachem Hinweis, dass es am Gewinn nichts ändert musste ich eine korrigierte EÜR an das FA schicken. Seitdem habe ich bei EÜRs mit OPOS immer die offenen Posten von sonstigen Aufwendungen storniert.

 

Meine Bitte an DATEV ist, dass die "richtigen" Werte an die EÜR übergeben werden. Selbst die Umbuchung der Vorsteuer oder Umsatzsteuer (zumindest bei Sollbesteuerung) mit den 9000er Konten könnte m.E. das Programm bei der Übergabe automatisch beachten.

stbadelmann
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Bislang hatte ich damit keine Probleme. Die Verbindlichkeiten werden zwar über einen "negativen" Wareneingang korrigiert, aber nach Erläuterung beim Finanzamt ging das immer durch. Das war in Niedersachsen so und in Berlin hatte ich keine Nachfragen dazu. Seit ich DUO nutze, also 2006, habe ich auch die 4/3 Rechner kreditorisch und debitorisch gebucht. Ohne Probleme. Mir ging es ja im wesentlichen dabei eben auch um die Vorsteuerproblematik.

Gelöschter Nutzer
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Wie können die rechtlichen Konsequenzen im Falle (wie hier) unrichtig ausgefüllter Anlagen EÜR aussehen?

Auch wenn sich das steuerliche Ergebnis nicht ändert, gibt es aber das (fiktive) Ausgleichskonto "Praxisbedarf" und weitere Positionen, deren Werte ganz einfach nicht stimmen.

 

Wenn das im Ergebnis tatsächlich völlig egal ist, werde ich nur noch die Positionen "Betriebseinnahme" und "Betriebsausgabe" ausfüllen, fertig.  

stbadelmann
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Nach meinem Verständnis sind die Werte richtig und auch alles richtig zugeordnet. Es kommt sogar noch eine gewisse Klarheit rein insofern, als dem Finanzamt deutlich wird, dass alles erfasst wurde, aber noch nicht bezahlt. 

Natürlich ist es möglich, dass die noch nicht ausgeglichenen Kreditoren durch Stornobuchungen ausgeglichen werden, um die Korrektur zu unterdrücken. Wie sich das dann aber auf die laufende Buchhaltung auswirkt habe ich noch nicht getestet. Diese Art würde aber dazu führen, dass nicht zeitnah festgeschrieben werden kann. Das ist auch eine Forderung der Finanzverwaltung. 

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Gelöschter Nutzer
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Die Werte der einzelnen Positionen der EÜR können nicht richtig sein!

Wenn z.B. Telefonkosten an Verbindlichkeit gebucht wird, bleibt der nicht gezahlt Wert bei den Telefonkosten und der Ausgleich erfolgt über Praxisbedarf. Sofern diese Positionen in der EÜR nicht unter einem Punkt zusammengefasst werden, gibt es an zwei Positionen falsche Angaben. Nur das Ergebnis bleibt gleich.

 

Eine "Klarheit" für das FA sehe ich hier auch nicht. Die Rechtsgrundlage der 4/3-Rechnung interessiert sich für diese Vorgänge nicht, entsprechend dürft sich auch das FA nicht dafür interessieren.

 

Was haben Korrekturbuchungen/Stornobuchungen mit Festschreibung zu tun? Ich sehe hier keinen Zusammenhang. 

freiburgersteuermann
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Das ist mal wieder ein schönes Beispiel für die Probleme, die jemand bekommt, wenn er bucht, obwohl er nicht buchführungspflichtig ist.

 

Deshalb mal wieder meine Bitte an die Entwickler, dass KLARTAX, Meine Steuern, Dokumentenmanagement DMS, Unternehmen online und Buchhaltung zusammenfinden müssen.

 

Wir könnten uns bei der Entwicklung von der klassischen Buchungszeile mit Steuerschlüssel, Gegenkonto und Konto lösen. Meines Erachtens wären die Informationen direkt am Beleg sinnvoller.

 

Ein Beispiel:

 

Rechnung für eine Dachreparatur. Leistungs-, Rechnungs- und Eingangsdatum im November, Zahlung im Folgejahr im Januar.

 

Das Haus ist im Eigentum des Ehemanns unserer Mandanten. Diese wohnen selbst im vierten Obergeschoss. Die Ehefrau hat dort ein häusliches Arbeitszimmer für ihre angestellte Tätigkeit. Der Ehemann betreibt im dritten Geschoss sein Ingenieurbüro. Das zweite Geschoss ist als Wohnung, das erste als Arztpraxis und das Erdgeschoss als Friseursalon mit Option zur Umsatzsteuer vermietet.

 

Bisherige Lösung:

 

Wir richten eine Buchführung ein, obwohl der Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist. Anders bekommen wir keine Umsatzsteuervoranmeldung. Die Mieteingänge buchen wir als Privateinlage mit Umsatzsteuer. Jede Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung ist deshalb teilweise privater Grundstücksaufwand. Die Rechnung der Dachreparatur buchen wir mit dem Anteil für das Büro Aufwand plus Vorsteuer an Kreditor, damit die Vorsteuer im richtigen Jahr geltend gemacht wird. Bei Zahlung löst sich die Verbindlichkeit auf. In der Überschussrechnung wird ein Posten beim Wareneinsatz für die Zunahme der Verbindlichkeiten negativ ausgewiesen, da die Zahlung im Jahr der Rechnungsstellung nicht erfolgt ist, jedoch der Aufwand gebucht wurde. Dies führt zu Rückfragen des Finanzamts, da der Ingenieur keinen Wareneinsatz hat und dieser nun negativ ist.

 

Also buchen wir die Rechnung besser nicht, sondern nur die Zahlung anteilig für das Büro und hoffen, dass wir sie dennoch für die Umsatzsteuererklärung wieder finden und die Vorsteuer dann anteilig im Jahr der Rechnung für das Büro und den Salon geltend machen. Irgendwie müssen wir auch sicherstellen, dass sie für die Vermietung und das häusliche Arbeitszimmer im Jahr der Zahlung angesetzt wird. Wenn die Abschlusszahlung der Umsatzsteuerjahreserklärung an das oder von dem Finanzamt erfolgt, müssten wir auch noch berücksichtigen, dass die Umsatz- und Vorsteuer aus der Anlage V darin enthalten ist und dies beim Buchungssatz korrigieren.

 

Gewünschte Lösung:

 

Wir richten Belege und Bank (Kombination von KLARTAX, Meine Steuern und Unternehmen online) ein, aber kein Rechnungswesen weil wir keine Buchhaltung brauchen. Mit Unternehmen online kann unser Mandant alle Vorgänge in seinem Haus und seinem Büro steuern, Zahlungen erledigen und Zahlungseingänge seiner Kunden überwachen. Auch für die Nebenkostenabrechnung mit den Mieter hat er alle Daten griffbereit.

 

Die Rechnung der Dachreparatur wird, wenn sie bearbeitet wird, anteilig der Umsatzsteuervoranmeldung für November dem Feld Vorsteuer zugeordnet. Die Zahlung wird anteilig den Anlagen EÜR, N und V für das Jahr der Zahlung zugeordnet. Der Aufteilungsschlüssel ist bekannt, da er in den Stammdaten, respektive der Anlage V mit den Quadratmetern erfasst ist.

 

Da die Handwerker eine Position mangelhaft ausgeführt hatten, zahlt unser Mandant etwas weniger als den Rechnungsbetrag und markiert den Beleg als vollständig gezahlt. Das Programm erkennt nun, dass es eine Berichtigung der Vorsteuer veranlassen muss und tut dies automatisch.

 

Natürlich wird auch die Abbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung durch das Finanzamt vom System zutreffend unter Berücksichtigung der 10-Tage-Regel den Anlagen EÜR und V zugeordnet, ebenso die Umsatzsteuerjahreserklärung.

 

Erweiterung des Beispiels:

 

Die Mieter der Wohnung ziehen aus und unser Mandant beginnt in diesen Räumen eine gewerbliche Tätigkeit. Seine bisherige freiberufliche Tätigkeit behält er bei und mit der neuen wird er buchführungspflichtig. Nun setzen wir ihm auf das schon vorhandene System noch eine Buchführung mit Buchungssätzen obendrauf und übermitteln die elektronische Bilanz.

Grüße
Boris Lemler
eliansawatzki
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😶

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deusex
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Mache ich in der Kanzlei schon über ein Jahrzehnt und bei 90% digitaler Buchführungen sind da zwangsläufig sogar überwiegend §4/§-Rechner im Bestand.

 

Die ganze Zeit hatten wir keinerlei Korrekturen vornehmen müssen. Nur gelegentlich erklärt, wie sich die Sache verhält. Es ist auch relativ einfach nachprüfbar.

 

Wir ändern generell die Postenbeschriftung für die EÜR in "Korrekturposten Debitoren" und "Korrekturposten Kreditoren".

 

Wie erwähnt, mussten wir kanzleiweit noch keine OPOS-4/3-Rechnung oder auch mit inkludierter Bruttolohnverbuchung korrigieren.

 

Ich rate davon ab ! Rechtlich betrachtet, ist dies m.E. auch so in Ordnung und wenn das Finanzamt das nicht versteht, muss es das eben lernen ! Ich sehe da wenig Veranlassung nachzugeben.

 

Mit einem freundlichen, erläuternden Telefonat, ggf. dann hierarchisch eine Stufe höher, dürfte die Angelegenheit geklärt werden können.

 

Es ist in der Tat nicht erfreulich, wenn man, vor allem in der BP, auf "analoge Ignoranten" trifft. Eine Mandanten-DVD nach GdpdU inklusive Belegbildern zur Prüfung und einen Daten-Stick mit den Verträgen etc. aus der digitalen Ablage...

Gerade dann sollte man sich durchsetzen und darauf bestehen und es findet sich dann jemand auf dem FA, der dies für den Kollegen managen kann.

Und nein, wir weigern uns auch stapelweise Papier auszudrucken und drohen mit "Greta" (How dare you 😉 )

 

Schönes WE allerseits.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
deusex
Allwissender
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Hallo, jetzt muss ich noch etwas anhängen:

 

In meinem persönlichen Steuerfall lagen die Verbindlichkeiten niedriger als im Vorjahr, womit der Korrekturposten negativ wurde.

Bei der Programmverbindung EÜR fließt dieser Posten dann wiederum in KZ50 der Anlage EÜR zur ESt -> Wareneinkauf.

Dies ist beim Fiskus ein Feld, das jedoch keine negativen Ausgaben enthalten darf.

 

Die Erklärung an die Sachbearbeiterin auf ihren Rückruf erfolgte recht schnell und war auch klar. Nun war es aber nicht klar, was man mit diesem Betrag von - 408,50 € umgehen soll, da er ja negativ war und das Feld nicht negativ ausgewertet werden kann.

 

Das Resultat als Auszug aus meinem ESt-Bescheid 2019:

 

********************************************************************************
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Ehemann:
In der Anlage EÜR wurden die Aufwendungen für Waren, Rohstoffe (Kz.25.100) mit
einem negativen Betrag eingegeben. Da es sich um eine Kennziffer handelt, die
Aufwendungen aufweist, sind die Beträge mit positivem Vorzeichen einzugeben. Es
ergibt sich durch die Änderung eine Gewinnminderung i.H.v. 817 EUR.
********************************************************************************

 

Nun, meine Erklärung wurde wohl doch nicht verstanden oder ignoriert oder war einfach beim Finanzamt nicht darstellbar.

Um es vorweg zu nehmen. Mein Ergebnis wurde nicht wirklich um die o.g. Beträge reduziert, denn es entspricht genau den eingereichten Daten; also ist auch der Hinweis Kokolores.

 

Ich kann mir da schon vorstellen, wie sich die Dame "verbogen" hat, um das hinzubekommen, aber das kann nicht Sinn der Sache sein.

 

Wie gehen Kollegen mit diesen negativen Beiträgen um: Werden diese manuell an der Betriebsausgaben in der EÜR gekürzt (was am Zutreffendsten wäre)? 

Im Prinzip sollte die Übergabe jedoch ohne Eingriff von Statten gehen.

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
einmalnoch
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Die vor der Sachbearbeitung liegende Risikoprüfung wirft natürlich die Fälle mit diesen negativen Korrekturfällen dem Sachbearter beim Finanzamt "vor die Füße". Der ist natürlich über solche Vorgänge "hocherfreut", solange es sich um einen SB handelt, der noch zu Papierzeiten veranlagt hat, ist das Problem erledigt. Der in elektronischen Zeiten ausgebildete muss sich diesen Erfahrungsschatz natürlich erst einmal aneignen. DATEV sollte im Zuge der Umstellung auf die Kontenzwecke auch die Besonderheiten der 4/3 Rechner im Auge behalten und nicht nur auf die E-Bilanz sehen. Wir benötigen dringend effizient Werkzeuge.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
freiburgersteuermann
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Wir haben ein Kraftfahrzeug im ertragsteuerlichen Privatvermögen umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet. Deshalb gibt es Umsatzsteuer auf die Privatnutzung, die keine Betriebsausgabe ist. Dennoch gleicht das Finanzamt immer die gezahlte Umsatzsteuer laut Anlage EÜR mit dem Steuerkonto ab und hat mal wieder den Gewinn niedriger als erklärt angesetzt. Als das Fahrzeug angeschafft wurde, gabs Umsatzsteuererstattung, die als Einnahme angesetzt wurde. Ein Einspruch hat abgeholfen.

 

Für eine Überschussrechnung habe ich kürzlich einen ganzen Tag gebraucht. Allein die 10-Tage-Regel für die Umsatzsteuer November und die bereits am 27.12. gezahlte Miete mit Vorsteuer für Januar als aktive Rechnungsabgrenzung haben mir schier den Verstand geraubt.

 

Eigentlich folgt alles ganz eindeutigen Regeln - aber ohne programmseitige Unterstützung wird es ein Quell an Fehlermöglichkeiten.

Grüße
Boris Lemler
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martin65
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Bislang gab es bei uns keine Probleme mit dem FA.

 

Die Position Praxisbedarf führte immer wieder zu Verwirrungen beim Mandanten, nicht beim Finanzamt.

 

Wir gehen bei der Erstellung der Steuererklärungen dazu über, die Rechnungen zu stornieren.

 

"Einfache" Lösung wäre:

 

  • Die Datev würde die Posten automatisch wieder zurückbuchen.

 

  • Alternativ in den Einstellungen eine Konto/mehrere Konten vorschlagen z.B. Umgliederung in die sonstigen Ausgaben, Praxisbedarf etc. oder

 

  • eine entsprechende Aufteilung anbieten (ähnlich bei der Aufsplittung von Konten im Bilanzbericht-Modul).

 

"Einfach" ist in Anführungszeichen gesetzt, weil wir alle die Datev-Umsetzungsgeschwindigkeit kennen. Außerdem haben sich sicher bei der DATEV zu wenig Genossen gemeldet, die das Problem haben (Standardanwort).

 

Schönes Wochenende

 

Martin Heim

 

deusex
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Hallo Martin,

 

ich kann mir natürlich schon vorstellen, dass es recht komplex ist, einzelne Konten anzusteuern und abzugleichen und damit ein Korrekturposten für alles genutzt wird. Die Vorschläge wäre allesamt gangbar FÜR UNS zumindest.

 

Eine Stornierung der Verbindlichkeiten kommt mir nicht in Frage, denn ich will eine barrierefreie OPOS-Liste nutzen und das Handling mit der Vorsteuer ist dann zu aufwändig; gerade dann auch im Folgejahr. 

 

Aber es fängt doch schon beim Skonto an.

 

Werden bspw. Kosten mit Skonto bezahlt, landet dieser automatisch auf 3736 und das, obwohl der Freiberufler keinen Wareneinsatz hat; dazu noch der Korrekturposten im Wareneinsatz... ja, da wird es dann eben schon mal richtig peinlich, wenn man nicht "händisch" nachhilft.

 

Ich weiß nicht wieviel Prozent der Mitglieder (knapp 40.000 oder ?) hier im Forum hier aktiv sind, aber es werden absolut immer zu wenig sein, welche Wünsche äußern, oder nicht ? 😉


 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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Eine vernünftige Auswertungsstruktur würde doch schon helfen, sehr viele von den könnten mit ein wenig Goodwill und Nachdenken gelöst werden. Die zukünftige Kontenzweckzuordnung wird die Situation noch verschärfen da diese auf den Vorgaben der Finanzverwaltung für die Taxonomie der E-Bilanz aufbaut. Irgendwo zwischen den Anforderungen von E-Bilanz und HGB ist nicht aufgefallen, dass auch noch Überschussermittler aller Art existieren.

 

Die EINE Lösung wird es ohnehin niemals geben, aber es wird auch keine Lösung angeboten die zumindest 90 % schafft. Es ist halt EDV die Arbeit schafft.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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bodensee
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Bei mir in der Kanzlei gibt es etliche 4-3 Rechner mit OPOS und den entsprechenden Übergabeproblemen. 

 

Nachfragen seitens des Finanzamtes selten. 

 

Seit 2017 oder 2018 hat die Datev ja für den Lohnbereich und Sozialversicherung und für den Sonstigen Aufwand ein eigenes Verbindlichkeitskonto geschaffen damit die Korrektur nicht immer beim Praxisbedarf sondern eben auch bei den Personalkosten oder aber den sonstigen Betriebsausgaben vorgenommen wird. 

 

Ich erinnere mich nur gut an eine Nachfrage zu meinem eigenen Abschluss. Hier hatte ich die Position Forderungsabschreibung angesprochen. Dies hat natürlich zu Irritationen bei der Fin.Verw. geführt. Da es diese per se bei EÜR nicht geben kann. Ich habe dann der SB sehr nett erklärt wie das zustande kommt zuerst buchen Fo/ Umsatz, dann Korrektur der Fo was am Jahresende offen ist. Dann sinkt die Korrektur durch Forderungsabschreibung. War ein etwas längeres Telefonat danach war alles im Butter und seither auch keine Nachfragen mehr. Wenn dann nur im Bereich der BP die manchmal tatsächlich andere Werte in ihrem Rechner haben als die von mir übermittelten und beschiedenen Daten, da arbeitet die Prüfersoftware nicht 100% ig richtig. 

 

Schönes Wochenede an die Community

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 15.05.2020 17:45:38 von bodensee
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