Liebe Community,
der Doomsday geht bisher - hoffentlich bei Euch ebenso - relativ ereignisarm an mir vorbei. Für die nicht fristgerecht eingereichten Erklärungen werde ich Fristverlängerungen stellen, 98% sind aber "raus".
Ich wollte die Zeit gerne nutzen, um meine Gefühle zum Ausdruck zu bringen, ich hoffe das nimmt mir hier keiner übel.
Eines vorab: Ich möchte nicht spekulieren oder prophezeien, ich habe nach ungefähr 200 erstellten Erklärungen im Bundesmodell nur inzwischen mehr Bedenken als sicheres Rechtsempfinden in der Bauchgegend und erhoffe mir mit größerer "Datenlage" und angeregten Austausch (insbesondere bezogen auf das Bundesmodell) erhellendere Erkenntnisse.
Bauchgefühl #1: Stadt Essen (Ruhrgebiet, NRW - Bundesmodell). Ertragswertverfahren EFH's mit 80-120qm^2 Wohnfläche, Baujahr "egal", Kernsanierung zunächst auch.
Was stört mich an den von mir errechneten Grundsteuermessbeträgen? 1. Die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren im Bundesmodell orientiert sich ja an der WoGV. In 2022 für die Stadt Essen maßgeblich Mietniveaustufe 4.
Unabhängig vom Bewertungsstichtag ergibt sich jetzt folgende Situation: Das Mietniveau der Stadt Essen hat sich zum 01.01.2023 auf Stufe 3 geändert (https://www.mhkbd.nrw/sites/default/files/media/document/file/mietenstufen_2023.pdf). Aufgrund der Erklärungen ergehen zwei Bescheide; 01.01.22 und 01.01.25 -> in beiden Fällen Berechnung anhand der Mietniveaustufe 4. Grob gerechnet wäre der Messbetrag aufgrund des Ertragswertverfahrens bei einer 90qm^2 Wohnfläche 2,86€ höher als unter Annahme einer Mietniveaustufe 3, was mit dem aktuell gültigen Hebesatz ungefähr 19,- € Grundsteuer p.a. ausmacht.
Natürlich ist mir bekannt, dass der Bewertungsstichtag noch auf ein Datum unter Berücksichtigung der "alten" Mietniveaustufe fällt. Es fällt mir allerdings schwer zu akzeptieren, dass trotz unter Umständen jährlich wechselnder Mietniveaustufe für die Zeit ab dem 01.01.2025 der Wert aus 2022 sachgerecht sein sollte.
Zwar habe ich anhand der o.a. Tabelle nur jeweils Sprünge um +/- 1 gesehen und weiß auch nicht, ob theoretisch größere Sprünge möglich wären, sicherlich sind aber die ergangenen und noch ergehenden Bescheide auf den 01.01.2025 eben nicht wie kommuniziert an die WoGV angepasst.
Bauchgefühl #2: Geschäftsgrundstücke: Ich habe nur ein paar Dutzend Erklärungen für Geschäftsgrundstücke erstellt, davon knapp die Hälfte anhand von Gutachten, allerdings zeichnet sich hier (wieder Ruhrgebiet) ein klares Bild ab: Die Messbeträge für Geschäftsgrundstücke haben sich fast durchweg halbiert gegenüber dem vorherigen Wert, die der o.a. EFH jeweils fast verdoppelt (nur in bestimmten Größen).
Da für Bürogebäude, Lagerhallen et cetera üblicherweise aufgrund der Grundstücksgröße /Gebäudefläche (Nutz- wie auch BGF) höhere Grundsteuern angefallen sind, braucht man im Verhältnis natürlich "mehr" Aufkommen durch die EFH/ZFH um den Steuerausfall betrachtet auf eine Kommune auszugleichen.
Jetzt hat das BMF ja gefordert, dass die Hebesätze nicht erhöht werden sollen, gleichzeitig solle das Grundsteueraufkommen bundesweit gleich bleiben.
Ich frage mich, ob es eine Art Verrechnungstopf der Kommunen geben soll. Anhand meiner Datenlage, die unter Umständen nicht exemplarisch für die Stadt Essen ist, kann ich nicht ableiten, wie ich diese Veränderungen zu deuten habe.
Ich würde mich freuen, wenn jemand meine Gefühle teilt. Falls da jemand andere Erkenntnisse erlangt hat, auch gerne her damit - vielleicht kann ich dann mit einem besseren Gefühl einschlafen.
Vorab: Ich bin davon überzeugt, daß es bei der Daten-Erhebung nicht (nur) um Steuern geht, sondern daß mittelfristig Wohnraum bewirtschaftet werden soll. Wer die Nachrichten verfolgt, Wohnungstausch, Enteignungen, sollte dafür sensibel sein. Ich verfolge den Gedanken hier aber nicht weiter.
Ich habe nur meine eigenen Erklärungen gemacht. Die Bescheide, die ich habe, passen zum Marktwert, liegen leicht darunter, sind natürlich höher als die "historischen".
Wenn in Essen die Mietstufe sinkt, ändert sich ja - relativ gesehen - nichts, da das Aufkommen "neutral" sein soll. Diese Neutralität kann bei einer Kommunalsteuer ja nur kommunal gemeint sein und muß dann mit den Hebesätzen feintariert werden. Daß Geschäftsgrundstücke - in Essen! - weniger wert sind, war zu erwarten, dafür werden dann Vermieter und Eigenheimbesitzer etwas mehr zahlen müssen, damit die Summenaufkommensneutralität gewahrt bleibt. Das alles natürlich modulo Inflation + gestiegener Sozialhilfekosten für die Kommunen. Billiger wird es vermutlich für niemanden.
Komisch finde ich es, wenn in dem gleichen Mehrfamilienhaus bei einer (Eigentums-)Wohnung mit 53 qm Wohnfläche ein höherer Wert als bei der Wohnung mit 61 qm Wohnfläche im gleichen Gebäude auf dem gleichen Flurstück herauskommt.
Das liegt an den Mieten lt. Anl. 39 BewG, unter 60 qm ist die Miete in meinem Fall höher.
Dem Mandanten ist das schwer zu vermitteln, ich verstehe da auch den Gesetzgeber nicht wirklich.
... jeder, der Zugriff auf einen möglichst großen bzw. repräsentativen Bestand an GrSt-Daten hat, müsste eigentlich jetzt schon auswerten können, welche Verschiebungen und Verzerrungen es zwischen den GrSt-Pflichtigen beim Grundsteueraufkommen in der jeweiligen Kommune geben wird
"cui bono ?"
Das hängt vor allem sehr stark von den jeweiligen Bodenrichtwerten in unterschiedlichen Wohn-, Gewerbe- und Mischgebieten zusammen.
... die Excel-Freaks bei den Kommunalverwaltungen haben vermutlich bereits hübsche Kalkulationstabellen, können die Ergebnisse aber nicht veröffentlichen, um keinen 'Sturm auf die Bastille' zu provozieren 😎
P.S.
mit unseren paar Hundert Erklärungen hätten wir auch schon Material, aber es wäre 'brotlose Kunst', damit herumzurechnen
P.S.
... der Titel des Threads ist übrigens köööstlich
Nachtrag:
... wenn man von Seiten des Gesetzgebers wirklich wollte, könnte man die gröbsten Ungerechtigkeiten und 'Verzerrungen' relativ leicht mit mathematischen Mitteln ausgleichen.
Es gibt ja schließlich mehr als nur die 4 Grundrechenarten und mehr als nur einen linearen Zusammenhang von Einflussfaktoren
Ja aber in BW kommt nur noch Müll raus.
die höhere Bewertung der kleineren Wohnung im selben Objekt ist ein schönes Beispiel für die mutmaßliche Ungerechtigkeit dieser Grundsteuerreform .
Die Messbeträge für Geschäftsgrundstücke haben sich fast durchweg halbiert gegenüber dem vorherigen Wert, die der o.a. EFH jeweils fast verdoppelt (nur in bestimmten Größen).
Das kann ich nur bestätigen. Sämtliche Geschäftsgrundstücke/gemischt genutzte Grundstücke liegen zwischen 25%-50% des vorherigen Messbetrages. Das kommt meiner Meinung durch die Alterswertminderung, durch die ich bei fast allen Geschäftsgrundstücken nur den Mindestwert ansetzen kann.
Für mich ist die Reform eine Steuerverschiebung zu Lasten von Wohnraum.
Noch schlimmer sind eigentlich nur noch die Landwirte dran. Da haben wir seit Jahren ein Problem mit Nachwuchs, Rentabilität und Nachhaltigkeit, aber produzieren mehr Grundsteuer für das uralte Bauernhaus.
@guenther Ich gebe zu, ich habe den Mandanten zusammen mit der Wohnflächenverordnung die Anlage 39 BewG näher gebracht. Die haben zufälligerweise beim nachrechnen der Flächen immer genügend Quadratmeter gefunden, um in die günstigere Kategorie zu kommen.
... hat sich schon mal jemand näher angeschaut, ob es innerhalb der Wohn-Grundstücke, ...
... zwischen den Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhäusern, kleineren und größeren Wohnanlagen typische Verschiebungen bzw. Verzerrungen gibt ?
Nachtrag:
Ich habe zufällig ein 'witziges' Beispiel auf dem Tisch bzw. seit 2 Tagen vom Tisch.
Die Gegebenheiten:
Hierdurch ergibt sich bereits die erste 'Verschiebung' der beiden Objekte untereinander
... keine Ahnung, ob der zu erwartende Grundsteuer-Betrag irgendwo dazwischen liegen wird oder sogar noch oberhalb des höheren GrSt-Betrags
Apropos,
außerdem hat diese Kommune den Hebesatz von 2022 auf 2023 um 27% erhöht
Sie schreiben:
"Apropos,
außerdem hat diese Kommune den Hebesatz von 2022 auf 2023 um 27% erhöht"
Das geschieht auch vielfach in Bayern und ist m.E. eine eindeutige Missachtung der - vom Gesetzgeber geforderten - Aufkommensneutralität.
Bei einem gewerblichen Grundstück in Thüringen mit großer Nutzfläche habe ich einen Gegenstandswert, der siebenmal höher ist, als der - durch Gutachten festgestellte - Verkehrswert.
Schon deshalb lasse ich keinen Bescheid rechtskräftig werden.
Der Spaßfaktor mit der Grundsteuer ab 2025 tendiert schon lange gegen UNENDLICH.
Denk ich an Grundsteuer bei der Nacht, werde ich um den Schlaf gebracht :-))
... mit dem Steueramt 'meiner' Kommune bin ich gerade am 'Kommunizieren', um auf diesem Weg evtl. an unveröffentlichte Infos zu kommen, z.B. bzgl. der Steueraufkommensneutralität.
Ich habe inzwischen bereits einige Bescheide erhalten, vor allem zu unbebauten Flurstücken mit eigenen Einheitswertaktenzeichen. Hier ist die Berechnung und der Abgleich mit den vorhandenen Daten sicher besonders einfach.
Aber im Vergleich zu den Steuermessbeträgen für 2022 sind die neuen Messbeträge für 2025 ca 3 mal so hoch. Wenn die Hebesätze nicht entsprechend reduziert werden, gibt es bei den neuen Grundsteuerbescheiden auf den 1.1.2025 eine böse Überraschung.
Die jetzige Erhöhung der Hebesätze von 2022 auf 2023 (bei Grundsteuer B um ca 27%) wurde mit der Nivellierung der Hebesätze in RLP begründet, also quasi mit 'höherer Gewalt' und als Argumentationshilfe wurde mir ein Beitrag eines Radiosenders aus dem Internet zugemailt.
(https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/viele-kommunen-werden-grundsteuer-erhoehen-100.html)
Ich bin gespannt, ob und wie meine Rückfragen, z.B. zum Thema Steueraufkommensneutralität noch beantwortet werden.
@vogtsburger schrieb:Aber im Vergleich zu den Steuermessbeträgen für 2022 sind die neuen Messbeträge für 2025 ca 3 mal so hoch. Wenn die Hebesätze nicht entsprechend reduziert werden, gibt es bei den neuen Grundsteuerbescheiden auf den 1.1.2025 eine böse Überraschung.
Ein Teil der "bösen Überraschung" kommt schon früher von manchen Städten und Gemeinden....
... ja, das ist exakt auch das selbe Thema wie in RLP
In 'meiner' Kommune wurde der Hebesatz für das Jahr 2023 von 365% auf 465% erhöht.
Das sind ca 27% Erhöhung.
Das spürt man jetzt schon sehr deutlich im Geldbeutel
Ich hatte bei den Kommunarden ... ähm ... beim Steueramt angefragt, welches Steueraufkommen denn für 2025 angestrebt wird
... bisher (noch) keine Antwort
Ich hege da ja immernoch einen Funken an Hoffnung. Für die individuellen Steuerzahler, für die sich die Geschichte ins negative entwickelt ist das natürlich äußert besch***. Letztendlich könnten die Erhöhungen auch heißen, dass die jeweilige Stadt/Gemeinde mit einer insgesamten Minderungen der Messbeträge rechnet.
In meiner Ecke in Brandenburg sind die Unterschiede (da wo ich alte Bescheide gesehen habe) fast irrelevant. Manch einer hat bis zu 2€ mehr und ein anderer 2€ weniger auf dem Bescheid.
Das ist dann aber auch ein Punkt auf dem sich die Kommunen ausruhen können: "Ja, wenn die einen mehr Steuer bezahlen und andere weniger, dann ist doch alles gut." Das finde ich mehr als fraglich, ob man im Sinne der Allgemeinheit einzelne Individuen belasten kann. -> Der gleiche Punkt trifft auch bei der Debatte über die Mietniveaustufen & die Bodenrichtwerte zu.
... ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass jede Kommune weitgehend frei über den Hebesatz und damit über das eigene Steueraufkommen entscheiden kann.
Wenn man die Kommunen jetzt aber alle zusammen in die "Kommune 1", auf ein gemeinsames 'Matratzenlager', zwingt, hat jede Kommune eine 'nette' Ausrede für die kräftige Erhöhung der Grundsteuer
... mit dem Argument: "der Gesetzgeber hat uns das vorgeschrieben"
... und heimlich freut man sich über den unerwarteten Geldsegen
Wo bleibt da die Souveränität jeder einzelnen Kommune ?
Das Steueraufkommen aller Kommunen wird ja auch nicht in einen gemeinsamen Topf geschmissen
Ich sehe im gesamten Thema "Grundsteuerreform" noch eine Menge an 'Sprengstoff' bzw. an Streitpotenzial
Moin,
bei der allgemeinen Preissteigerung ist es doch nicht verwunderlich, dass auch die Gemeinden dabei sein wollen. Wie sollen sonst die Arbeitnehmerforderungen nach 10 % und mehr bedient werden können, von den zusätzlichen Verpflichtungen z. B. zur Unterbringung von Flüchtlingen ganz zu schweigen.
Überall werden Forderungen nach mehr Geld, noch mehr Geld oder viel mehr Geld laut, wenn dann die Gemeinde mal Nägel mit Köpfen macht, darf man sich eigentlich nicht wundern. Wie das alles mit der seinerzeit angekündigten oder gar versprochenen Aufkommensneutralität vereinbar ist, vermag ich nicht zu sagen. Vielleicht kommt es ja nicht auf die Zahlen von damals an, sondern als Vergleich zwischen 2024 und 2025.
Wenig hoffnungsvoll grüßt
WF
... was mich besonders ärgert, sind die unterschiedlichen Modelle und die unterschiedlichen Verfahren der Bundesländer zur Berechnung des Steuermessbetrags
Dass sich dann erst viel später der Grundsteuerbetrag als Produkt aus Steuermessbetrag x Hebesatz ergibt, bringt viel Unsicherheit mit sich
... heute flatterte mir ein gehessischer ... ähm ... hessischer Bescheid auf den Tisch
Die Berechnung des Steuermessbetrags ist nicht gerade selbsterklärend:
Beispiel (hessische Kleinstadt) : | ||
Hebesatz: 800% | ||
steuerpflichtige Wohnfläche | 220 | m² |
Grundstücksfläche | 632 | m² |
x Ansatz | 0,04 | €/m² |
Flächenbetrag (Grund und Boden) | 25,28 | € |
x Steuermesszahl | 100% | |
Produkt 1 | 25,28 | € |
Flächenbetrag Wohnfläche | ||
Wohnfläche | 220 | m² |
x Ansatz | 0,5 | €/m² |
Flächenbetrag (Wohnfläche) | 110,00 | € |
x Steuermesszahl | 70% | |
Produkt 2 | 77,00 | € |
Nebenrechnung: | ||
BRW | 575,00 | € |
durchschn. BRW | 395,00 | € |
Faktor [(BRW/durchschn.BRW)^0,3] | 1,11923485 | |
Ermittlung Steuermessbetrag | ||
Ausgangsbetrag (Produkt 1+Produkt 2) | 102,28 | € |
x Faktor | 1,11 | |
Steuermessbetrag | 113,00 | € |
Der Grundstückseigentümer ist aber im Moment noch entspannt, da der Steuermessbetrag in diesem Fall fast gleich geblieben ist
Für Hessen liegt mir ebenfalls ein Grundsteuermessbescheid vor. Die Erhöhung - gegenüber dem bisherigen Grundsteuermessbetrag - fällt hier schon etwas größer - ca. 35 % - aus.
Da auch im hessischen Flächen-Faktor-Modell die Bodenrichtwerte einen erheblichen Einfluss auf die Grundsteuer haben werden und diese ebenso kritisch zu sehen sind wie beim Bodenwertsteuer-Modell in Baden-Württemberg, habe ich dagegen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt, da in absehbarer Zeit auch gegen das hessische Grundsteuergesetz Musterverfahren anhängig sein werden.
... nochmal das konkrete Beispiel aus meinem 'Fundus':
unbebautes Grundstück in RLP ("Bundesmodell")
Grundsteuer für 2022 : 99,90 €
Grundsteuer für 2023 : 127,27 €
Grundsteuer für 2025 : 376,28 €
... also eine Erhöhung gegenüber 2022 um den Faktor 3,76
... (falls sich der derzeitige Hebesatz nicht mehr ändert)
Die 'Milchmädchenrechnung' im "Bundesmodell" ...
... hängt im "Bundesmodell" direkt 'am Tropf' des Bodenrichtwerts
(mathematisch gäbe es ja nichts an dieser 'Milchmädchenrechnung auszusetzen)
Hier würde mich aber stark interessieren, ob ein Einspruch gegen den Bescheid bzw. ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens Aussicht auf Erfolg hat.
Gibt es evtl. schon Reaktionen der Finanzverwaltung ?
... wenn man sich die Mühe macht und die alten mit den neuen Steuermesszahlen vergleicht, ergibt sich ein sehr uneinheitliches Bild
... die neuen Steuermesszahlen haben eine 'Spannbreite' von deutlich niedriger bis zu deutlich höher gegenüber den bisherigen Steuermesszahlen
..." Einsprüche gegen einen Bescheid können auch Risiken und Nebenwirkungen haben, fragen Sie Ihren ... "
... nein, besser nicht den Arzt oder Apotheker fragen, denn die würden vermutlich ein Beruhigungsmittel, ein Antidepressivum oder ein Schmerzmittel verschreiben 😅
Das war ja der Plan und scheint mir auch angemessen. (Angeblicher) Sinn der Reform war, das System gerechter zu machen. Und die historischen Werte - relativ gesehen - treffen heute nicht mehr zu.
Ein Geschäftsgrundstück oder ein Mietshaus in einer heruntergekommenen Gegend waren früher wertvoll, heute sind sie es nicht mehr. In gewissen Vororten ist es anders herum. Daß sich das in den Meßwerten widerspiegelt, halte ich für angemessen.
Was die absoluten Steuermeßzahlen bedeuten, kann ja niemand beurteilen, der die Hebesätze nicht kennt. Und in meinem Wohnort ist der Hebesatz - auf Verlangen des Landes RLP? - auf die alten Meßzahlen von 450% auf 550% gestiegen, über 20% mehr.
das "Bundesmodell" bewertet unbebaute Grundstücke 'gnadenlos' oder sagen wir lieber 'ohne Abschlag' mit Fläche x Bodenrichtwert
Vielleicht haben Sie ja ein paar unbebaute und bebaute Grundstücke in Ihrem Bestand, die gut miteinander vergleichbar sind (benachbart, gleicher Bodenrichtwert etc)
Halten Sie dann die neuen Steuermesszahlen bzw. die Grundsteuermessbeträge für die unbebauten Grundstücke immer noch für angemessen ?
Die (zugegeben wenigen) NRW/RLP (=Bundesmodell) Werte, die ich gesehen habe, liegen angemessen ca 20% unter dem echten Marktwert.
Ich halte die Reform zwar für verfehlt, aber nicht wegen "falscher" Werte. Es gibt sicher Fälle, in denen (scheinbar oder tatsächlich) Ähnliches unterschiedlich bewertet wird, ich kann mir aber kein praktikables System vorstellen, bei dem das anders ist. Wo gehobelt wird ...
ich habe mal 'spaßeshalber' die Grundsteuermessbeträge bzw. die Grundsteuerbeträge mit den selben Eckdaten eines EFHs (BRW, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Hebesatz, ... ) für die mich betreffenden 4 Bundesländer (RLP, BaWü, Bayern und Hessen) berechnet, also mit 4 verschiedenen Grundsteuer-Modellen, und war dann doch überrascht, wie groß die Unterschiede der Ergebnisse bei gleichen Ausgangsdaten tatsächlich sind.
... krass waren die Ergebnisse für BaWü.
... dass es hier nach wie vor noch große 'Ungerechtigkeiten' zwischen den Bundesländern (durch die Berechnungsmethode) und auch innerhalb der Bundesländer durch unterschiedliche Gewichtung der Grundstücksarten gibt, ist offensichtlich
Sehr geehrter Herr Vogtsburger,
wären Sie so freundlich, uns die Grundsteuermessbeträge für das EFH relativ aufzuzeigen?
Bundesmodell - RLP = 100 %
Bodenwertmodell - BaWü = ??? %
Flächenmodell - Bayern = ??? %
Flächen-Faktor-Modell - Hessen = ??? %
Beste Grüße
H. Müller StB
Aber das schadte doch nichts. Wenn in B-Stadt alle Häuser 10x so viel "wert" sind wie in A-Stadt, dann sollten (gleiches Steueraufkommen war versprochen worden 😉 ) eben die Hebesätze in A-Stadt 10x so hoch sein, wie in B-Stadt. Dann sind die zu zahlenden Steuern - und nur darauf kommt es mE an - doch gleich.
Die Grundsteuer ist eine _kommunale_ Steuer, also ergeben Vergleiche zwischen Kommunen, und gar zwischen Ländern, mE keinen Sinn.
Wie von @petermäurer und @vogtsburger erwähnt, werden erst die Hebesätze das Licht vergleichbar machen.
Leider dürfen ja die Messbeträge (hurra dem Föderalismus) in den Bundesländern abweichend berechnet werden, so dass die Vergleichbarkeiten schon mal erschwert sind. Dann dürfen die Kommunen noch die Hebesätze bestimmen und alles wird noch etwas diffuser und - im Grunde - willkürlich.
Die Frage der Aufkommensneutralität ist doch eher ein politisches Versprechen (so oder so betrachtet). Einige Kommunen scheinen schon mal schnell die Hebesätze zu erhöhen, womöglich auch damit man später auf hohem Niveau neutral auf das neue Modell wechseln kann?!
Bei uns ergibt sich die Tendenz, dass Messbeträge von Altbauten bei denen glücklicherweise keine Kernsanierung durchgeführt wurde nun etwas günstiger liegen, aber Neubauten doch deutlich erhöhte Messbeträge haben. Damit müssten die Hebesätze abhängig vom Verhältnis von Alt- zu Neubauten definiert werden, um Einnahmeneutralität zu erreichen.
Letztlich wird die Ungerechtigkeit wohl "nur" verschoben, dafür aber präziser berechnet. Ich bezweifle aber auch, dass es objektiv eine durch und durch gerechte Grundsteuererhebung geben kann. Spätestens an den Grenzen der Gemeinden oder Bundesländer wird es immer unplausible Sprünge geben.
Viele Grüße
@petermäurer schrieb: Die Grundsteuer ist eine _kommunale_ Steuer, also ergeben Vergleiche zwischen Kommunen, und gar zwischen Ländern, mE keinen Sinn.
Irgendwie schon absolut richtig, aber Gerechtigkeit sollte keine Grenzen kennen 😉!
Das Bundesverfassungsgesetz hat ja letztlich ja auch keine "absolute Gerechtigkeit" gefordert, sondern "nur" festgestellt, dass das bisherige Berechnungsverfahren der "Grundwerte" (in vielen Fällen eigentlich eher Immobilienwerte) die Wertentwicklungen nicht angemessen abbilden würde.
ich habe ein konkretes EFH in Hessen gewählt ...
... und diese Daten auch für die anderen 3 Bundesländer verwendet
... man kann die Ergebnisse zwar nicht verallgemeinern, da noch weitere Faktoren eine Rolle spielen können (Mietniveaustufe, durchschn. Bodenrichtwert, überwiegende Nutzung für Wohnzwecke u.a.) ...
... aber es ist eine Tendenz zu sehen 😎
... hier mein kleines Beispiel ('mit heißer Nadel gestrickt')