Hallo zusammen,
heute habe ich das Seminar über die Schlussabrechnung besucht.
Was mir tief in die Magengrube gefahren ist, ist die Fixkostengeltendmachung nach Fälligkeitsdatum.
Klar, das ist ewig bekannt und eigentlich hoffte man, das es doch noch nach Rechnungsdatum geht, aber hier wurde es mir wieder so richtig deutlich.
Deswegen hier mal zur offenen Diskussion:
Wie macht Ihr das?
Lasst Ihr das die Mandanten machen? Ich weis genau, dass es der Großteil meiner Mandanten nicht hinbekommt und das ich nach der Plausiprüfung dann selber Hand anlegen darf aber dann mit ordentlichem Zeitdruck.
Nutzt Ihr ein Fremdprogramm für den Export und die Zuordnung nach Fälligkeitsdatum? ReWe Export ist hier ja völlig unbrauchbar.
Gibt es Erfahrungen mit den Fremdprogrammen?
Oder wartet Ihr ab und hofft, dass die Kammern und die BStbK hier noch etwas bewirken können?
Grüße
AKW
Hi!
Ich verstehe Sie-das ist irgendwie ein blöde Regelung.
Ich löse das zur Zeit so (also, das ist mein Weg - evt. ist er auch etwas zu kompliziert 🙈)
Ich habe zu jedem Fixkostenpunkt einen Beleg - i.d.R. eine Rechnung. Den habe ich mir aus der Buchhaltung herausgesucht. Im Bestenfall liegt der Beleg über UO schnell zur Verfügung. Bei nicht digitalisieren Buchführungen ist es leider eine Fummelarbeit.
Steht auf der Rechnung "Zahlung bis zum xx.xx.xxxx", habe ich ich meinen Fälligkeitstermin. Ohne einen solchen Fälligkeitshinweis habe ich das Rechnungsdatum als Fälligkeitszeitpunkt genommen, da die Rechnung dann "sofort" fällig ist. -> Das ist ja soweit bekannt.
Probleme gibt es (gedanklich) immer bei den Schlussabrechnungen der Verbrauchskosten. Da geben uns die FAQs nicht so richtig was an die Hand - hier könnten auch mehrere Ansatzpunkte denkbar sein.
Aus Rewe heraus gibt es leider keine Möglichkeit - wie Sie schon gesehen haben.
Eine extra Software für die Fälligkeiten ist mir nicht bekannt.
Bei meinen Fällen ist der Aufwand (gott-sei-dank) überschaubar und kann die Fälligkeiten nach dem obigen Schema sicher erkennen.
Ich glaube nicht, das die Kammern und die BStBK noch etwas in dieser Richtung erwirken können, da die Schlussrechnungen ja schon seit Mai 2022 abgegeben werden können. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der BMWI Ihre Regelung hierzu "kurz-vor-Schluss" nochmal ändert. Zumal ich mal geselen habe, dass es sich bei den FAQ's zu den ÜH jetzt um "endgültige" FAQs handelt.
Wie gesagt, richtig weiterhelfen kann ich leider nicht - nur meine Erfahrungen hierzu. Vielleicht helfen Sie ja.
LG
PaHeld
Wir erfassen alle Fixkosten in einer Excel-Tabelle, pro Kategorie ein Tabellenblatt und pro Fördermonat eine Spalte für den Betrag. Eine weitere Spalte ist das Fibu-Konto, damit man später den Beleg schnell findet. In dieser Tabelle werden die Fixkosten schon nach Fälligkeitsdatum von uns eingetragen.
Die Tabelle summiert alles automatisch und vom Summenblatt müssen nur noch die Daten in Kanzleirechnungswesen in die Auswertung der ÜBH übertragen werden, damit dann dort der XML Export gemacht werden kann.
Läuft inzwischen richtig rund und wir haben über hundert Fälle damit erledigt.
Guten Morgen zusammen,
vielen Dank für die Einschätzungen und Tipps.
Das mit der Excel hört sich gut an, auch für die Dokumentation. Hier hatte ich eigentlich die größte Denkblockade gestern, wie ich das anstellen soll, dass ich in 10 Jahren noch nachweisen kann was ich überhaut gemacht habe.
Fremdprogramme für die Schlussabrechnung gibt es von 3 mir bekannten Anbietern. Bei Interesse kann ich die gerne durchgeben. Ich denke aber eher an eine PN, wegen Werbung und so.
Grüße AKW
Tja, fettes Thema mit weiteren Facetten.
Ich selbst habe bisher noch keine Endabrechnung erstellt und "seminare" erst Anfang September dazu.
Aaaaber ausgehend von diesem Beitrag beschäftigt mich tatsächlich die Frage, ob ich endgültig tatsächlich mehrere 10 tausend (evtl. sogar 6-stellig?) Belege meiner ca. 250 Anträge EINZELN anfassen und auf Fälligkeiten untersuchen soll ?????
Ebenso fehlt mir jegliche Phantasie, wie man das noch Kanzleiintern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten abbilden soll?????
Was mich direkt zu der nächsten Frage treibt:
Wie handhabt Ihr dass denn mit den Kosten/Gebühren der Endabrechnung????
Tatsächlich alle in dem Maße wie es jetzt den Anschein hat korrekt vorkalkuliert und bereits berechnet oder wird jetzt noch eine Rechnung dafür erteilt, die dann wiederum den Weg in die Schlussabrechnung findet????
...oder eben auch nicht und der Mandant bleibt darauf sitzen....
Fragen über Fragen........von denen die Meisten noch gar nicht gestellt sind......
Frohes Schaffen........
Arnd
...und noch eine kleine Frage zum xml-Export sei mir gestattet:
Kann denn der xml-export für die Anträge auch für die Schlussabrechnung genutzt werden, d.h. bietet das Portal zu jedem Einzelnen Programm auch im Rahmen der Schlussabrechnung einen Import an ?????
Zu dem Thema Fälligkeiten habe ich aus der heute erschienenen Kammermitteilung der StBKammer Stuttgart folgende doch eher interessante Aussage der L-Bank gefunden:
Ich hoffe ich bekomme hier keine Probleme, wenn ich den Artikel auszugsweise wiedergebe:
Verstehe ich das richtig, dass die L-Bank tatsächlich das Rechnungsdatum akzeptiert und ich eigentlich meine BWA heranziehen kann?
Ich kanns noch nicht glauben, weswegen ich hier gern weiter Meinungen dazu hätte.
Haben das andere Institute die für die Verteilung der ÜBHs zuständig sind auch schon mal in der Richtung geäußert
Grüße
AKW
also ich täte das so sehen, was wieder einmal beweist, dass der frühe Vogel in diesen Fällen nicht den Wurm fängt. Macht diese Verwaltungspraxis die Sache doch für jene (also fast alle), die die Abrg. noch nicht erstellt haben, wesentlich einfacher.......
Danke für den Hinweis und ja, grundsätzlich könnte dann die BWA im Handumdrehen die Lösung sein, wenn ich da nicht mit Grausen an meine Überschuss-Rechner denken müsste . . .
Inzwischen gibt es ja ein Excel-Tool der DATEV (aus Kanzlei-Rewe raus aufrufbar) mit dem die Fälligkeiten bearbeitet und die Rechnung dem richtigen Monat zugeordnet werden können. Solche Tools gibt es auch von externen Anbietern.
Ich habe mir jetzt schon verschiedene Seminare zur Schlussabrechnung und den Tools angehört, da heißt es immer, die Zuordnung der Rechnung nach Fälligkeit zum richtigen Monat ist nicht Aufgabe der Kanzlei, sondern des Mandanten. Also müsste man ihm das Excel-Tool zu Bearbeitung überlassen.
Wenn ich aber jetzt wieder solche Aussagen der L-Bank lese, weiß man bald nicht mehr was richtig ist und wie man sich verhalten soll. Das gilt dann sicherlich wieder nur für ein Bundesland, in einem anderen kann es schon wieder andere Auffassungen geben.
Gruß
Patrick Bohnes
Liebe Community,
ich benötige von der L-Bank die Originalausführung aus der Kammermitteilung.
Gerne auch per PM.
Viele Grüße
Hallo @kanzleiaugsburg ,
auch auf der Homepage der StBKammer Stgt ist der Beitrag ersichtlich.
Grüße AKW
😄 Sachen-Anhalt macht wohl wieder anders:
Da finde ich die Lösung der L-Bank deutlich besser.
Grüße AKW
Zur Info bezüglich der Fälligkeiten in den Schlussabrechnungspaketen:
hier gab es eine Abstimmung zwischen der L-Bank und der Steuerberaterkammern des Landes Ba-Wü.
Demnach gibt es folgende Infos, die soeben per Mail von der Kammer Stuttgart verteilt wurden. Auf der Homepage der Kammer konnte ich nicht nichts finden, kommt vielleicht noch:
Im Rahmen der Schlussabrechnungen können Rechnungen mit dem Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels angesetzt werden. Die Wahlmöglichkeit zwischen Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels muss einheitlich für ein Förderprogramm ausgeübt werden.
Bei Begünstigen, die nur eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen, kann hilfsweise auch auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden. Die L-Bank wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Angaben der prüfenden Dritten bezüglich der zeitlichen Zuordnung vertrauen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden oder sich aus anderen Gründen Zweifel hieran ergeben.
Diese Regelung gilt nicht für die Kosten der prüfenden Dritten. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).
Grüße
AKW
Na, das kann ja lustig werden.
Wir haben Rückfragen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zum SA Paket I bekommen...
bitten wir um die Einreichung einer tabellarischen Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen mit den folgenden Angaben:
- Maßnahme
- Kosten in €
- Rechnungs- bzw. Fälligkeitsdatum für die Bezahlung
- Corona Bezug
Die Kosten, nach denen dann gefragt wird, sind:
"Mieten und Pachten" sowie "Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben".
Hmmm... Rechnung, Maßnahme und Coronabezug der Mieten und Versicherungen!? Nett!
Weiter geht's:
(Zitat (c) IBSA)
Weiterhin viel auf das es in den Monatshilfen zu Erhöhungen des Vergleichsumsatzes kam...
Das ist (bis auf die Rechtschreibung und Zeichensetzung) auch korrekt. Die Erhöhung erfolgte nach Hinzuschätzungen im Rahmen einer BP.
Dies ist gemäß FAQs 3.12 nicht zulässig.
What?! Ich kann die FAQ 3.12 der ÜBHII und III vorwärts, rückwärts und spiegelverkehrt lesen, aber nirgendwo steht dort etwas, wonach Referenzumsätze nicht korrigiert werden können. Im Sinne einer korrekten SA sollte dies zwingend sein. Wenn ich im Laufe der letzten drei Jahre vor Langeweile nicht mein Leseverständnis verloren habe, gilt immer noch die Umsatzdefinition
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Solange der hinzugeschätzte Umsatz also nicht zufällig nach der Glockengießerausbildungsverordnung ermittelt wurde, dürfte er laut § 1 UStG steuerbar sein und wäre damit pflichtgemäß anzugeben.
Wenn so das Niveau der Rückfragen aussieht, können wir uns ja schonmal auf Großartiges gefasst machen.
Ich lasse den Mandanten schonmal die Rechnungsbelege für seine Monatsmieten raussuchen und überbringe ihm die frohe Kunde, daß er die Umsatzsteuer für die Hinzuschätzung nicht bezahlen muss, weil wegen verboten und so....
Holla die Waldfee,
tja, mir mag man gerade notwendige Reparaturen an Produktionsanlagen nicht genehmigen, da sie ja angeblich nach 2.4 Punkt 6 nicht förderfähig seien.
Wohlgemerkt: Defekte wurden repariert, kein Reparaturstau.
Ja, seitens der Bewilligungsbehörden ist ein mail, in dem Hunderte oder Tausende Belege angefordert (oder in Tabellenform aufbereitet) werden sollen, schnell geschrieben.
Was das finanziell für den Antragsteller bedeutet, steht da ganz hinten auf deren Agenda.
Wo steht eigentlich geschrieben, dass der Antragssteller das alles tabellarisch aufzuarbeiten hat...???
Was passiert, wenn man den Bewilligungsbehörden mal eben die Belege einscannt und höflich darum bittet, sie mögen ihre Tabelle bitte selbst erstellen...???
...ich weiß....ich weiß....
trotzdem extrem unbefriedigend.......
Puh... danke für die Infos.
Da werde ich gleich mal die pauschale Stunden für die Erledigung der Rückfragen bei der Rechnungserstellung für die Schlussabrechnung erhöhen...
Ich hab ja erst mit den Schlussabrechnungen angefangen, hab also noch keine Rückmeldungen oder Bescheide bekommen.
Bin aber jetzt echt gespannt, was die L-Bank sich einfallen lässt.
Wie stehen die Möglichkeiten, die Kosten für die Schlussabrechnung bei der Beantwortung der frage erhöhen zu lassen?
Nach dem Motto:
Aufgrund der Rückfragen wurden weitere 5 Stunden Arbeitszeit des Prüfenden Dritten in Anspruch genommen (Zeitnachwies anbei). Bitte um Erhöhung der Kosten für die Schlussabrechnung um 100 € pro Fördermonat.
Hat das schon jemand versucht?
Grüße
AKW
Ich möchte da gerne anknüpfen, da ich den anderen Beitrag im Moment nicht finde, in welchem dargestellt wurde, dass
Ferner würde mich mal interessieren, ob und wie man eine Info oder Nachweise noch nachträglich übermitteln kann, wenn festgestellt wurde, dass man nicht vollständig oder fehlerhaft geantwortet hat. Muss man immer wieder warten, bis man eine Anfrage erhält.
Dieses "handling" der SAP ist m.E. daneben, aber im Moment müssen wir uns wohl fügen, obgleich ich geneigt bin, die SAP1 möglichst lange zurückzuhalten, in der Hoffnung, dass dieser Irrsinn tatsächlich entbürokratisiert wird, wie man der Presse entnehmen durfte.
Meinen Mandanten zu erklären, dass Sie zuerst zahlen müssen, bevor ich einreichen kann, ist natürlich auch nicht gerade vertrauensfördernd.
@deusex schrieb:
- eine nachträgliche Erhöhung der Kosten für den prüfenden Dritten nicht möglich ist, da diese bereits im Antrag für das gesamte Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären.
Das steht so explizit nirgendwo geschrieben. Wir haben in vielen Fällen ja anhand von Prognosen beantragt, die zu konkretisieren sind.
Es gab wohl Anmerkungen von Bewilligungsstellen, daß Anträge so massiv abgeändert wurden, daß sie wie ein Änderungsantrag zu sehen wären, für die die Frist allerdings angelaufen wäre.
Das steht unter den aktuell noch zu diskutierenden Problemen bei der StBK SA:
Das bezieht sich aber nicht explizit auf die Kosten für den prüfenden Dritten, sondern auf alle Fixkosten.
Schlussabrechnung / Endabrechnung - Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (stbk-sachsen-anhalt.de)
die Rechnung für die Schlussabrechnung vor Einreichung dieser, gestellt und und vom Mandanten bezahlt sein muss.
Das ist eine Vorsichtsmaßnahme, die ebenfalls die StBK SA empfiehlt, um die Förderfähigkeit sicherzustellen.
(ebenfalls unter dem obigen Link zu finden)
Ferner würde mich mal interessieren, ob und wie man eine Info oder Nachweise noch nachträglich übermitteln kann, wenn festgestellt wurde, dass man nicht vollständig oder fehlerhaft geantwortet hat. Muss man immer wieder warten, bis man eine Anfrage erhält.
Da kann man lediglich die Bewilligungsstelle per Mail anschreiben und um Bereitstellung einer Rückfrage im Portal bitten. Aktiv aus dem Portal heraus hat man keinerlei Möglichkeit zur Kontaktaufnahme.
Vielen Dank für die Verweise, die ich sogleich aufmerksam aufgenommen habe.
"Nichts genaues, weiß man nicht" und man hangelt sich von Empfehlung zu Empfehlung, von Interpretationen von FAQ zu Auffassungen von L-Bank, BMWi oder einzelnen Kammern; auch die für mich zuständige StbK-Stuttgart hat partiell entschärfende Regelungen zum "Ansatz nach Fälligkeit-Sachverhalt" geschaffen.
Es sind schon reichliche SAP1 in der Pipeline, aber erst eines übermittelt. Jetzt werde ich wohl meinen Mandanten mitteilen müssen, dass ich für die erledigten und ggf. noch anstehende Arbeiten (Rückfragen) einen "großzügigen" Schätzbetrag in Rechnung stellen muss, der vor Übermittlung ausgeglichen sein muss.
Sollte sich der Aufwand später als geringer herausstellen, wenn es auch nur 10 € sind, werde ich diese Rückerstattung wohl dann per E-Mail zusenden müssen, denn ich möchte ja nicht als Subventionsbetrüger dastehen . . . 😉
Was ein Irrsinn !
"kurz" nach dem Start der Möglichkeit Schlussabrechnungen einzureichen, haben die Bewilligungsstellen Berlin und Brandenburg bekannt gegeben, dass die Fixkosten wahlweise nach Rechnungsdatum oder nach Fälligkeitsdatum Berücksichtigt werden können.
Vielen Dank hierzu an @Lukas_Hendricks für das Info-Video. Anders kommen die Infos ja nicht durchs Land...
Hier das Info-Video:
https://www.youtube.com/watch?v=JStBt8tXwU4
Grüße AKW
Oh, vielen Dank für die wertvolle Info.
edit: Bin sehr gespannt, was unsere L-Bank in BaWü hieraus für Schlüsse zieht . . .
@deusex ,
vielleicht gibt es dort eine „THE LÄND“-Variante 😎
Bei der L-Bank ist es ja schon lange durch, dass ich nach Rechnungsdatum oder Zahldatum zuordnen kann.
Steht auf der Kammer-Homepage unter dem Punkt
Bin bei der L-Bank eher auf die Kleinbetragsregelung gespannt:
Im Prinzip ist es mir egal. SAR Paket 1 ist bald durch, Paket 2 zur Hälfte durch. Dann hab ich endlich meine Ruhe vor dem *bleep*
Grüße AKW
Die L-Bank hat sich bereits dazu geäußert - Nach Druck der Kammern.
Vom 31.03.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach gemeinsamer Abstimmung mit den Steuerberaterkammern Baden-Württembergs möchten wir Ihnen folgende Klarstellung zu dem Thema der Fälligkeit einer Rechnung im Rahmen der Überbrückungshilfen-Schlussabrechnung zur Kenntnis geben:
„Im Rahmen der Schlussabrechnungen können Rechnungen mit dem Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels angesetzt werden. Die Wahlmöglichkeit zwischen Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels muss einheitlich für ein Förderprogramm ausgeübt werden. Bei Begünstigen, die nur eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen, kann hilfsweise auch auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden. Die L-Bank wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Angaben der prüfenden Dritten bezüglich der zeitlichen Zuordnung vertrauen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden oder sich aus anderen Gründen Zweifel hieran ergeben.
Diese Regelung gilt nicht für die Kosten der prüfenden Dritten. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).“
Wir hoffen mit dieser Klarstellung eine zufriedenstellende Lösung gefunden haben.
Ihre
Steuerberaterkammer Südbaden
@vogtsburger schrieb:
@deusex ,
vielleicht gibt es dort eine „THE LÄND“-Variante 😎
Ohje, warum prügeln Sie denn auf einen am Boden liegenden Schwaben ein . . . "Wir können alles, außer hochdeutsch !" . . . war ja ganz pfiffig, aber "The Länd" ??? Na ja, ich nenns mal vorsichtig "debil", die Kampagne.
Ok, hatte ich tatsächlich nach den Fristverlängerungen zur Seite gelegt. Danke.
Jedenfalls hatte ein Zuwarten für die Schlussabrechnungen bisher nur Vorteile gebracht, wie es ausschaut.
@deusex ,
... schon erstaunlich, dass solch ein Slogan mit solch einem Werbe-Budget im Land der Schwaben und der Badener umgesetzt werden kann
Ich vermute mal, dass der Chef einer großen Werbeagentur, im fortgeschrittenen Alter und Fan von amerikanischer Folk-Musik, ein bekanntes Lied von Woody Guthrie 'im Ohr' hatte und auf die geniale Idee kam, das Schwaben-Ländle als "THE LÄND" zu bezeichnen.
... klingt doch gleich viel internationaler und dennoch verwurzelt im 'dialektischen Materialismus' 😂
... oder sagen wir lieber: im Materialismus und im 'markanten' schwäbischen Dialekt 😎
"this land ist your land, this land is my land, ..." (Woody Guthrie)
Seien Sie froh, dass die Werbemenschen nicht einen digitalen Fimmel hatten. Sonst wäre es vermutlich noch "The E-Länd" geworden... würde aber zumindest zutreffen.
Back 2 topic 😉
@AKW schrieb:
"E-Länd"
Das ergibt phonetisch sogar Sinn, wenn man das "E" deutsch ausspricht! 😆