abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Rückmeldeverfahren Corona Soforthilfen Hessen

111
letzte Antwort gestern 21:22:56 von fs007
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
AKW
Fachmann
Offline Online
Nachricht 91 von 112
1075 Mal angesehen

Ja aber der streitgegenständliche Bescheid ist ja der Schlussabrechnungsbescheid. Darin steht, dass alle andern Bescheide damit ersetzt werden. 

 

Also ich seh das wie @Uwe_Lutz und @andrereissig 

andrereissig
Allwissender
Offline Online
Nachricht 92 von 112
1069 Mal angesehen

@fs007  schrieb:

@Uwe_Lutz schrieb:

die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sagen aber etwas anderes

Das sehe ich überhaupt nicht. Der Leitsatz des o.g. Urteils des VG Würzburg lautete:

"Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides"


Richtig und das wird - wie im oben genannten Urteil - der kommende (Schluss-)Bescheid NACH dem aktuell anstehenden Schlussabrechnungs-/Verwaltungsakt sein.

 

Der aktuelle Bescheid ist ja unverändert vorläufig.

 

Es steht aber natürlich jedem frei, ein anderslautendes Urteil zu erstreiten. Ich bin kein Verwaltungsrechtler.

Live long and prosper!
fs007
Beginner
Offline Online
Nachricht 93 von 112
972 Mal angesehen

Ich hatte heute ein interessantes Telefonat mit dem RP-Kassel über den sog. "Betrachtungszeitraum".

 

Wir erinnern uns: Laut Verwaltungsvereinbarung vom März 2020 waren darunter die drei dem Antrag folgenden Monate zu verstehen.

Zwischenzeitlich hat das RP im Sinne der ihm eigenen Kreativität eine Verwaltungspraxis ersonnen und etabliert, nach der dieser Zeitraum fest vom 10.03.20 bis 10.06.2020 sein sollte.

Vor ein paar Tagen regte sich die Kreativität des RP erneut und etablierte als Verwaltungspraxis nun eine völlige Wahlfreiheit, nach der jeder 3monats-Zeitraum nach dem 10.03.20 verwendet werden kann (auch den FAQ's zu entnehmen).

 

Auf meinen Anruf wurde mir mitgeteilt, daß eine solche Wahl, die man telefonisch oder per Kontaktformular durchgeben kann, die sofortige Aufhebung (!) aller Fristen zur Folge hat, denn es ist ja nicht möglich, einen wahlfreien Betrachtungszeitraum im Online-Tool einzugeben. Man bekäme noch Bescheid, wie vorzugehen sei; das Online-Tool dürfe man aber keinesfalls benutzen ...

 

Scheinbar hat man im RP so langsam eine Vorahnung, daß die enorme eigene Kreativität das ganze Verfahren leicht verzögern könnte ...

 

Im Übrigen bleibt das RP bei seiner Überzeugung, daß sich die Verwaltungspraxis in den letzten 5 Jahren nie geändert hat, sondern in allen Fällen konsistent angewendet wurde.

0 Kudos
Christian3
Beginner
Offline Online
Nachricht 94 von 112
941 Mal angesehen

Ich habe noch eine etwas andere Frage: In den FAQ unter Punkt 7.2 heisst es:

 

"Maßgeblich sind die persönlichen oder betrieblichen wirtschaftlichen Verhältnisse, also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen, um die geschuldete Rückforderung zu erbringen."

 

Mich irritiert die Bezeichnung "persönliche Verhältnisse". Heisst das, wenn mein Betrieb kein Vermögen hat, ich als Privatperson hingegen schon, dann muss ich davon die Rückforderung zahlen?

 

Der Unternehmerlohn wurde doch bei der Berechnung nicht berücksichtigt, also sollte das Privatvermögen des Unternehmers bei der Forderung auch nicht berücksichtigt werden, oder?

0 Kudos
Diederich
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 95 von 112
832 Mal angesehen

@MarcelSchmitz  schrieb:

Per Mail ist dieses Verfahren als sehr unseriös zu werten.

 

Wie gesagt was passiert wenn man nach 5 Jahren eine andere Mail hat??

 

Was passiert wenn die Mail im Spam-Ordner landet und dort nicht nachgeschaut wird??

 

Ich sehe darin auch ein rechtliches Problem...

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2025 (Az. 16 K 4549/24) zu einem Fall der Corona-Neustarthilfe könnte in diesen Fällen vielleicht weiterhelfen: 😉

 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Kläger Recht und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung. Die zentralen Aussagen des Urteils sind für die Praxis von erheblicher Bedeutung:

Beweislast für E-Mail-Zugang trägt der Absender

Die Behörde als Absender muss nachweisen, dass ihre E-Mails tatsächlich beim Empfänger angekommen sind. Es genügt nicht, auf die eigenen Sendeprotokolle zu verweisen oder zu behaupten, man habe die E-Mail abgeschickt. Das Gericht forderte konkrete Nachweise wie SMTP-Protokolle, die den erfolgreichen Zugang beim Empfänger-Server dokumentieren.

Keine proaktive Kontrollpflicht für Portale

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des Gerichts, dass Antragsteller nicht verpflichtet sind, das Direktantragstellerportal regelmäßig und in kurzen Abständen auf neue Nachrichten zu kontrollieren. Zwischen der ersten Anfrage und dem Ablauf der letzten Antwortfrist lag im konkreten Fall nur etwas mehr als ein Monat – zu kurz für eine Obliegenheit zur ständigen Kontrolle.

Spam-Filter als realistisches Szenario anerkannt

Das Gericht akzeptierte die Erklärung des Antragstellers, dass E-Mails möglicherweise im Spam-Ordner gelandet und dort automatisch gelöscht worden sein könnten. Diese alltägliche IT-Realität müssen Behörden bei ihrer Kommunikation berücksichtigen.

 

 

 

 

0 Kudos
fs007
Beginner
Offline Online
Nachricht 96 von 112
826 Mal angesehen

Das RP Kassel hat für diese Fälle schon vorgesorgt: Wenn auf die E-Mail keine Reaktion erfolgt, wird ein Schreiben per Post verschickt. 

0 Kudos
Diederich
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 97 von 112
791 Mal angesehen

@fs007  schrieb:

Das RP Kassel hat für diese Fälle schon vorgesorgt: Wenn auf die E-Mail keine Reaktion erfolgt, wird ein Schreiben per Post verschickt. 


Ja, das stimmt ... es ist nur erstaunlich, dass viele Mandanten, welche die Soforthilfe beantragt und bekommen haben, bislang weder eine E-Mail noch ein Schreiben per Post erhalten haben. 🙄

 

Schlimmstenfalls könnte nach den aktuellen FAQ (Punkt 1.3 und 3.9) ja dann folgendes eintreten:

 

Sofern keine Rückmeldung von Ihnen erfolgt, wird der im Rahmen der Soforthilfe erhaltene Betrag in voller Höhe zurückgefordert.

Und dann ist der Streit bezüglich des Zugangs der Aufforderung zur Rückmeldung vorprogrammiert. 🙄

0 Kudos
fs007
Beginner
Offline Online
Nachricht 98 von 112
786 Mal angesehen

Und dann ist der Streit bezüglich des Zugangs der Aufforderung zur Rückmeldung vorprogrammiert

Aber nicht doch. Wenn auch auf den Brief nicht geantwortet wird, dann folgt ein zweiter Brief im sog. Postzustellungsverfahren. Das sind diese gelben Briefe, auf denen der Postbote das Datum der Zustellung vermerkt.

Erst wenn auf diesen nicht reagiert wird, erfolgt die Rückforderung.

 

0 Kudos
MarcelSchmitz
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 99 von 112
728 Mal angesehen

Ca. 15.000 Unternehmen sind nicht angeschrieben worden.

 

Das sieht man auch in den Links der Fuldaer Zeitung.

 

Es war immer die Rede das das Ministerium 90.000 Unternehmen angeschrieben hat und ca. 105.000 haben Soforthilfe beantragt. Also wurden 15.000 Unternehmen nie angeschrieben. Ich habe auch noch Mandanten die nie etwas bekommen haben. Ich denke hier wurde auch geschaut wie realistisch es ist, das Unternehmen Umsätze gehabt haben in der Lockdown-Zeit...

 

0 Kudos
Diederich
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 100 von 112
670 Mal angesehen

Wenn man so etwas liest, wundert es nicht, dass viele Unternehmer von dem Rückmeldeverfahren ab 07.07.2025 "kalt erwischt" wurden: 

 

539181975_24197387706613640_2659188056332297088_n.jpg

 

Die Krux liegt nun aber darin, ob die Soforthilfe zu Recht beantragt worden ist (Antragsberechtigung) und ob die Berechnung korrekt erfolgt ist (nach den FAQ und Antragsbedingungen). Nur dann besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, wie auch in dem Schreiben von Herrn Staatssekretär Dr. Philipp Nimmermann vom 08.06.2021 mitgeteilt.

 

Übrigens: Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main bietet am 15.09.2025 ab 18 Uhr gemeinsam mit FPS Rechtsanwälte ein kostenfreies Webinar zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen an. Die Teilnahme steht allen Betrieben, nicht nur denen des Handwerks, offen. To whom it may concern. 😉

fs007
Beginner
Offline Online
Nachricht 101 von 112
656 Mal angesehen

Die Krux liegt nun aber darin, ob die Soforthilfe zu Recht beantragt worden ist (Antragsberechtigung) und ob die Berechnung korrekt erfolgt ist (nach den FAQ und Antragsbedingungen). Nur dann besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, wie auch in dem Schreiben von Herrn Staatssekretär Dr. Philipp Nimmermann vom 08.06.2021 mitgeteilt.

 

Diese Aussage ist Unfug:

Im Nimmermann-Schreiben heißt es sinngemäß, das keine Rückforderungen erfolgen, wenn die seinerzeitige Prognose des Liquiditätsengpasses realistisch war. 

 

Wörtliches Zitat:

"Bei ordnungsgemäßer Antragstellung, also damals realistischer Prognose des Liquiditätsengpasses plus Vorliegen der übrigen Antragsvoraussetzungen, gilt die bewilligte und ausgezahlte CoronaSoforthilfe als zweckentsprechend verwendet. In diesem Fall besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Eine Rückzahlung auf freiwilliger Basis für den Fall, dass die Antragsteller einen geringeren Liquiditätsengpass zu verzeichnen hatten, als in ihrer realistischen Prognose zugrunde gelegt war, ist weiterhin möglich."

 

Diese Aussage ist doch an Klarheit nicht mehr zu überbieten: Das Land Hessen hat damit auf Rückzahlungen, die sich aus einer tatsächlich eingetretenen Überkompensation ergeben haben, verzichtet (und diese damit übrigens auch verwirkt).

 

Nur wenn die Progonse unrealistisch war, ist mit Rückzahlungen zu rechnen. Das RP Kassel erhebt nun aber gerade nicht Prognosedaten, sondern die tatsächlich eingetretenen Daten. Und das ist die "Krux."

0 Kudos
Moonshine
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 102 von 112
578 Mal angesehen

Sind die jetzt komplett bescheuert? Damit ist jeder Bescheid hinfällig, der bisher ergangen ist und damit kann man nun prüfen, welcher Zeitraum für einen der beste ist.

0 Kudos
fs007
Beginner
Offline Online
Nachricht 103 von 112
558 Mal angesehen

Da haben Sie völlig Recht.

Das Witzige daran ist, daß das RP von "konsistenter Verwaltungspraxis" spricht. Also

In 2020: 3 Monate nach Antragstellung

In 2025 bis August: 10.03. bis 10.06.

In 2025 ab September: Jeder beliebige 3 Monatszeitraum 

 

Eine ganz neue Qualität des Begriffs "konsistent"

rschoepe
Experte
Offline Online
Nachricht 104 von 112
526 Mal angesehen

@Christian3  schrieb:

Mich irritiert die Bezeichnung "persönliche Verhältnisse". Heisst das, wenn mein Betrieb kein Vermögen hat, ich als Privatperson hingegen schon, dann muss ich davon die Rückforderung zahlen?


Ich würde (zweck-optimistisch) zunächst einmal davon ausgehen, dass das nur auf Einzelunternehmer abzielt, die kein rein betriebliches Vermögen haben. Dass dort geschaut wird, ob sie eine Rückzahlung leisten können oder dadurch (übertrieben gesagt) in die Privatinsolvenz getrieben würden.

0 Kudos
Christian3
Beginner
Offline Online
Nachricht 105 von 112
460 Mal angesehen

Aber selbst bei Einzelunternehmern wurde doch in 2020 unterschieden zwischen betrieblich und privat.

Wenn man betrieblich damals einen Liquiditätsengpass hatte, obwohl man privat Vermögen hatte, hatte man ja trotzdem Anspruch auf die Soforthilfe.

Also kann man doch in 2025 nicht das vermischen, was 2020 getrennt war.

0 Kudos
Diederich
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 106 von 112
428 Mal angesehen

@Christian3  schrieb:

Aber selbst bei Einzelunternehmern wurde doch in 2020 unterschieden zwischen betrieblich und privat.

Wenn man betrieblich damals einen Liquiditätsengpass hatte, obwohl man privat Vermögen hatte, hatte man ja trotzdem Anspruch auf die Soforthilfe.

Also kann man doch in 2025 nicht das vermischen, was 2020 getrennt war.


Vorsicht !

 

Bei dem angeführten Punkt 7.2 der FAQ ("Maßgeblich sind die persönlichen oder betrieblichen wirtschaftlichen Verhältnisse, also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen, um die geschuldete Rückforderung zu erbringen.") geht es nicht um den Anspruch auf Soforthilfe, sondern um die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ratenzahlung bezüglich der Rückforderung der Soforthilfe😉

Christian3
Beginner
Offline Online
Nachricht 107 von 112
390 Mal angesehen

Ja, genau.

Aber "Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen" heisst doch, wenn ich von meinem Betriebsvermögen die Ratenzahlung nicht leisten kann, von meinem Privatvermögen hingegen schon, dann müsste ich das so tun. Oder sehe ich das falsch? Und wie ist das bei Einzelunternehmern, wo eine Differenzierung zwischen Betrieb und Privat nicht immer deutlich ist?

0 Kudos
Moonshine
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 108 von 112
302 Mal angesehen
Diederich
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 109 von 112
153 Mal angesehen

Steuerberaterkammer Hessen - Keine Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO bei Corona-Soforthilfen 

 

In § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO ist die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern und steuernahen Berufsgruppen als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht für Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie geregelt, soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung des Steuerberaters oder steuernaher Berufsgruppen als prüfende Dritte vorsehen. Notwendig für die Bejahung der Vertretungsbefugnis des Steuerberaters ist daher eine durch das staatliche Hilfsprogramm zwingend erforderliche Beteiligung des Steuerberaters als sog. prüfende Dritte. Weder bei der Gewährung noch bei der Rückmeldung der Corona-Soforthilfe ist eine Beteiligung des Steuerberaters als sog. prüfender Dritter vorgesehen. Daher besteht für die Steuerberater in Angelegenheiten der Corona-Soforthilfe auch keine Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VG Augsburg Beschl. v. 28.05.2024 – 8 K 24.555).

0 Kudos
Diederich
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 110 von 112
147 Mal angesehen

Steuerberaterkammer Hessen - Corona-Soforthilfe Rückmeldeverfahren - Austausch mit dem Wirtschaftsministerium (16.09.2025) 

 

Am 16.09.2025 war StB Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen, zusammen mit Vertretern anderer Kammern und Verbände eingeladen zu einem Austausch mit dem Hessischen Wirtschaftsminister, Kaweh Mansoori, dem Regierungspräsident in Kassel, Mark Weinmeister und weiteren Vertretern aus dem Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidium. Ziel war es, nochmals die dringensten Anliegen aus dem laufenden Rückmeldeverfahren zu erörtern und mögliche Spielräume für Anpassungen zu finden.

 

Der Wirtschaftsminister betonte, dass eine Berücksichtigung der Personalkosten nicht möglich ist. Personalaufwand und Unternehmerlohn waren nie förderfähig (schon in den FAQ vom 07.04.2020 klargestellt). Diese Praxis zu den Personalkosten, begründet in dem damaligen Aufsetzen der Coronahilfen in 2020, sei nun beim Rückmeldeverfahren auch nicht mehr änderbar. Eine Berücksichtigung würde heute andernfalls zu einer Ungleichbehandlung führen. Ferner wurde durch das Regierungspräsidum nochmals darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines abweichenden Betrachtungszeitraums möglich ist (FAQ 4.3.) und bei einem solchen die Rückmeldung ausschließlich über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt vorgenommen werden soll (nicht Rückmeldung über das Portal + zusätzlich eine E-Mail schreiben).

 

Für die noch offenen Themen, wie etwa die fehlende Berücksichtigung des negativen Kontobestandes und die von Herrn Ruppricht vorgebrachte Problematik einer „doppelten“ Rückzahlung bei einer Rückzahlungsverpflichtung der Soforthilfe für Juni 2020, wenn Betroffene für den Fördermonat Juni 2020 sowohl Leistungen nach der Soforthilfe als auch nach der Überbrückungshilfe erhalten haben, wurde eine erneute Prüfung durch das Wirtschaftsministerium zugesagt.

 

Wir werden weiter berichten.

 

 

0 Kudos
rschoepe
Experte
Offline Online
Nachricht 111 von 112
94 Mal angesehen

@Christian3  schrieb:

Und wie ist das bei Einzelunternehmern, wo eine Differenzierung zwischen Betrieb und Privat nicht immer deutlich ist?


Von denen rede ich ja. Wenn du dagegen dein Betriebsvermögen in einer GmbH liegen hast und daraus die Rückzahlung nicht leisten kannst, werden sie - sofern du dir nicht unzulässig viel Geschäftsführergehalt oder Tantieme ausgezahlt und die GmbH dadurch überhaupt erst in die prekäre Lage gebracht hast - eher nicht auf dein Privatvermögen durchgreifen können.

0 Kudos
fs007
Beginner
Offline Online
Nachricht 112 von 112
15 Mal angesehen

Personalaufwand und Unternehmerlohn waren nie förderfähig (schon in den FAQ vom 07.04.2020 klargestellt)

Nur mal zur Erinnerung: Die Anträge konnten ab dem 30.03. gestellt werden und viele wurden vor dem 07.04. bewilligt.

 

Wenn also am 07.04. klargestellt werden mußte, daß Personalaufwand nicht förderfähig sei, dann läßt sich daraus doch schließen, das dies für Anträge vom 30.03. bis 06.04 nicht galt.

0 Kudos
111
letzte Antwort gestern 21:22:56 von fs007
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage