Ja aber der streitgegenständliche Bescheid ist ja der Schlussabrechnungsbescheid. Darin steht, dass alle andern Bescheide damit ersetzt werden.
Also ich seh das wie @Uwe_Lutz und @andrereissig
@fs007 schrieb:@Uwe_Lutz schrieb:
die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sagen aber etwas anderes
Das sehe ich überhaupt nicht. Der Leitsatz des o.g. Urteils des VG Würzburg lautete:
"Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides"
Richtig und das wird - wie im oben genannten Urteil - der kommende (Schluss-)Bescheid NACH dem aktuell anstehenden Schlussabrechnungs-/Verwaltungsakt sein.
Der aktuelle Bescheid ist ja unverändert vorläufig.
Es steht aber natürlich jedem frei, ein anderslautendes Urteil zu erstreiten. Ich bin kein Verwaltungsrechtler.
Ich hatte heute ein interessantes Telefonat mit dem RP-Kassel über den sog. "Betrachtungszeitraum".
Wir erinnern uns: Laut Verwaltungsvereinbarung vom März 2020 waren darunter die drei dem Antrag folgenden Monate zu verstehen.
Zwischenzeitlich hat das RP im Sinne der ihm eigenen Kreativität eine Verwaltungspraxis ersonnen und etabliert, nach der dieser Zeitraum fest vom 10.03.20 bis 10.06.2020 sein sollte.
Vor ein paar Tagen regte sich die Kreativität des RP erneut und etablierte als Verwaltungspraxis nun eine völlige Wahlfreiheit, nach der jeder 3monats-Zeitraum nach dem 10.03.20 verwendet werden kann (auch den FAQ's zu entnehmen).
Auf meinen Anruf wurde mir mitgeteilt, daß eine solche Wahl, die man telefonisch oder per Kontaktformular durchgeben kann, die sofortige Aufhebung (!) aller Fristen zur Folge hat, denn es ist ja nicht möglich, einen wahlfreien Betrachtungszeitraum im Online-Tool einzugeben. Man bekäme noch Bescheid, wie vorzugehen sei; das Online-Tool dürfe man aber keinesfalls benutzen ...
Scheinbar hat man im RP so langsam eine Vorahnung, daß die enorme eigene Kreativität das ganze Verfahren leicht verzögern könnte ...
Im Übrigen bleibt das RP bei seiner Überzeugung, daß sich die Verwaltungspraxis in den letzten 5 Jahren nie geändert hat, sondern in allen Fällen konsistent angewendet wurde.
Ich habe noch eine etwas andere Frage: In den FAQ unter Punkt 7.2 heisst es:
"Maßgeblich sind die persönlichen oder betrieblichen wirtschaftlichen Verhältnisse, also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen, um die geschuldete Rückforderung zu erbringen."
Mich irritiert die Bezeichnung "persönliche Verhältnisse". Heisst das, wenn mein Betrieb kein Vermögen hat, ich als Privatperson hingegen schon, dann muss ich davon die Rückforderung zahlen?
Der Unternehmerlohn wurde doch bei der Berechnung nicht berücksichtigt, also sollte das Privatvermögen des Unternehmers bei der Forderung auch nicht berücksichtigt werden, oder?