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Rückmeldeverfahren Corona Soforthilfen Hessen

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letzte Antwort vor 10 Stunden 13:34:39 von MarcelSchmitz
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AKW
Fachmann
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Ja aber der streitgegenständliche Bescheid ist ja der Schlussabrechnungsbescheid. Darin steht, dass alle andern Bescheide damit ersetzt werden. 

 

Also ich seh das wie @Uwe_Lutz und @andrereissig 

andrereissig
Allwissender
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@fs007  schrieb:

@Uwe_Lutz schrieb:

die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sagen aber etwas anderes

Das sehe ich überhaupt nicht. Der Leitsatz des o.g. Urteils des VG Würzburg lautete:

"Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides"


Richtig und das wird - wie im oben genannten Urteil - der kommende (Schluss-)Bescheid NACH dem aktuell anstehenden Schlussabrechnungs-/Verwaltungsakt sein.

 

Der aktuelle Bescheid ist ja unverändert vorläufig.

 

Es steht aber natürlich jedem frei, ein anderslautendes Urteil zu erstreiten. Ich bin kein Verwaltungsrechtler.

Live long and prosper!
fs007
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Ich hatte heute ein interessantes Telefonat mit dem RP-Kassel über den sog. "Betrachtungszeitraum".

 

Wir erinnern uns: Laut Verwaltungsvereinbarung vom März 2020 waren darunter die drei dem Antrag folgenden Monate zu verstehen.

Zwischenzeitlich hat das RP im Sinne der ihm eigenen Kreativität eine Verwaltungspraxis ersonnen und etabliert, nach der dieser Zeitraum fest vom 10.03.20 bis 10.06.2020 sein sollte.

Vor ein paar Tagen regte sich die Kreativität des RP erneut und etablierte als Verwaltungspraxis nun eine völlige Wahlfreiheit, nach der jeder 3monats-Zeitraum nach dem 10.03.20 verwendet werden kann (auch den FAQ's zu entnehmen).

 

Auf meinen Anruf wurde mir mitgeteilt, daß eine solche Wahl, die man telefonisch oder per Kontaktformular durchgeben kann, die sofortige Aufhebung (!) aller Fristen zur Folge hat, denn es ist ja nicht möglich, einen wahlfreien Betrachtungszeitraum im Online-Tool einzugeben. Man bekäme noch Bescheid, wie vorzugehen sei; das Online-Tool dürfe man aber keinesfalls benutzen ...

 

Scheinbar hat man im RP so langsam eine Vorahnung, daß die enorme eigene Kreativität das ganze Verfahren leicht verzögern könnte ...

 

Im Übrigen bleibt das RP bei seiner Überzeugung, daß sich die Verwaltungspraxis in den letzten 5 Jahren nie geändert hat, sondern in allen Fällen konsistent angewendet wurde.

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Christian3
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Ich habe noch eine etwas andere Frage: In den FAQ unter Punkt 7.2 heisst es:

 

"Maßgeblich sind die persönlichen oder betrieblichen wirtschaftlichen Verhältnisse, also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen, um die geschuldete Rückforderung zu erbringen."

 

Mich irritiert die Bezeichnung "persönliche Verhältnisse". Heisst das, wenn mein Betrieb kein Vermögen hat, ich als Privatperson hingegen schon, dann muss ich davon die Rückforderung zahlen?

 

Der Unternehmerlohn wurde doch bei der Berechnung nicht berücksichtigt, also sollte das Privatvermögen des Unternehmers bei der Forderung auch nicht berücksichtigt werden, oder?

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Diederich
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@MarcelSchmitz  schrieb:

Per Mail ist dieses Verfahren als sehr unseriös zu werten.

 

Wie gesagt was passiert wenn man nach 5 Jahren eine andere Mail hat??

 

Was passiert wenn die Mail im Spam-Ordner landet und dort nicht nachgeschaut wird??

 

Ich sehe darin auch ein rechtliches Problem...

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2025 (Az. 16 K 4549/24) zu einem Fall der Corona-Neustarthilfe könnte in diesen Fällen vielleicht weiterhelfen: 😉

 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Kläger Recht und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung. Die zentralen Aussagen des Urteils sind für die Praxis von erheblicher Bedeutung:

Beweislast für E-Mail-Zugang trägt der Absender

Die Behörde als Absender muss nachweisen, dass ihre E-Mails tatsächlich beim Empfänger angekommen sind. Es genügt nicht, auf die eigenen Sendeprotokolle zu verweisen oder zu behaupten, man habe die E-Mail abgeschickt. Das Gericht forderte konkrete Nachweise wie SMTP-Protokolle, die den erfolgreichen Zugang beim Empfänger-Server dokumentieren.

Keine proaktive Kontrollpflicht für Portale

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des Gerichts, dass Antragsteller nicht verpflichtet sind, das Direktantragstellerportal regelmäßig und in kurzen Abständen auf neue Nachrichten zu kontrollieren. Zwischen der ersten Anfrage und dem Ablauf der letzten Antwortfrist lag im konkreten Fall nur etwas mehr als ein Monat – zu kurz für eine Obliegenheit zur ständigen Kontrolle.

Spam-Filter als realistisches Szenario anerkannt

Das Gericht akzeptierte die Erklärung des Antragstellers, dass E-Mails möglicherweise im Spam-Ordner gelandet und dort automatisch gelöscht worden sein könnten. Diese alltägliche IT-Realität müssen Behörden bei ihrer Kommunikation berücksichtigen.

 

 

 

 

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fs007
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Das RP Kassel hat für diese Fälle schon vorgesorgt: Wenn auf die E-Mail keine Reaktion erfolgt, wird ein Schreiben per Post verschickt. 

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Diederich
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@fs007  schrieb:

Das RP Kassel hat für diese Fälle schon vorgesorgt: Wenn auf die E-Mail keine Reaktion erfolgt, wird ein Schreiben per Post verschickt. 


Ja, das stimmt ... es ist nur erstaunlich, dass viele Mandanten, welche die Soforthilfe beantragt und bekommen haben, bislang weder eine E-Mail noch ein Schreiben per Post erhalten haben. 🙄

 

Schlimmstenfalls könnte nach den aktuellen FAQ (Punkt 1.3 und 3.9) ja dann folgendes eintreten:

 

Sofern keine Rückmeldung von Ihnen erfolgt, wird der im Rahmen der Soforthilfe erhaltene Betrag in voller Höhe zurückgefordert.

Und dann ist der Streit bezüglich des Zugangs der Aufforderung zur Rückmeldung vorprogrammiert. 🙄

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fs007
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Und dann ist der Streit bezüglich des Zugangs der Aufforderung zur Rückmeldung vorprogrammiert

Aber nicht doch. Wenn auch auf den Brief nicht geantwortet wird, dann folgt ein zweiter Brief im sog. Postzustellungsverfahren. Das sind diese gelben Briefe, auf denen der Postbote das Datum der Zustellung vermerkt.

Erst wenn auf diesen nicht reagiert wird, erfolgt die Rückforderung.

 

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MarcelSchmitz
Einsteiger
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Ca. 15.000 Unternehmen sind nicht angeschrieben worden.

 

Das sieht man auch in den Links der Fuldaer Zeitung.

 

Es war immer die Rede das das Ministerium 90.000 Unternehmen angeschrieben hat und ca. 105.000 haben Soforthilfe beantragt. Also wurden 15.000 Unternehmen nie angeschrieben. Ich habe auch noch Mandanten die nie etwas bekommen haben. Ich denke hier wurde auch geschaut wie realistisch es ist, das Unternehmen Umsätze gehabt haben in der Lockdown-Zeit...

 

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letzte Antwort vor 10 Stunden 13:34:39 von MarcelSchmitz
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