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Ob da alle Webinar Anbieter dran denken?

14
letzte Antwort am 17.07.2025 16:05:05 von f_mayer
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einmalnoch
Experte
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Nachricht 1 von 15
906 Mal angesehen

https://www.n-tv.de/ratgeber/23-800-Euro-zurueck-fuers-Online-Coaching-Anbieter-fehlt-noetige-Zulassung-article25904553.html 

 

Ganz interessant zu lesen.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
Interceptor
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 15
818 Mal angesehen

"Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz" .... Deutschland halt 🙄

 

mfg

mehrkaffee
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 15
786 Mal angesehen

Passierschein A38 lässt grüßen.

 

Wahrscheinlich brauche ich bald noch eine Genehmigung, damit ich ein Coaching Angebot auch ansehen darf...

 

Da sind doch die Kosten der Verwaltung höher als der Nutzen für die Gesellschaft.

ulli_preuss
Fachmann
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Nachricht 4 von 15
749 Mal angesehen

@einmalnoch 

Kinder, Kinder, na das wird ja was geben, so weit vor Weihnachten. 

 

Im Ernst, das könnte sich wirklich zu einem GAU für die Branche entwickeln, denn ich denke mal, da liegen so einige gecoachte Leichen im Keller.

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
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f_mayer
Meister
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Nachricht 5 von 15
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In solchen Fällen empfehle ich prinzipiell einen Blick ins Urteil (und ggf. wie hier auch ins Gesetz) zu werfen. Vielen was sich in einem Artikel hanebüchen ausnimmt gewinnt dabei zumindest etwas Sinn.

 

Aus dem Urteil:

Der Gesetzgeber wollte mit dem FernUSG die Fernunterrichtsteilnehmer vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten schützen und das Fernunterrichtswesen als Bestandteil eines modernen Weiterbildungssystems fördern. Den
§§ 2 ff FernUSG liegt dabei, wie ausgeführt, ein gegenstandsbezogenes Schutzkonzept zugrunde, das den Teilnehmer, der im Vorfeld des Vertragsschlusses
und vor Erhalt der Unterrichtsmaterialien nur eingeschränkte Möglichkeiten hat,
die Eignung und Qualität eines Fernlehrgangs zu überprüfen, umfassend vor einer diesbezüglichen Fehleinschätzung bewahren soll, um eine Enttäuschung seiner Bildungswilligkeit zu verhindern (Regierungsentwurf des FernUSG aaO S. 1,
38
39
- 21 -
11-13, 16 f). Dieses im Verhältnis zum Direktunterricht gesteigerte Schutzbedürfnis besteht unabhängig davon, ob der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag zu
privaten oder zu unternehmerischen Zwecken abschließt (vgl. OLG Celle, Urteil
vom 4. Februar 2025 aaO unter II. 1. a) bb) (2); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 19;
dass., MMR 2023, 864 Rn. 33; dass. [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181
Rn. 5).
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass potentielle Teilnehmer heutzutage die Möglichkeit hätten, in Bewertungsportalen zu einzelnen
Lehrgängen zu recherchieren, die Bewertungen und Erfahrungen anderer Kunden nachzulesen und sich so ein erstes Bild von der Qualität des Kurses zu machen (so Laukemann/Förster aaO Rn. 24). Diese Möglichkeit steht Verbrauchern
im Sinne des § 13 BGB gleichermaßen zur Verfügung, so dass damit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG nicht begründet werden kann. Im Übrigen können solche Bewertungsportale schon wegen ihrer
teils fragwürdigen Seriosität und der Gefahr manipulierter Bewertungen die Qualitätsüberprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
FernUSG) nicht ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 33).

 

Aus dem Gesetz:

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
bodensee
Allwissender
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Nachricht 6 von 15
636 Mal angesehen

WEnn ich mal dazu komme, werde ich mal die Kammern anschreiben bei denen ich regelmäßig online - aber auch analog - teilnehme. 

 

Da fällt mir noch meine jährliche Pflichtfortbildung bei Knoll Institut ein, ob die so ein Zertifikat haben, keine Ahnung. Aber immerhin interessant zu wissen. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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sms6478
Beginner
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Nachricht 7 von 15
517 Mal angesehen

Ich finde vor allem den zweiten Punkt mit der Überwachung des Lernerfolgs interessant, da sie meiner Meinung nach ein Schlupfloch darstellt.

 

Denn gerade den unseriösen Anbietern aka Mental-, MPU- und Sonstwascoaches ist der Lernerfolg herzlich egal, die wollen nur das Geld sehen.

 

Oder übersehe ich da etwas, dass Fernunterricht nur dann gegeben ist, wenn BEIDE Punkte erfüllt sind?

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rschoepe
Experte
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Nachricht 8 von 15
500 Mal angesehen

@ulli_preuss  schrieb:

Im Ernst, das könnte sich wirklich zu einem GAU für die Branche entwickeln, denn ich denke mal, da liegen so einige gecoachte Leichen im Keller.


Das denke ich nicht. Zumindest die großen, seriösen Anbieter sollten das alle auf dem Schirm und eine entsprechende Zulassung haben. Das von @bodensee angesprochene Knoll Institut z.B. schreibt auf seiner Über uns-Seite "Unsere Lehrgänge sind staatlich anerkannt", was sie im Zweifel auch nachweisen können sollten. 😉

Das Urteil betrifft also in erster Linie halbseidene Anbieter und Coaches, die ihre Trainings primär über die sozialen Medien bewerben und verkaufen. Und da dürfte eine Marktbereinigung nun wirklich nicht zu beanstanden sein (außer man ist selbst in der Hinsicht aktiv).

 

@sms6478 schrieb:

Ich finde vor allem den zweiten Punkt mit der Überwachung des Lernerfolgs interessant, da sie meiner Meinung nach ein Schlupfloch darstellt.

Das sieht der BGH zum Glück nicht so:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts finde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs statt. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter Bezugnahme auf Senat, Urteil vom15. Oktober 2009- III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 20 ff) bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Ausreichend sei insoweit, wenn der Lernende in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung erhalte und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen könne, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden worden sei und "sitze".

BGH, Urteil v. 12.06.2025 - III ZR 109/24 - NWB Urteile, Rn. 13 (Hervorhebung von mir)

ulli_preuss
Fachmann
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Nachricht 9 von 15
391 Mal angesehen

@rschoepe 


Das Urteil betrifft also in erster Linie halbseidene Anbieter und Coaches, die ihre Trainings primär über die sozialen Medien bewerben und verkaufen. Und da dürfte eine Marktbereinigung nun wirklich nicht zu beanstanden sein (außer man ist selbst in der Hinsicht aktiv).


Bin ja bei Ihnen, was die zwielichtigen Anbieter angeht. Vielleicht war "GAU" in meinem Einwurf auch unglücklich gewählt, wenn man es von außen betrachtet. Ich meinte damit die Betrachtung innerhalb der Branche. 

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
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bodensee
Allwissender
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Nachricht 10 von 15
370 Mal angesehen

DAs Knoll und die Institute STb kammern seriös sind, keine Frage. Ich bin mit deren Leistung ja auch zufrieden und würde sicherlich nicht um die Lehrgangsgebühren streiten. 

 

Weil nur im Falle des Streits kommt es dann ja zu richterlichen Auseinandersetzungen und da helfen dann solche Urteile natürlich weiter. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 11 von 15
310 Mal angesehen

 

interessant wäre zu wissen, ob man als Kanzlei 'offiziell' eine "Zulassung" bräuchte, wenn man für eine Gruppe interessierter Mandanten eine kostenpflichtige Online-Schulung durchzuführen wollte, z.B. für Selbstbucher oder für neue DUO-Mandate etc.

 

Viele Grüße, M. Vogtsburger
... als Datev-Anwender bleibt man fit, wg. der täglichen Klimmzüge, Saltos, Hindernisläufe, Wiederholungen, Workouts ... ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
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"feine Pfote, derbe Patsche, fiddelt auf der selben Bratsche" (Heinrich Heine, 1797–1856) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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Hinweis: dieser Beitrag kann Spuren von Ironie enthalten, bei jedem Wetter ☀ ☁ ☂ ☃ ☄


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☀ ☁ ☂ ☃ ☄ ... alle Wetter, die Frisur hält, trotz Corona !
"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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Moonshine
Erfahrener
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Nachricht 12 von 15
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Das bezieht sich eher auf die Gruppe, die damit geworben haben: Komm in meine Gruppe und du wirst reich. Krypto Beratung und co.

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vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 13 von 15
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... schon klar, aber ein Gesetz gilt ja nicht nur für die schwarzen Schafe 

 

Bei einer 'seriösen' Schulung wird einem ja auch Reichtum versprochen. Man ist hinterher 'steinreich' an Wissen 😎

 

... und wenn es um's Zahlen geht, hört der Spaß bei und mit manchen Kandidaten oft auf 😎

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rschoepe
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Nachricht 14 von 15
202 Mal angesehen

Die Kanzlei dürfte nur selten der Anbieter solcher Schulungen sein, schließlich gehört das nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters und kann die Freiberuflichkeit gefährden. Und als Intermediär, der nur eine Kostenbeteiligung erhebt, dürfte sie davon nicht betroffen sein. Sondern der IT-Partner, der die Schulung macht.

f_mayer
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Ich würde vermuten, dass der zweite Punkt, Überwachung des Lernerfolges, zur Abgrenzung gegenüber dem bloßen anbieten von Videos oder auch Liveaufnahmen dient. Mit kommt dieses Kriterium sogar ganz gut vor, wenn vom Anbieter eine (semi-)aktive Überprüfung des Lernerfolges wie auch immer angeboten wird scheint mir das doch was anderes zu sein als das bloße passive konsumieren eines Videos oder Auftritts.

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letzte Antwort am 17.07.2025 16:05:05 von f_mayer
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