Hallo Frau Zeitler,
befand sich in den Anlagen KEIN Antrag oder ein LEERER Antrag ohne Kreuzen und Unterschrift?
Warum wollen Sie den Antrag zurückziehen, wenn er ordentlich eingereicht wurde und denken Sie, dass eine Wiederholungseinreichung Abhilfe schafft?
Ich frage dies bewusst, weil es mich aufrichtig interessiert.
Ich hatte am 29.09.2020 eine Ü-Hilfe II beantragt und sorgfältig geprüft, ob alles vollständig vorhanden war.
Am 06.11.2020 erhielt ich Post von der finanzhilfen-uehi@l-bank.de , der Antrag könne nicht bearbeitet werden, da die Angaben unvollständig wären.
Ich war perplex und schaute im Portal den Antrag an und siehe da. Keine Kreuze, keine Unterschriften. Leer. Man bat mich die Anlagen an o.g. E-Mail unter Angabe der Vorgangsnummer per E-Mail zu senden.
Vermutung: Der Antrag der "LEER" hinterlegt wurde, wurde von uns per pdf an den Mandanten gesendet. Dieser hat die Kreuze mit einem Pdf-Programm eingetragen und genauer betrachtet, gescannte Unterschriften eingefügt. Könnte es ggf. sein, dass das empfangende System diese "eingesetzten" Bausteine einfach entfernt hat?
Die Anträge mit Ausdruck, Originalunterschrift und Scan weisen diesen Mangel nicht auf.
Hallo Frau Zeitler,
war eben selbst nochmal bei den Anträgen. In der letzten Zeile ist jetzt auch bei mir der Text "Zurücksetzen" verschwunden. Ganz undeutlich taucht aber noch in hellerem Dunkelblau auf dunkelblauem Untergrund das Fragezeichen auf, wenn man da raufgeht, erscheint "Antrag zurückziehen". Vielleicht einfach mal bei dem entsprechenden Antrag in der letzten Spalte reinklicken und gucken, was passiert. Kann ja sein, daß auch in den Ministerien gearbeitet wird und jemand die Schriftfarben geändert hat (Farbe wie Hintergrund und 100% transparent).
Ingo Burghardt
Leider passiert hier nichts, das habe ich schon versucht. Vielen Dank.
Wie von Ihnen vermutet, befindet sich in den Anlagen eine leere Erklärung des Antragsstellers. Allerdings waren die Erklärungen per Hand unterschrieben und dann per pdf hochgeladen.
Nachtrag: ich denke, dass dieser Antrag so unvollständig ist (siehe faq 3.15 ), deshalb würde ich diesen gerne neu stellen (siehe faq 3.19).
... immerhin hat gestern im Fernsehen Professor Lars Feld (seit 2011 Mitglied des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung („Rat der Wirtschaftsweisen“), zu dessen Vorsitzendem er im März 2020 gewählt wurde) angedeutet, dass er selbst die derzeitigen Hilfen für überhöht hält und dass sich die Kompensationen eigentlich an den Fixkosten der betroffenen Unternehmen orientieren müssten und nicht sogar noch darüber liegen sollten.
... aber ich frage mich wirklich, wer eigentlich die Regierung berät, wenn nicht die 'Wirtschaftsweisen' oder die sonstigen gern zitierten Wirtschaftswissenschaftler.
Der Kollege Brinkhaus sitzt doch auch ganz vorne im Ausschuss mit dabei. Schätze aber, er ist wohl schon "zu lange raus" um noch klare, rationale, wenn auch relativ überschaubare, Gedanken fassen zu können 😈
... es klingt alles wie ein 'Schuldbürgerstreich' ... äähm ... 'Schildbürgerstreich', über den man lachen könnte, wenn es nicht so ernste Konsequenzen hätte
... wahrscheinlich waren die gleichen Excel-Rechenkünstler am Werk, die auch die USt-Senkung milchmädchenhaft ausgetüftelt haben
Nochmal in die Runde HAFTUNG:
Hat jemand Freifelder, Fragefelder oder ähnliches in den Anträgen gefunden?
Grund: Einzelunternehmer mit Postfiliale und Gaststätte
Problem: Ich möchte einen VERWALTUNGSAKT/BESCHEID
weil:
a) stufe ich den Einzelunternehmer als Mischbetrieb ein, kann ich die Antragsberechtigung nicht bestätigen, kein Antrag->hafte also gegenüber dem Mandanten
b) reiche ich den Antrag ein, weil ich nur die Gaststätte betrachte, hafte ich gegenüber dem Bundesland (ein Schelm, wer anders drüber denkt)
Ich glaube auch, es wird so sein wie im Steuerrecht: Aussagen der Behörden binden diese nur bei "Verbindlicher Auskunft". Und die Vermutung liegt nahe, daß ich bei schriftlichen Anfragen am 01.02.2021 die Bestätigung erhalte, daß der Mandant antragsberechtigt sei, die Antragsfrist aber am 31.01.2021 endete.
Schönen ersten Advent
Ingo Burghardt
Die Daten im Antrag werden sehr genau geprüft. Deshalb sollten die Unterschriften handschriftlich getätigt werden. Dies wurde bereits einmal bei mir bemängelt.
Des weiteren hatte ich eine Unterschrift in Kyrillisch, die natürlich vom "Aussehen" vom lateinischen Schreibstil abweicht. Auch dies konnte erst durch eine Rückfrage geklärt werden.
Also die Anträge werden tatsächlich oberflächlich geprüft.
Die aktuellen technischen Probleme führe ich auf die große Anzahl der Anträge zurück und das das System dadurch wieder "in die Knie" geht.
Hallo Deusex,
bei nur Barumsätzen (Gastro) bringt das natürlich nichts. Ich habe aber z.B. einen Bäcker der ausschließlich Gastrobetriebe beliefert. Er rechnet die Kuchenlieferung alle 14 Tage ab. Die Gelder kommen dann in der Regel nochmal 14 Tage später erst bei ihm an.
Bei Istversteuerung hat er den Ausfall also überwiegend im Dezember und noch fast keinen im November. (Hilft dann ggf. für die Dezemberhilfe....)
Ich lese zwar kein Wahlrecht wie bei der Überbrückungshilfe, es steht uns ja aber natürlich frei das Mandat entsprechend auf Sollversteuerung umzustellen. Somit haben wir m.E. wenn wir das dann in der Erklärung des Jahres 2020 auch so durchziehen m.E. doch ein indirektes Wahlrecht (natürlich mit Folgen die sich nicht nur auf die Novemberhilfe beschränken"
Gruß Markus Schön
Bei einer - nur zum Zwecke der Erlangung der Subvention Novemberhilfe - erfolgten Umstellung in der Jahreserklärung hätte ich ein Störgefühl.
Insbesondere auch, weil die unterjährigen USt-Voranmeldungen 2019/2020 nicht so abgegeben worden sind.
Ein reines Versteuerungsart-Wahlrecht wie bei der ÜH I-II ist, wie Sie zu Recht feststellen, bei der Novemberhilfe (die für die, die eine Förderung bekommen, im Regelfall sehr hoch ist) nicht vorgesehen.
Vergleichszeitraum (USt-Voranmeldung/Steuererklärung regelmäßig schon abgegeben) und aktueller Zeitraum müssten zudem ja steuerlich übereinstimmen.
BStBK-FAQ führt ergänzend aus:
„Sollte der Umsatz im Vergleichszeitraum durch nachträgliche Änderung der
Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt durch den Antragsteller in auffälligem Maße nach oben korrigiert werden, kann das Finanzamt dies zum Anlass einer Steuerprüfung beim Antragsteller nehmen„
mit freundlichem Gruß
Hilmar Speck
Guten Morgen,
darf ich nochmal nachhaken was die Kollegen hier für eine Meinung haben:
Würde mich auch über Meinungen freuen...
Gruß
Martin Feuerbacher
Ich würde nur die Margen berücksichtigen von Reisen, die im November abgeschlossen wurden.
Anzahlungen sind definitiv kein Umsatz beim Bilanzierer. Sonst wären alle zufälligen Geldeingänge (Überzahlung Strom, Versicherungserstattungen, Steuerrückzahlungen etc.) auch im November zu berücksichtigen.
...und ich würde mal die Frage in den Raum stellen, ob denn ein Reiseveranstalter überhaupt zum Begünstigtenkreis der Novemberhilfe gehören kann - ich persönlich sehe das nicht so......
Die Frage habe ich mir auch gestellt, aber das ist tatsächlich der Fall, da in der Landesverordnung des Infektionsschutzgesetzes des Freistaat Bayern die Durchführung von touristischen Reisen verboten sind. Laut einer Stellungnahme des Landesverbandes der Reisebusunternehmen ist damit die Voraussetzung der Novemberhilfe erfüllt....
@martin65 Da bin ich mir eben nicht so sicher, da die FAQ´s explizit von steuerbaren Umsätzen i.S. §1 Abs. 1 UStG sprechen und da wären bei einem Bilanzierer über die Mindestistversteuerung des §13 UStG Anzahlungen definitiv dabei...wenn hier kein Margenbesteuerung wäre...
Habe mich aber auch für den Weg entschieden nur die Busreisen die im November stattgefunden haben einzubeziehen...
@FeuerbacherM schrieb:Die Frage habe ich mir auch gestellt, aber das ist tatsächlich der Fall, da in der Landesverordnung des Infektionsschutzgesetzes des Freistaat Bayern die Durchführung von touristischen Reisen verboten sind. Laut einer Stellungnahme des Landesverbandes der Reisebusunternehmen ist damit die Voraussetzung der Novemberhilfe erfüllt....
o.k., sorry, hätte ich nicht gedacht, da ja private und berufliche Reisen nach wie vor möglich sind.....oder Reisen zu den Kanaren, Madeira, etc. (o.k., mit dem Bus eher unwahrscheinlich, aber incl. Fähre möglich)
@Arnd05 Der Bus kommt mit Touristen nicht aus Bayern raus 😂 da hier Verbot. Fliegen darf man natürlich als Privatperson...daher wird für die Novemberhilfe auf die Landesverordnungen abgestellt....wenn das Bundesland die Passage nicht in die Verordnung aufnimmt keine Novemberhilfe 🤔...einfach absurd was da für Ungerechtigkeiten entstehen....
Das Problem ist bei der Margenbesteuerung am Ende nur die Differenz des Reisepreises und der Reisevorleistungen umsatzbesteuert werden. Ein Mittelweg wäre, wenn man den prozentualen Anteil (Verhältnis Erlöse zu Reisevorleistung) zu Rate zieht. Bevor ich nichts unternehme oder Umsätze/Anzahlungen weglasse, würde ich diesen Wert ansetzen.
Fraglich wäre dann auch, ob die Reisen in 2020, für die die Anzahlungen im November 2019 vereinnahmt wurden, auch tatsächlich stattgefunden haben, oder ob die AZ zurückgezahlt wurden.
Aber so richtig sicher bin ich auch nicht. Bestimmt kann man die Zweifelsfälle durch Argumentation in die Förder-Anträge mit aufnehmen. Korrigiert muss am Ende ohnehin werden.
@martin65 schrieb:Ich würde nur die Margen berücksichtigen von Reisen, die im November abgeschlossen wurden.
Anzahlungen sind definitiv kein Umsatz beim Bilanzierer. Sonst wären alle zufälligen Geldeingänge (Überzahlung Strom, Versicherungserstattungen, Steuerrückzahlungen etc.) auch im November zu berücksichtigen.
Das sehe ich anders. Es wird explizit auf die steuerbaren Umsätze im Voranmeldezeitraum agbestellt. Erhaltene Anzahlungen sind hier zu versteuern. Bei der Überbrückungshilfe(n) ist das in den FAQs auch entsprechend klar gestellt.
Rückzahlungen von Strom etc... können kein Umsatz sein. Dies führt in der Voranmeldung auch nicht zu einer Umsatzsteuer sondern ggf. nur zu einer negativen Vorsteuer.
Wobei m.E. ein Reisebüro nicht in die Novemberhilfe fällt. Hier gibt es in der Überbrückungshile 2 ausreichende Möglichkeiten die entgangenen Margen zu berücksichtigen.
Gruß Markus schön
Gruß Markus Schön
Hallo ,
darf ich fragen, wie Sie die Anzahlungen, die auf die Busreisen gezahlt wurden, verbuchen?
Ich hatte das gleiche Problem bei der Ü2 ( Busunternehmer, der Tagestouren ausführt). Da dort bei den FAQ´s die Anzahlungen explizit genannt sind, habe ich die Anzahlungen aufgeteilt (geschätzt nach dem Verhältnis von Konto 8191 zu 8193).
.. ich bin jetzt grad etwas verwirrt.
Bei der Ü2 konnte man -so zumindest meine Interpretation - bei der Ermittlung des (Vergleichs)Umsatzes entweder die Marge zu Grunde legen, oder das tatsächlich vom Kunden gezahlte Entgelt. Man musste sich halt für eins von beiden entscheiden.
FAQ Ü 2:
8 Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 Umsatzsteuergesetz kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde.
Bei der Novemberhilfe fehlt dieser Zusatz, was also bedeutet, dass Reiseveranstalter "nur" 75%" Ihres Gewinns (Marge) erstattet bekommen.
@ms1702 schrieb:
@martin65 schrieb:Ich würde nur die Margen berücksichtigen von Reisen, die im November abgeschlossen wurden.
Anzahlungen sind definitiv kein Umsatz beim Bilanzierer. Sonst wären alle zufälligen Geldeingänge (Überzahlung Strom, Versicherungserstattungen, Steuerrückzahlungen etc.) auch im November zu berücksichtigen.
Schwierig zu beurteilen. Da die geleisteten Anzahlungen keine Umsätze sind und erst später zu Margen-Umsätzen führen kann man evtl. auch anderer Ansicht sein. Wenn man die "Anzahlung" als Reisepreis sieht und dem gegenüber stellt, was später erst in die Position Umsatz fließt.
Bei der Margenbesteuerung wird keine Umsatzsteuer auf die Reiseleistung in den Rechnungen ausgewiesen und bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird nur der geschätzter Teil der Reiseleistung als steuerpflichtig behandelt, der auf die spätere Margenhöhe entfällt.
@ms1702 Es ist bei mir keine Reisebüro mit Agenturleistungen sondern ein Reisebusunternhemen...und da gibt es tatsächlich die Betroffenheit durch den Lockdown Light, da in Bayern touristische Reisen untersagt sind. 75% vom Umsatz sind deutlich mehr als die Erstattung der Margen in ÜH II für bereits gebuchte und im Nachgang stornierten Reisen in 2020. Die meisten stornierten Margen sind in der 1. erste Jahreshälfte gewesen und damit bereits in der ÜH I enthalten.
@stbberlin ÜH II habe ich noch nicht bearbeitet, nur die ÜH I. Die Anzahlungen werden erfolgsneutral auf ein Verrechnungskonto ohne USt gebucht und dann aufgelöst, wenn die Reise abgerechnet wird, d.h. die Marge feststeht. Anders ist das aus meiner Sicht nicht lösbar. Wir haben aber nie Probleme mit den Umsatzgrenzen der ÜH I gehabt. Das Unternehmen hat uns eine Aufstellung der gebuchten und in diesen Zeiträumen stornierte Reisen geliefert und wir haben dann eine Pauschalmarge aus den Reisen der Vergangenheit errechnet und zu Grunde gelegt. Damit waren wir in dem Zeitraum weit über dem Maximalbetrag von TEUR 150.
Da ÜH II auch auf die stornierten Margen für die erstattungsfähigen Kosten abstellt ist m.E. die Novemberhilfe deutlich höher...
@stbberlin Es stimmt der Verweis fehlt, aber nur weil bei §25 eine andere BMG für die Umsatzsteuer beinhaltet bedeutet das aus meiner Sicht nicht, dass die UN plötzlich nur noch die Marge zu 75% erstattet bekommen. Dafür spricht ja auch, dass explizit nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) mit einbezogen werden. Es soll die entgangenen Umsätze zu 75% erstattet werden. Daher haben wir 75% der Einnahmen für im November 2019 absolvierten Reisen ohne Anzahlungen zu Grunde gelegt....
... ich bin ganz bei Ihnen, wenn ich das ganze logisch betrachte.... nur was ist an dieser Novemberhilfe schon logisch?
Woraus entnehmen Sie, dass nicht steuerbare Umsätze mit einbezogen werden? Der in Ü2 enthaltene Verweis fehlt m.E. bei der Novemberhilfe...
@stbberlin Stimmt, der Verweis fehlt bei der Novemberhilfe....Ich habe schon in der 1. Überbrückungshilfe die Erfahrung gemacht, dass im nachhinein der Anwendungsbereich verändert wurde. Wenn man da nicht offensiv an die Sache rangegangen ist, hat man schnell zu wenig Hilfen beantragt. ich kann wirklich nicht verstehen, dass man nicht einfach die Definitionen in den Hilfen gleich macht. Macht einfach keinen Sinn und führt dazu, dass wir sogar am Sonntag noch diskutieren 😡! Ein Wahnsinn...Trotzdem einen schönen 1. Advent!
@deusex schrieb:
Fall: Rentner der seine kleine Kneipe weiterführt und am 29.02.2020 noch zwei Bedienungen beschäftigt hatte (letzter Arbeitstag) und zum 29.02.2020 abgemeldet wurden.
Solide Renteneinkünfte, die deutlich höher liegen. Umsätze im November 2019 ca. 5.000 €.
Lösung: Weil zum 29.02.2020 Beschäftigte da waren (unabhängig der Stundenzahl) erhält er 75% des Vorjahresumsatzes.
Die 51%-Grenze zählt hier offensichtlich dann nicht. Hätte er keine Beschäftigten zum 29.02.2020 gehabt, würde die 51%-Grenze greifen und er ginge leer aus.
Ich lasse mich gerne berichtigen, aber im Zweifel "in dubio pro reo".
Insgesamt entpuppt sich die Novemberhilfe als äußerst "hemdsärmelig".
Dem Rentner dürfte keine Hilfe zustehen:
FAQ schrieb:Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz4,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)5 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,
- Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 dauerhaft eingestellt haben und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Da die Kneipe zum 29.02. abgemeldet wurde steht im nichts mehr zu. Ich hatte gerae einen Fall von einem Gastronomen, der zum 30.09 seinen Betrieb eingestellt hat (geplanter Renteneintritt).