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§ 16 Steuerberatervergütungsverordnung - Auslagen - Digitalisierung

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letzte Antwort am 28.04.2024 12:25:44 von deusex
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DieLena
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Hallo zusammen, 

 

ich habe mich eben mal mit der schönen Steuerberatervergütungsverordnung auseinandergesetzt. Im Speziellen das Thema Ersatz von Auslagen und den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. 

 

Nun sind die Gesetze von anno dazumal und für digitale Kanzleien u. U. nicht mehr ganz so up to date. Die Portokosten sinken, dafür steigen aber andere Kosten, wie die für Server, ASP-Partner, Software, ... "--> alles rund um die Digitalisierung" allgemein. Streng genommen, ist die eMail also auch nicht gratis. 

 

Ich störe mir ein wenig an der Begrifflichkeit "Post- und Telekommunikationsdienstleistungen", da das gelegentlich von den Mandanten bemängelt wird - "ich krieg ja keine Post mehr von euch!". Stimmt - aber dafür digitale Dienstleistungen. 

 

Gibt es innerhalb der Verordnung einen Paragraphen, der sich auf den Ersatz von digitalen / immateriellen Kosten stützen? Ich konnte ihn nicht finden. 

Hat man vielleicht innerhalb von DATEV die Möglichkeit, den Begriff zu ändern, sich aber trotzdem auf §16 zu beziehen? 

 

Wie habt ihr das als digitale Kanzlei gelöst? Einfach weiter Porto und Telefon abrechnen und damit die digitalen Kosten decken oder habt ihr eine andere, kreative Lösung? 

 

Danke und viele Grüße 

Lena 

rschoepe
Fachmann
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Jetzt wollte ich gerade sagen, dass Mail doch auch Telekommunikation ist, und dann …

 

Email-Dienste sind keine Telekommunikationsdienste (heuking.de)

Der EuGH stellt in seinem Urteil bezüglich „Gmail“ darauf ab, wer die technische Signalübertragung zu verantworten hat. Bei „Gmail“ werden Datenpakete, die die Emails enthalten, über das allgemeine Internet verschickt, sodass Google die technische Signalübertragung nicht selbst durchführt.

<🍞>Mist!</🍞>

 

Da müssen die Kammern dann wohl mal Lobbyarbeit betreiben, dass die Verordnung zeitgemäß angepasst wird.

DieLena
Einsteiger
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Danke für deine Antwort. 

 

Trotzdem nicht ganz falsch der Gedanke, denn in den Köpfen ist Internet durchaus gerne noch "Modem und Telefon". Gleichzeitig aber sehen Mandanten digitale Rechnungen, Unternehmen online, meine Steuern, eMail und dann steht auf ihrer digitalen Rechnung "POST und Telekommunikation" ... schon ein bisschen 90er. 

 

Es ist von mir auch nur ein Wunsch, den Begriff zu ändern - kein Muss. 🙂 Falls also jemand eine kreative Idee hat, die rechtlich konform ist, gerne her damit. 🙂 

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noescher
Fortgeschrittener
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Hallo @DieLena 

dieses Thema "Gibt es innerhalb der Verordnung einen Paragraphen, der sich auf den Ersatz von digitalen / immateriellen Kosten stützen?" ist seit langem ein Diskussionspunkt zwischen der BSTBK und dem BMF.

Wir Steuerberater haben durch die Digitalisierung zum Teil erhebliche Mehrkosten (siehe auch z. B. DATEV-Rechnungen für Übermittlung von StE/Bilanzen, usw.).

 

Aktueller Stand ist, dass die Kosten der Digitalisierung in der Vergütungsverordnung eingepreist sind (also in den Zehnteln und den Gegenstandswerten) und daher, soweit die STBVV zur Anwendung kommt, keine gesonderten Digitalisierungskosten abgerechnet werden dürfen.

 

Bei der Anwendung von § 16 STBVV "Post- und Telekommunikation" handelt es sich um Pauschalen, die zwingender Honorarbestandteil sind. Selbst wenn nur eine mündliche Beratung vor Ort statt findet, die gemäß § 21 STBVV abgerechnet wird, ist diese Pauschale grundsätzlich "zwingend" anzusetzen. Es bedarf also keinerlei Rechtfertigung, dass das angesetzt wird, sondern vielmehr eine Mandatsaufklärung, wie sich das Honorar zusammensetzt. Der Ansatz der Pauschale darf keine Rolle für das Honorarverständnis spielen. Die Praxis ist hinsichtlich dieser Pauschalen leider sehr zurückhaltend - und leider wird dann auch noch darüber geschwiegen anstatt dem Mandanten zu zeigen, wieweit man ihnen mit dem Honorar entgegengekommen ist.

 

Mögliche Lösungen für die Frage:

a) Vergütungsvereinbarungen gemäß § 4 STBVV (höhere Honorare)

b) Prüfung, ob einzelne Leistungen tatsächlich unter die STBVV fallen - fallen die Leistungen unter § 631 bzw. § 611 BGB, können Sie das Honorar frei gestalten

c) Soweit als möglich anhand der Rechtslage prüfen, ob gewisse Digitalisierungskosten (z. B. Kosten für DUO) direkt von den Softwareanbietern an die Mandanten berechnet werden müssen. 

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
DieLena
Einsteiger
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Hallo @noescher , 

 

herzlichen Dank für die sehr ausführliche und hilfreiche Antwort! 

 

Viele Grüße 

Lena 

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Norddeutsch_Gunns
Einsteiger
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Datev-Auslagen:

 

Nochmals eine kurze Frage zu diesem Thema. Berechnet jmd. die Datevkosten auf Basis eines Prozentsatzes weiter und wenn ja, wie hoch ist dieser bei Euch? (Rechtliche Würdigung kenne ich, vielen Dank.) 

Ich meine es mal bei Anwälten gesehen zu haben mit einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2% o.ä.

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ch_h_
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Wir handhaben es so, dass DATEV-Software, die der Mandant selbst nutzt, auch direkt von DATEV an den Mandanten berechnet wird (mitgliedsgebundenes Mandantengeschäft, schon seit Jahren und ausnahmslos).

 

Dazu gehört u.a. Unternehmen online, aber auch - soweit beim Mandanten vorhanden und dort selbst genutzt - On-Premise-Produkte wie Rechnungswesen oder Lohn und Gehalt/LODAS.

 

Die Kosten, die uns entstehen (egal, ob Arbeitszeiten, Fix- oder sonstige variable Kosten verschiedenster Art), haben wir bei der Kalkulation unserer Leistungen im Blick und bemessen die Rechnungshöhe entsprechend.

deusex
Experte
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@noescher  schrieb:

 

Bei der Anwendung von § 16 STBVV "Post- und Telekommunikation" handelt es sich um Pauschalen, die zwingender Honorarbestandteil sind. 

 


Herr @noescher , ich würde das gerne berichtigt haben, denn die StbVV "zwingt" keinen Berater diese Auslagen in Rechnung zu stellen, weder im Einzelnen noch als Pauschale, selbst wenn originär ein Anspruch bestehen würde.

 

 

@DieLena : Haben Sie schon mal daran gedacht, diese kaum zu plausbilisierbaren Kostenpauschalen überhaupt zu berechnen ? Lassen Sie sie doch einfach weg . . . 😎

 

Diesen "§16er-Zwanziger" habe ich noch niemals berechnet und werden dies auch niemals tun, weil ich exakt wegen Ihren Gedankengängen mir nicht die Blöße geben wollte.

 

Wie Sie selbst sagen, geraten Sie in Erklärungsnöte und genau diese sind berechtigt.

 

Nicht wenige Übernahmemandate oder auch Nicht-Übernahmemandate, mit denen trotzdem geredet werden darf, monierten exakt diesen Posten mit 20 €, der aus dem Blickwinkel des Mandanten nicht nachvollziehbar ist, wenn "da hat mich den ganzen Monat niemand angerufen und Post war diesen Monat auch keine..." gesagt wird.

M.E. rückt diese Pauschale die Glaubwürdigkeit der gesamten Honorares in ein schlechtes Licht und Achtung:

Für eine Berechnung müssen aber auch Kosten angefallen sein, welche dem §16er zuzurechnen sind !

 

@ch_h_ stimme ich hier zu, dass man mit einer sauberen Kalkulation des Mandates, womit die StbVV dies immer abbilden kann, auf solche "Almosen" in der Rechnung verzichten kann.

 

Im Gegensatz zu Ihnen @ch_h_  habe ich allerdings alle Mandate wieder aus dem MigMaG und damit meine Mandanten von Rechnungen der DATEV befreit, weil auch hier verschiedentlich geäußert wurde, dass die Mandanten "EINEN" zahlen und das sei der Steuerberater; sie würden ihren Kunden ja auch nicht Rechnungen von Zulieferen oder Subunternehmer direkt zustellen lassen.

 

So hat eben jeder seine Attitüde bei der Rechnungsgestaltung.

 

Jedenfalls kann ich vielleicht 10% meiner Mandanten die Mär von höheren Kosten durch Digitalisierung/Automatisierung erzählen; der Rest wird fragen, ob ich etwas fad im Kopf bin und denselben schütteln 😉

 

Wartung, Reparatur, Ersatz von Druckern oder Kopierern entfällt weitgehend.

Kein Briefpapier, Briefumschläge, Porto oder Post- bzw. Mandanten durch Mitarbeitern.

Schnellere Kommunikationskanäle in alle Richtungen und anreiselose Besprechungen über teams, Videotelefonie oder klassisch Telefon . . .

Usw.

Richtig ist, dass man etwas aufwenden muss, bis man die Grundlagen geschaffen hat, aber das ist mit Fortbildungen ähnlich . . .

 

Zur Wahrheit gehört doch, dass die Kosten schmelzen und nicht höher werden. Die Zeitersparnis bei allen Parteien offenbaren dies und konterkariert das Mehrkosten-Argument sowieso.

 

Insofern wäre ich mit dieser Argumentation äußerst vorsichtig, denn auch (unsere) Mandanten digitalisieren sich und ich würde mit halbseidenen Argumenten garantiert meine Glaubwürdigkeit erheblich einbüssen.

 

In den letzten zehn Jahren habe ich persönlich die Portokosten auf ca. 5% des Ausgangswertes gesenkt, weil nichts mehr in Papier rausgeht; außer überlassenen Mandantunterlagen, die nicht geschreddert werden dürfen.

Mit der Hälfte des Personals arbeiten wir heute höhere Auftragslagen ab, womit gleichwohl nicht auch die Vergütungen halbiert wurden.

 

§16 und Unternehmen online, Auftragswesen und die anderen low-budget-Gimmicks sind selbstverständlich einkalkuliert ! Wer das nicht schafft, ist nicht zu beneiden . . . und da möchte ich nicht überheblich klingen.

 

Wer natürlich nach jedem möglichen Euro giert, kommt um den "§16-Zwanziger" nicht umhin.

 

Für die Weiterberechnung von Prüfer-DVDs oder Sonstigem alle Jubeljahre mal, gehe ich eben das Risiko einer eventuellen Gewerblichkeit und die Kostenberechnung lasse ich mir kurz per E-Mail bestätigen, damit dürfte ich in den §§4, 14 StbVV drin sein.

 

Nicht wenige Mandatsübernahmen haben sich exakt an dieser Rechnungsposition bei Ihrem früheren Berater gestört und ich konnte sie "beruhigen", dass solche Nebenkosten natürlich in der Vergütung einkalkuliert und enthalten sind.

Obwohl dasselbe bezahlt wird, ist es auf einmal ein anderes Produkt !

 

Die Gespräche der letzten Jahre haben reichlich Erkenntnisse geliefert und meine Kanzleidigitalisierung wesentlich beeinflusst und bildeten Grundlage für die "neuen" Arbeitsabläufe in der Kanzlei.

 

Auch dies nur ein Impuls, um zu zeigen, wie es manch anderer vielleicht hält und selbstverständlich erhebe ich keinen Anspruch auf Allmacht und Unfehlbarkeit 😉

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noescher
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@deusex schrieb: 

Herr @noescher , ich würde das gerne berichtigt haben, denn die StbVV "zwingt" keinen Berater diese Auslagen in Rechnung zu stellen, weder im Einzelnen noch als Pauschale, selbst wenn originär ein Anspruch bestehen würde.

 


Definitiv keine Berichtigung. Gesetzlicher Anspruch ist gesetzlicher Anspruch. Und darum zwingender Honorarbestandteil, der vom Mandanten nicht rechtlich beanstandet werden kann.

 

Mein Beitrag gibt die exakte Begründung des BMF zum Thema Digitalisierungskosten wieder.

Entsprechend wurde die Frage von @DieLena beantwortet.

 

Sie können Ihre Rechnungen schreiben, wie Sie es wünschen.  
§ 4 Absatz 4 STBVV erlaubt dies auch ausdrücklich.

 

Beim Thema MigMag (Frage von @Norddeutsch_Gunns und Antwort von @ch_h_ ) sind wir beide unterschiedlicher Auffassung. Ist bekannt und in der Community ohne weiteres nachzusuchen. Ich berufe mich auf Ausführungen der BSTBK und Zivilrecht samt negativer Folgen bei Mandatsbeendigung), Sie sich auf Praktikabilität im Mandantenumgang. Mögen die Suchenden sich eine eigene Meinung bilden.

 

Das Ziel wäre, insgesamt weniger Arbeit mit MigMag und weniger Probleme bei Mandatsbeendigungen zu haben. Dazu müsste aber die DATEV einiges ändern. Was ich aktuell nicht sehe.

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
deusex
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@noescher  schrieb:

@deusex schrieb: 

Herr @noescher , ich würde das gerne berichtigt haben, denn die StbVV "zwingt" keinen Berater diese Auslagen in Rechnung zu stellen, weder im Einzelnen noch als Pauschale, selbst wenn originär ein Anspruch bestehen würde.

 


Definitiv keine Berichtigung. Gesetzlicher Anspruch ist gesetzlicher Anspruch. Und darum zwingender Honorarbestandteil, der vom Mandanten nicht rechtlich beanstandet werden kann.

 


Herr @noescher : Ihre Aussagen impliziert, dass ich verpflichtet bin, in meinen Rechnungen diesen §16 zu berechnen und genau das sagte ich damit aus, dass ich nicht gezwungen bin, diese Position in einer Rechnung aufzuführen.

Dies galt es zu berichtigen.

Trotz eines gesetzlichen Anspruches muss ich diesen nicht geltend machen. Wenngleich die Berechnung durch den Rechnungsempfänger nicht zu beanstanden ist; um das ging es aber bei meiner Aussage nicht.

 

Nichtsdestotrotz müssen m.E. auch für die Berechnung der Pauschale des §16 tatsächlich Kosten im Mandat angefallen sein, die diesen gesetzlichen Anspruch auslösen, denn die Pauschale nach §16 stellt keine allgemeine Kostenumlage dar.

 

Die Ausführungen zum MigMaG oder nicht, sind mir bekannt, sind hier jedoch eher Nebenthema.

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noescher
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@deusex schrieb: Nichtsdestotrotz müssen m.E. auch für die Berechnung der Pauschale des §16 tatsächlich Kosten angefallen sein, denn diese stellt keine allgemeine Kostenumlage dar.


Das entspricht nicht der mir bekannten Rechtsauffassung der BSTBK, der mir bekannten Kommentarauffassungen und auch nicht der mir bekannten Rechtsprechung zum Thema Steuerberaterhonorar.

 

Und praktisch gedacht: Schaffen Sie aktuell eine zu berechnende Tätigkeit, bei der Sie nicht mindestens 1x den Internetbrowser benötigen? (=> Kosten für Telekommunikationsdienstleistung)

Viele Grüße
Peter Nöscher
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deusex
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@noescher  schrieb:

@deusex schrieb: Nichtsdestotrotz müssen m.E. auch für die Berechnung der Pauschale des §16 tatsächlich Kosten angefallen sein, denn diese stellt keine allgemeine Kostenumlage dar.


Das entspricht nicht der mir bekannten Rechtsauffassung der BSTBK, der mir bekannten Kommentarauffassungen und auch nicht der mir bekannten Rechtsprechung zum Thema Steuerberaterhonorar.

 

Und praktisch gedacht: Schaffen Sie aktuell eine zu berechnende Tätigkeit, bei der Sie nicht mindestens 1x den Internetbrowser benötigen? (=> Kosten für Telekommunikationsdienstleistung)


Für eine Buchführung, für einen Jahresabschluss, für eine Einkommensteuererklärung, für eine Umsatzsteuererklärung, für die Lohnarbeiten und so weiter, benötige ich diese im Prinzip nicht !

 

Ein reine Unterhaltung eines Internetzuganges oder der Möglichkeit der E-Mail-Kommunikation erfüllt m.E. noch nicht den gesetztlichen Anspruch des §16, sondern vielmehr müssen im Mandat konkrete Kosten entstanden sein; die Höhe ist dann allerdings irrelevant und selbst bei 0,01 € wären die 20 € statthaft.

 

Würden Sie bitte noch kurz darlegen, ob ich als Kanzleiinhaber tatsächlich, zwingend rechtlich verpflichtet bin, Entgelte nach §16 in meinen Rechnungen auszuweisen, die ich partout nicht berechnen mag !?

 

Ich denke, im Kontext der Beiträge hier, sollte dies nochmals deutlich klargestellt werden. Sollten Sie hierzu eine rechtliche Quelle finden, die dies belegt, wäre dies natürlich ideal. Vielen Dank.

 

edit:

 

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wielgoß
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Ganz allgemein gesprochen:

 

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung überhaupt alle angefallen Gebührentatbestände der Vergütungsverordnung in der Rechnung aufzugreifen…so wie es beispielsweise im GNotKG der Fall ist….

 

 

deusex
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Auf das will ich doch hinaus, Herr Wielgoß.

 

Ich zitiere nochmals aus "der Lösung" an was ich mich aufhänge und was zu Missverständnissen führen kann:

 

Bei der Anwendung von § 16 STBVV "Post- und Telekommunikation" handelt es sich um Pauschalen, die zwingender Honorarbestandteil sind. Selbst wenn nur eine mündliche Beratung vor Ort statt findet, die gemäß § 21 STBVV abgerechnet wird, ist diese Pauschale grundsätzlich "zwingend" anzusetzen. Es bedarf also keinerlei Rechtfertigung, dass das angesetzt wird, sondern vielmehr eine Mandatsaufklärung, wie sich das Honorar zusammensetzt. Der Ansatz der Pauschale darf keine Rolle für das Honorarverständnis spielen. Die Praxis ist hinsichtlich dieser Pauschalen leider sehr zurückhaltend - und leider wird dann auch noch darüber geschwiegen anstatt dem Mandanten zu zeigen, wieweit man ihnen mit dem Honorar entgegengekommen ist.

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wielgoß
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Berufsrechtlich gibt es letztendlich nur den Fall der „Dumpingangebote“ zur Wettbewerbsverzerrung - hat den schon mal jemand gehabt?!


Vermutlich eher nicht….

 

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deusex
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@wielgoß  schrieb:

Berufsrechtlich gibt es letztendlich nur den Fall der „Dumpingangebote“ zur Wettbewerbsverzerrung - hat den schon mal jemand gehabt?!


Vermutlich eher nicht….

 


Vermutlich ??? Nett... Es gibt heute noch reichlich Steuerberater, die einige Ihrer Leistungen aus welchen Gründen (vergessen, inklusive . . . ) nicht abrechnen. Die stillen Kriminellen 😉

 

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wielgoß
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OMG 😨 - und das bekunden Sie auch noch öffentlich 😉

deusex
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@wielgoß  schrieb:

Berufsrechtlich gibt es letztendlich nur den Fall der „Dumpingangebote“ zur Wettbewerbsverzerrung - hat den schon mal jemand gehabt?!


Vermutlich eher nicht….

 


Könnte das mal noch beitragen:

 

Aufgrund der Formulierung „hat Anspruch” stellt sich die Frage, ob der Steuerberater die Auslagen geltend machen muss, ob also eine „Kann-Vorschrift” oder eine „Muss-Vorschrift” vorliegt.

Überwiegend wird eine Verpflichtung des Steuerberaters angenommen.

Begründet wird dies damit, dass ansonsten der Steuerberater niedrigere Gebühren in Ansatz bringen würde.

Die Begründung trifft jedoch nicht zu.

Zum einen ist zwischen Gebühren und Auslagenersatz zu trennen, Oberbegriff zu Gebühren und Auslagenersatz ist der Begriff der Vergütung.

Wenn der Steuerberater auf die Geltendmachung von Auslagen ganz oder teilweise verzichten darf, so rechnet er nicht zu niedrig ab. 

 
Fett ist die Preisfrage .
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noescher
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@deusex 

Ich zitiere mich gerne selber

 


@noescher schrieb: Sie können Ihre Rechnungen schreiben, wie Sie es wünschen.  
§ 4 Absatz 4 STBVV erlaubt dies auch ausdrücklich.


Diesen Absatz gibt es aber noch nicht all zu lange.

Und eine Rechtsprechung aus 1986 hat sicherlich nichts mit Kosten der Digitalisierung, Internetrecherche, elektronischer Übermittlung von Steuererklärungen und ähnlichem zu tun...

Viele Grüße
Peter Nöscher
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deusex
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Ich suche mir eben im Moment, wenngleich spärliche, Infos zusammen.

 

Die Einführung des vier-vier ist mir noch bewusst, hat doch aber mit einer grundsätzlichen Auslagen-Berechnungsverpflichtung oder eben keiner nach §16 überhaupt nichts zu tun !

 

Keine konkrete Antwort ist auch halt auch keine Antwort.

 

Es wäre zumindest angebracht, Ihre erste Aussage zur Verpflichtung einer Abrechnung von §16 StbVV hier klarzustellen und nicht "herumzueiern"; vielleicht wäre das für @DieLena und andere eine sehr wichtige Information.

 

Und ja: Ihre Beurteilung ist mir in der Tat wichtig, da ich Sie auf dem Gebiet sehr kompetent einschätze.

Ich verstehe Sie jetzt wirklich nicht.

Sonst sind Sie doch auch konkret.

Ich finde es schon etwas überraschend, dass Sie das nun offen im Raum stehen lassen.

 

Wenn Sie es dann eben adhoc nicht wissen, was auch kein Beinbruch wäre, sagen Sie einfach, dass Sie im Moment nicht konkret sagen können, dass §16 eine Muss- oder eine Kannvorschrift ist.

 

Ihnen ein schönes Wochenende !

 

edit: Bemühen Sie sich nicht weiter. Ich werde diesbezüglich die Kammer kontaktieren.

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steuerlotse
Einsteiger
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Hallo @deusex :Bitte lassen Sie uns später am Ergebnis der Kammeraussage Teil haben - danke!

 

bodensee
Experte
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Von der BstBK

 

Neben diesen drei Gebühren­arten hat der Steuer­berater zusätzlich Anspruch auf Ersatz bestimmter bei der Aus­führung des Auftrages entstehender Entgelte: Der Steuer­berater kann Folgendes fordern:
 

  • für Post- und Tele­kommu­nikations­dienst­leistungen anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschal­satz in Höhe von 20 Prozent der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV),

Also eindeutig Kannvorschrift. 

 

Und wie ihr Kommentar zum § 16 aus der NWB Datenbank zeigt irrt @noescher  bei seinem Post weiter oben sehr wohl indem er ja explizit schreibt auch bei einer mündlichen Beratung die nach § 21 abgerechnet wird sei § 16 - 20 EUR abzurechnen. 

 

Nichts für ungut , für sonderlich wichtig erachte ich das nicht, weil in der Praxis taucht einfach alles auf : 

 

gar nicht abgerechnet  => @deusex

für jede Gebührenposition einzeln abgerechnet ( also est, Gewst, Ust , oder Fibu , Lohn , Jahresaschluss , Bericht  usw.  solche Rechnungen habe ich schon sehr oft gesehen das dann § 16 eben nicht Zwanziger sondern problemlos Hunderter und mehr ausmacht

nur einmal pro Rechnung abgerechnet => ich 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
vogtsburger
Allwissender
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... bei den Gebühren für die Bescheidprüfung 'scheiden sich auch die Geister'.

 

Die Einen berechnen jeweils eine Gebühr, die Anderen nicht.

 

... wie im Theater ...

"wie es Euch gefällt" (Shakespeare)

Viele Grüße, M. Vogtsburger
... bei Apple-Software interagiert man mit Gesten, bei Datev wie gestern und vorgestern ... ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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... água mole em pedra dura, tanto bate até que fura ... ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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... mein Motto: "hast Du ASCII in den Taschen, hast Du immer was zu naschen" ... ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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... ich hatte viel weniger IT-Probleme, als es noch keine PCs, kein "WINDOWS" und kein "DATEV" gab ... ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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"Wenn sie einen ssıǝɥɔs Prozess digitalisieren, dann haben sie einen ssıǝɥɔs digitalen Prozess" (Thorsten Dirks) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
" ... inkognito ergo sum ... " ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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"feine Pfote, derbe Patsche, fiddelt auf der selben Bratsche" (Heinrich Heine, 1797–1856) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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... hinter so manchem Datev-Programm-(Fehl-)Verhalten steckt eine Logik. Sie versteckt sich bloß sehr gut ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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... wir Windows-Anwender können alle bis 11 zählen: 1.0/2.0/3.0/95/98/ME/2000/XP/Vista/7/8/10/11 ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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... "neue Kästchen braucht das Land !" (frei nach einem Songtext) ... (wg. mehrerer Dezimal-Limits in der Datev-Software) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
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... meine persönliche GuV (bzgl. Datev-Nutzung): deutliche Steigerungen bei Frustgewinn und Lustverlust ... ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
... immer auf der Suche nach dem Sinn des Lesens ... und Schreibens ... ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
... "du sollst nicht begehren deines Nächsten Fremdsoftware"(10. Gebot der DATEV) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
... "allwissend bin ich (wirklich) nicht, doch viel ist mir (dennoch) bewusst"(frei nach Goethes Faust) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
... "Die Botschaft(er/en) der Datev hör' ich wohl, allein mir fehlt der Glaube"(frei nach J.W.v.Goethe) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
... Vorschläge für einen neuen Datev-Slogan: "man lernt nie aus" ODER "man lernt nie aus Fehlern" ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
... "außen hui ... innen pfui ... die GUI ??" ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
... den Begriff "Verböserung" gibt es nur im Steuerrecht, den 'Tatbestand' der "Verböserung" gibt es aber auch in der IT ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
"And so, my fellow Genossen: ask not what your DATEV can do for you — ask what you can do for your DATEV" (frei nach JFK) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
Warnhinweis für Allergiker: Spoiler in meinem Beitrag können Spuren von Ironie, Witz oder Unwitz enthalten 😉 ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
"Über sieben Krücken musst Du geh'n, sieben dunkle Jahre übersteh'n ... " (frei nach einem Songtext) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
(... ja sind wir denn hier bei den WaitWatchern ? .. warten und dem Gras beim Wachsen zusehen ? ..) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
(..♬.. das bisschen Datev macht sich von allein ..♫.. das bisschen Datev kann so schlimm nicht sein ..♬..) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
(... Datev-Software muss einmalig sein, wird also evtl. nur einmalig getestet ☺...) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
(... das Motto "gut zitiert ist mindestens halb geschrieben" wird hier und anderswo geliebt ...) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
(... neuer Urlaubs-Trend: Schiffsreise mit Barkasse nach LuG.ANO ...) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
(... nein, ich bin nicht im KUG-LuGs-Klan ...) ☀ ☁ ☂ ☃ ☄
Viele Grüße, M. Vogtsburger
... "Wer bin ich und wenn ja, wie viele (... Gruppen in der BRV) ? " ...☂...
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"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
bodensee
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Kann ich bestätigen. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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deusex
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Hallo und herzlichen Dank für Ihre Einschätzung,

 

Neben diesen drei Gebühren­arten hat der Steuer­berater zusätzlich Anspruch auf Ersatz bestimmter bei der Aus­führung des Auftrages entstehender Entgelte: Der Steuer­berater kann Folgendes fordern:
 

  • für Post- und Tele­kommu­nikations­dienst­leistungen anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschal­satz in Höhe von 20 Prozent der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV),

Also eindeutig Kannvorschrift. 

Dies kann allerdings so gedeutet werden, dass dieses "kann" sich nur auf das Wahlrecht von tatsächlichem zu pauschalem Ersatz bezieht.

Würde dem o.a. NWB-Kommentar folgen; Haufe formuliert so: "Die Vorschrift des § 16 Satz 1 i.  V.  m. § 3 Abs. 2 StBVV stellt klar, dass die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten[1] gehören und daher neben den Gebühren als Auslagen gefordert werden können."

 

 

Natürlich haben Sie bezüglich der allgemeinen Relevanz vollkommen recht und in der Praxis wird sich hier kaum jemand Gedanken machen, was er berechnen muss oder auch nicht, sondern vielmehr was er kann oder bleiben lassen will.

Insofern ging es weniger darum, was man will oder bleiben lässt, sondern was man ggf. berechnen "MUSS". In der Praxis ist dies zumeist irrelevant und da bin ich bei Ihnen. 

 

Für die Fragestellerin @DieLena und Mitlesenden sehe ich allerdings schon eine hohe Relevanz, da konkret  behauptet wird, dass §16 "zwingend" zu berechnen ist, also eine Verpflichtung zur Berechnung gegeben ist, weil ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Das ist m.E. eine unrichtige Behauptung, die zumindest konkret belegt und nachgewiesen werden muss, um damit ggf. den Vorwurf einer unrichtigen Behauptung zu widerlegen; pauschal auf " mir bekannte diverse Kommentare, BStbK oder Rechtsprechung" zu verweisen ist zu wenig.

 

Final auf den § 4 (4) StbVV als "Allmachtsnorm" zu verweisen, ist zu kurz gesprungen, da die Antwort nicht zur Frage passt.

Die StbVV deckt alles ab und lässt weite Spielräume. Die Anwendung des § 4 (4) StbVV empfinde ich daher ebenso unsäglich wie die "§16-Almosen". *imho*

 

Es gibt hier möglicherweise reichlich Mitlesende im Hintergrund, die auf §16 verzichten und nun verunsichert sind.

 

Sind meine Rechnungen damit rechtlich überhaupt "wasserdicht" oder bieten sie Angriffspotential in einem möglichen Mahn- und ggf. folgenden Rechtsverfahren?

Insbesondere wenn sich ein beflissener Anwaltskollege der Gegenseite daran abarbeitet und daran "austoben" mag, was nicht zu weit hergeholt ist.

Praxisrelevanz hin oder her, aber zuletzt wird doch jeder unangreifbare, rechtsgültige und solide, saubere Rechnungen schreiben wollen und später nicht noch angeheftet zu bekommen, dass "der nicht mal seine Rechnungen richtig schreiben kann, wie soll er dann steuerlich gut beraten können?".

 

Die Fragestellerin @DieLena fragte auch nach Gestaltungen bzw. wie man mit §16 umgehen solle, auch weil "Porto- und Kommunikation" auf der Rechnung aus der Zeit gefallen sind und Vorbehalte hatte, dies so weiterzuführen.

 

Neben den Ausführungen, wie dies in der Theorie rechtlich scheinbar wäre, habe ich Positionen dargelegt, die mindestens überlegenswert sind.

Sofern diese Positionen allerdings ausdrücklich als unzulässig beschieden werden ("zwingend abzurechnen"), obgleich das m.E. nicht der Fall ist, ergibt sich schon eine erhebliche Relevanz zur zweifelsfreien Klarstellung aus dieser Kleinigkeit.

Möglicherweise verleitet dies Kollegen ohne Not und gegen ihren Willen, zur generellen Aufnahme des §16 in die Rechnungen.

Im Übrigen teile ich auch ausdrücklich nicht die Auffassung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit für die Variante MigMag und gegen Leistungsverbund, aus Gründen der Rechtssicherheit, eine Quasi-Verpflichtung abzuleiten wäre.

 

Die zwischenzeitlich weiter eingeholten Informationen decken sich mit Ihren Ausführungen und entsprechen auch meinem unveränderten Standpunkt.

 

Mit der Steuerberaterkammer Stuttgart tausche ich mich immer mal wieder aus und schätze den Kontakt und deren Meinung. Oftmals findet sich kein abschließendes, rechtlich belegbares Resultat und man bedient sich dann auch der üblichen Vorgehensweise.

Insofern bildet auch die "Meinung" der Steuerberaterkammer ggf. keine rechtsverbindliche Grundlage, was den Gehalt der Einschätzung jedoch kaum schmälert. 

Abschließend werde ich deren Einschätzung hier noch anhängen, wenngleich das Thema für mich persönlich dann auch ausdisktuiert ist.

 

Wünsche eine guten Start in die Woche.

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letzte Antwort am 28.04.2024 12:25:44 von deusex
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