Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Wie handhabt Ihr die Abrechnung der Schlussabrechnung Überbrückungshilfe?
Sollte die Schlussabrechnung nicht in der ursprünglichen Rechnung des prüfenden Dritten enthalten gewesen sein?
Oder berechnet Ihr die Schlussabrechnung jetzt separat?
Über Euer Feedback wäre ich dankbar.
Gruß
Marion Tetzlaff
Das zahlt größtenteils der Staat. Es gibt ein
Feld in das man eine gewürfelte Zahl einträgt.
Ich veranschlage die Kosten für die SR zusätzlich und erhöhe den (bisher niedrigeren) Posten, der dann letztendlich die gesamten Kosten widerspiegelt.
Ich gehe davon aus, dass nicht eine "gewürfelte" Zahl, sondern nur die tatsächlich anfallenden Kosten anzugeben sind in der SR.
Unklar ist mir, wie es wäre, wenn noch Zeiten für Rückfragen nach Einreichung der SR hinzukommen... evtl. ließen sich die zusätzlichen Kosten ja dann nochmals hinterher schieben, da die SR durch Fragen ja dann wieder "offen" ist.
"Zahlt größtenteils der Staat" kommt halt auf den Fördersatz an.
Eventuell gibt es zu dieser Frage auch eine Antwort in den noch zu erwartenden erweiterten FAQs zu Schlussabrechnung.
Hier habe ich in diesem YouTube-Video von Lukas Hendricks https://www.youtube.com/watch?v=7g5vt7ING1A ab ca 3:50 Minuten dies mitbekommen, das hier noch etwas aussteht.
Insofern warte ich auch mit der Bearbeitung der Schlussabrechnungen, bis hier eventuell noch einiges an Klarheit geschaffen wird.
Grüße AKW
@AKW schrieb:Eventuell gibt es zu dieser Frage auch eine Antwort in den noch zu erwartenden erweiterten FAQs zu Schlussabrechnung.
Die FAQ des BMWK zur Schlussabrechnung sind vom 16.11.2022:
Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Tja, das ist die große Frage - wird es "bessere", klarere Antworten geben und wenn dann wann?
Ich meine, wenn JETZT SR möglich und zulässig sind, kann und muss ich ja das anwenden, was JETZT geregelt ist oder eben nicht. Soll da echt noch was nachkommen? Dann entsteht ja eine völlige Ungleichbehandlung von SR, die frühzeitig erstellt werden und welchen, die erst kurz vor Fristende für die Einreichung erledigt werden.
Im Sinne einer kontinuierlichen Bearbeitung, die sowohl im Sinne unseres Berufsstands als auch der Bewilligungsstellen sein dürfte, mag ich schwer mit allen SR warten auf den Sankt-Nimmerleins-Tag...
In anderen Threads habe ich öfter mal die Aussage vernommen, dass einige Fragen wohl erst im Zuge der Rechtsprechung geklärt werden würden.
Ich bin eben gerade am überlegen, ob ich mich traue, mit einer guten Dokumentation meiner Auslegungs-Argumentationen dennoch schon SR abzuschließen.
Traut sich das sonst schon wer?
Zur Sache der StB-Kosten: Hier nimmt man doch jetzt in der SR die Kosten Antrag + SR, auch wenn man im Antrag niedrigere (geschätzte) Kosten veranschlagt hatte.
@Kleine-Einfraukanzlei schrieb:Ich meine, wenn JETZT SR möglich und zulässig sind, kann und muss ich ja das anwenden, was JETZT geregelt ist oder eben nicht. Soll da echt noch was nachkommen? Dann entsteht ja eine völlige Ungleichbehandlung von SR, die frühzeitig erstellt werden und welchen, die erst kurz vor Fristende für die Einreichung erledigt werden.
Und das ist der Grund, weswegen bei uns die Schlußabrechnungen zwar nicht kurz vor Fristende, aber relativ spät gemacht werden.
Die FAQ des BMWK zur Schlussabrechnung sind vom 16.11.2022:
Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Jops, darin ist aber nur erneuert, dass die Schlussabrechnung für das Paket 2 geht und Einschränkungen.
Ich verlasse mich da auf die Aussagen von @Lukas_Hendricks und warte noch mit der Schlussabrechnung.
Grüße AKW
@AKW Danke.
In denen wurde aber nur der Hinweis auf das Paket II eingearbeitet.
Auch hier noch kurz die Info, die mir doch etwas Hoffnung macht, dass es nicht ganz so überkompliziert wird mit der Schlussabrechnung.
Quelle:
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/
Grüße AKW
Hat schon jemand neue Informationen zu den angekündigten FAQ zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen?
Grüße
AKW
Guter Beitrag, da mich die Frage auch umtreibt.
Ich hatte in einem Fall mal die SR gestartet, aber so wie das ausschaut, wird das wieder eine komplett neue Nummer, da die bzw. ein Teil der Anträge in Organisationsprofilen und Schlusspaketen zu organisieren sind.
Ich habe im Moment weder Lust noch Zeit mich mit Müßiggang zu beschäftigen und werde mich da auch der Meinung anschließen, mich dann intensiver im "Deadline-Monat" damit zu beschäftigen.
Ein nicht wesentlicher Teil wird nämlich Rückzahlungen erwarten, die er auf Grund der Lage schlicht gar nicht zahlen kann, auch nicht in Raten.
Zumal die Zuschüsse "Bedürftige" erhielten und ggf. auch ihre private KV bedienen mussten. Da gibt es kein Sparbuch für "Corona-Rückzahlungen".
Gerade dann, wenn Rückzahlungen anstehen, gehen die Mehrkosten für uns auch nur in eine anteilige Erstattung; "gefühlt" wird sich der Mandant damit nicht besser fühlen, denn er zahlt zunächst zurück und bekommt dann noch eine Rechnung von uns.
Es spielt kaum eine Rolle, ob eine Kostenerstattung erfolgt . . . Ich habe da insgesamt ein ganz mieses Gefühl dieses Jahr und warte da wirklich bis zur letzten Minute ab.
Ich habe hier einen selbständigen der im Außendienst für sich selbst zuständig ist, der mir ganz klar gesagt hat, dass er den Laden dichtmacht, wenn er auch nur einen Euro zurückzahlen muss, da er keinen Euro übrig hat und im Übrigen ein sparsames Leben führt -> "Bürgergeld".
Ich vermute schon, dass hier noch einige Überraschungen in Bezug auf die Schlussabrechnungen auf uns zu kommen und die Ersten die Letzten sein könnten.
Hallo zusammen,
ich habe nun, nachdem die L-Bank endlich rausgelasssen hat wie die Fixkosten den Fördermonaten in BaWü zuzuordnen ist, mit der Schlussabrechnungen angefangen.
Bisher hab ich sowohl kleine Nachzahlungen als auch kleine Erstattungen im Paket 1 gehabt.
Etwas doof finde ich es, dass das Paket 2 erst angefangen werden kann, wenn das Paket 1 eingereicht ist. Dachte eigentlich ich könnte einmal den Mandanten komplett durchziehen und muss mich nicht 2 mal reindenken.. Naja, zahlt der Staat halt 2-3 Std mehr...
Zu meiner eigentlichen Frage an die Community:
Ich habe ein Mandant, der November und Dezemberhilfe beantragt hat. Aufgrund der Nachkalkulation scheint es aber, dass die ÜBH3 günstiger in den Zwei Monaten wäre.
Ich finde aber in der Schlussabrechnung keine Möglichkeit, den Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe zurück zu nehmen und stattdessen die ÜBH3 zu beantragen...
Hat hierzu jemand schon Erfahrungen oder weis, dass der Wechsel nicht möglich ist?
Danke vorab
Grüße AKW
Die FAQ zur Schlussabrechnung sagen unter Punkt 6.2 ja folgendes:
Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Ich habe das jetzt noch nicht getestet, verstehe den ersten Absatz aber so, daß ich bei NovH und DezH eine fehlende Antragsberechtigung attestieren könnte und damit die Möglichkeit der Erweiterung der ÜBHIII eröffnen kann.
Es wäre dazu sicherlich empfehlenswert, kurz Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufzunehmen, um diese Möglichkeit der Anpassung abzustimmen.
Edit: Das sagt auch der Leitfaden zur Schlussabrechnung:
Vielen Dank @andrereissig , auf Sie ist immer Verlass wenn es knifflig wird.
Aber dann müsste ich entweder bestätigen, dass der Betrieb zu spät begründet wurde, oder das ein Insolvenzantrag etc. vorliegen würde, was beides nicht der Fall ist und damit eine Falschangabe wäre.
Ich glaube, dann bleibt nur der Gang über die Hotline.
Mal sehen wie lange die heute Lust haben zu arbeiten 😉
Grüße
AKW
Edit:
Doch nur 10 Minuten in der Schleife gewesen.
Die Auskunft der L-Bank (war ja fast zu erwarten):
"Das kann ich Ihnen nicht sagen. Bitte reichen Sie die Anfrage schriftlich ein. Es kann aber ein weilchen dauern, bis wir antworten."
Also im Zeitpunkt der Antragstellung ging das wohl, dass man mit einer einfachen Mitteilung aus der Nov/Dez-Hilfe raus kam und in die ÜBH3 reinkam. Mittlerweile ist es wohl eine Einzelfallentscheidung.
Ich lass den Mandanten entscheiden ob er den Aufwand machen will.
Grüße
AKW
Hallo,
ich habe mal eine andere Frage:
Ich bin etwas irritiert, über folgenden Satz im Rahmen der Schlussabrechnung:
Die Übermittlung von Nachweisen ist nur in den folgenden Fällen bereits bei der Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich:
Wenn einer dieser Fälle 1)-3) zutrifft, können Sie die jeweils notwendigen Nachweise hier an den Antrag auf Schlussabrechnung anhängen.
Heißt das, dass ich generell für alle November und Dezemberhilfeanträge die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der SR bereits einreichen muss?
Ich bin gerade etwas überfordert...
@lisa4 schrieb:Heißt das, dass ich generell für alle November und Dezemberhilfeanträge die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der SR bereits einreichen muss?
Nein, nur für die Sonderfälle, die auf der Bundesregelung Schadensausgleich basieren. In der Regel werden Sie aber Bescheide erhalten haben, die auf der Kleinbeihilferegelung basieren.
Der Schadensausgleich kam erst zum Tragen, wenn die Beihilfegrenzen der Kleinbeihilferegelung ausgeschöpft waren ( > 1,8 Mio EUR) und war bis 10 Mio. EUR möglich, so daß Beträge von 12 Mio. EUR erreichbar waren (1,8 Mio EUR Kleinbeihilfe + 200 TEUR DeMinimis + 10 Mio EUR Schadensausgleich).
Wenn also in Ihrem entsprechenden Bescheid nichts von einer Bewilligung nach Schadensausgleich steht, sind Sie davon nicht betroffen.
Nein, nur bei Anträgen, die beihilferechtlich auf der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) bzw. der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, basieren.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Hallo,
noch eine Frage, zu der vielleicht jemand eine Antwort weiß:
Kann man im Rahmen der Schlussabrechnung anstelle der monatlichen Einzelumsätze auch nachträglich noch den durchschnittlichen Jahresumsatz als Vergleichsumsatz 2019 nehmen?
Dazu gibt es zwar in den FAQ keine konkrete Aussage, aber bei dieser Frage würde ich mich nach der stets hervorragend informierten StBk SA und @Hilmar_Speck richten, deren Infoseite noch vor den FAQ die Bibel für ÜBH sein sollte:
Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf.
Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.
Diese Seite unbedingt als Lesezeichen speichern:
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/
Scheint also tatsächlich an der Auslegung der jeweiligen Bewilligungsstelle zu liegen.
Die IHK München lässt diesen Wechsel nicht zu.
👍
Es wird verstärkt geprüft, inwieweit die Schlussabrechnung lediglich eine nachträgliche Optimierung darstellt.
Insoweit werden unter anderem:
- die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg)
- oder völlig neue Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung
- oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung
kritisch gesehen.
Im Regelfall wird es von den BWS zwischenzeitlich bundesweit so betrachtet, dass die Optimierungs-/Wahlrechtsausübungsmöglichkeit verbraucht und damit eingeschränkt ist bzw. damals ein Änderungsantrag wegen wesentlicher Änderungen (neue Fixkostenposition bzw. höhere Nachzahlung) hätte gestellt werden müssen.
Da sich diesbezüglich manche, aber eben nicht alles von den FAQ, Verlautbarungen bzw. der bisherigen Vergabepraxis ableiten lässt, sind die berufsständischen Organisationen auch hierzu in intensiven Erörterungen mit dem BMWK.
Bezüglich einiger Punkte - wie die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten - wurden dabei auch bereits Ergebnisse erzielt.
Die Prüfungsintension der Coronabedingtheit insbesondere auch in Überbrückungshilfe III bis IV mit der ausschließlichen Coronabedingtheit (beispielhaft dadurch teilweise damals Verweis auf die Härtefallhilfe bei der ASP) wird dabei weiter unverändert wie bisher zu Anwendung gebracht.
Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
Im Ernst?
Ich habe diesbezüglich einen Spezialfall, der mir die Einnahmenzuordnung schwer macht - und gerade deshalb bei Antragstellung (ÜH III, III + und IV) etwas offen gelassen wurde - damals konnte man ja kaum alles abschließend beurteilen (hätte man das bei Antragstellung schon müssen? Ich ging von der Möglichkeit einer Korrektur bei der Prüfung i.R.d. SR aus?)
Also: Gemeinnütziger Verein im Bildungssektor ohne USt (bzw. nur ganz wenig auf ein paar Werbeeinnahmen in den Programmheften), Vereinsbuchhaltung, Einnahmen und Ausgaben werden grds. nach Zu- und Abschluss erfasst - Ausnahme: Im Dezember werden Abrechnungen an Förderer (Arbeitsagentur, Kommunen...) abgegrenzt und bereits als Einnahme erfasst - Zahlung im Januar wird dann gegen die Forderung aufgelöst.
Nun hatte ich im Antrag auf ÜH III (damals war das Abgrenzungsverhalten noch nicht offenkundig - keine Buchhaltung durch mich, sondern Verein selbst; ich bin nur für ÜH zuständig) die Einnahmen im Dezember und Januar wie "gebucht" erfasst; bei der ÜH III + und IV war mir die Abgrenzung schon bewusst, also habe ich die korrigierten Zahlen genommen (damit Differenz der Umsatzzahlen in ÜH III und den weiteren bei den Umsätzen Dez. und Jan. - ich habe beim "stundenlangen" Durchforsten der Community gelesen, dass die Vorgaben jeweils gesondert in den verschiedenen ÜHen angewendet werden können).
Würde ich nun auch bei der ÜH III die Abgrenzung vornehmen (müssen?) = Dezember weniger Einnahmen und Januar mehr, würde ich zu weitaus weniger Fördervolumen kommen.
Da frage ich mich nun natürlich, ob ich das machen "muss"? Muss ich die Einnahmenzuordnung für die ÜH III , III + und IV gleich ausüben?
Und überhaupt, welche Möglichkeiten der Einnahmenzuordnung habe ich überhaupt:
bezieht sich grds. auf konkreten einzelnen Monat.
FAQ 1.3. Umsatzdefinition:
- Grds. Monat der Leistungsausführung (in der Regel nicht bekannt, da gibt es jede Menge unterschiedlicher Positionen, überwiegend Kursgebühren - werden gebucht nach Zahlungseingang, die Kurse laufen meist monatsübergreifend, Zuschüsse - die kommen teilweise halbjährlich oder jährlich...) oder
- bei UStl. Ist-Versteuerung bei Vereinnahmung oder
- gleichmäßige Verteilung, wenn keine monatliche Abrechnung
FAQ 5.3. Besonderheit gemeinnützige Einnahmen:
Keine direkte zeitliche Zuordnung genannt, nur Besonderheit:
bezieht sich auf konkreten Vergleichsmonat im Jahr 2019 ODER auf Jahresdurchschnitt
FAQ 2.1. „Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.“
Ich sehe hier den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.
Würde sich nicht gerade bei den unterschiedlichen Einnahmenpositionen, die auch noch unterschiedlich abgerechnet werden, der Jahresdurchschnitt anbieten (ich müsste hier noch berechnen, was das für Konsequenzen auf die Förderhöhen hat - dazu würde ich gerne erst einmal wissen, ob der Wechsel zur Jahresbetrachtung in der SR überhaupt möglich ist).
Ach und noch eine Frage:
Der Verein erstattet teilweise Kursgebühren (gerade wegen Corona-Ausfällen) - diese wurden im Erstattungsmonat von den Einnahmen abgezogen - das hatte ich so übernommen, sprich nur den Saldo von erhaltenen und erstatteten Kursgebühren - wie gebucht - berücksichtigt. Spricht etwas dagegen?
Falls sich jemand mit Vereinsbuchhaltung auskennt und auch noch mit ÜHen für Vereine zu tun hat, würde ich mich auch über eine Direktnachricht freuen (detaillierte Hilfestellung - natürlich ohne Gewähr - ggf auch gegen Bezahlung :-).
Wir haben auch einen Fall, bei dem die Überbrückungshilfe III für Dezember 2020 günstiger ist als die Dezemberhilfe. Auf Nachfrage bei der IHK München bezüglich der Rücknahme der Dezemberhilfe und Ausweitung der Überbrückungshilfe III auf Dezember 2020 haben wir folgende Antwort bekommen:
"Ein Wechsel von November-/Dezemberhilfe auf entsprechende Fördermonate in der Überbrückungshilfe 3 ist aufgrund der abgelaufenen Fristen für die Erstantragsstellung sowie des Auslaufens des Temporary Frameworks nicht mehr möglich."
Hierzu habe ich eine schriftliche Anfrage bei der L-Bank seit 2 Monaten laufen. Bisher noch keine Rückmeldung.
Sobald ich von der L-Bank was weis, gebe ich bescheid.
Grüße
AKW
Das trifft nicht die von mir aufgeworfene Frage: Geht eine Wahlrechtsausübung auf gleichmäßige Einnahmenverteilung in der Schlussrechnung (es bleibt bei ÜH III bis IV)?
Hallo, Sie fragen hier (berechtigt) nach einem Sachverhalt den Ihnen niemand beantworten kann bzw. will.
Ich würde mir auch maximal Empfehlungen zur Beurteilung mit einbeziehen, aber eine rechtlich bindende Antwort werden Sie von einem Kollegen nicht bekommen können.
Ich habe annähernd zwei identische Fälle (Unternehmensverbund) die verschieden von der L-Bank beurteilt wurde, weil wohl verschiedene Zuständige bearbeiten. Wie mir eine Mitarbeiterin im Antragsverfahren mitteilte:
"Steht alles in den FAQ ! Mehr haben wir auch nicht."
Ich bin auch jüngst in die Schlussabrechnungen eingestiegen und dabei das Schrifttum im Antragsverfahren gesichtet; mit Grausen.
So bleibt es m.E. beim "in dubio pro reo" und dies möglicherweise mit viel Schriftverkehr oder final einem Rechtsverfahren.
Ich setze in der Schlussabrechnung grundsätzlich die günstigsten Varianten an, sofern diese nicht ausgeschlossen sind; soll mir die Zuschussstelle das Gegenteil beweisen.
Der größte Mist, den uns hier ans Bein gebunden wurde, seit ich meinen Beruf ausübe.
Danke für Ihr Feedback! Es ist so klasse, dass hier immer wieder Kollegen/innen (die alle ausgelastet sind) mitdenken. Mir ist schon klar, dass dieses Forum nicht verbindlich ist. 🙂
Dennoch ist ja der Gedanke, von Erfahrungen anderer zu profitieren. Wie Sie angedeutet haben: Meinungen sammeln - die konkrete Fallmeinung muss freilich jede/r selbst erarbeiten und verantworten.
Leider findet sich eben so wenig außerhalb der dürftigen FAQ, und die zahlreichen Steuerberater/innen in der Community sind ja leider alle von den Überbrückungshilfen und Schlussrechnungen betroffen, also sollte es reichlich Erfahrungen geben. 🙂 Großen Dank an alle, die Ihre Erfahrungen teilen!!!
Darf ich vielleicht nochmals ganz konkret folgendes fragen:
1. Wahlrechtsausübung auf gleichmäßige Einnahmenverteilung noch im Rahmen der SR der ÜHen III bis IV möglich (kein Regimewechsel)?
2. Einnahmenzuordnung bei Nicht-Bilanzierern und Ist-Versteuerern: Wenn Berechtigter in seiner Dezember-(Fremd-)Buchhaltung Einnahmen erfasst, die erst im Januar zufließen: wann zu erfassen? Meiner Meinung nach im Januar, denn wenn schon Zuflussprinzip, dann richtig.
Zusätzliches Problem: Beim Antrag auf ÜH III war die Abgrenzung noch nicht bekannt, so habe ich im Dezember die gebuchten Einnahmen berücksichtigt (inkl. Januar-Zuflüsse). Das muss jetzt wohl korrigiert werden (ergibt leider viel geringere Förderquote als bisher)? Und beim Vergleichsumsatz 2019 auch strikte Zuordnung nicht nach gebuchten Zahlen, sondern geflossenen Geldern?
3. Stornorechnungen (wegen ausgefallener Kurse): Abzug von den Einnahmen? Also z.B. vereinnahmte Kursgebühren in einem Monat 25.000,-, Rückzahlungen nach Stornierungen 5.000,- = Ansatz der Einnahmen mit 20.000,-?
Vielleicht weiß doch noch jemand Antworten darauf oder hat eine Empfehlung, wo man (außer der tollen Service-Hotline) Antworten auf knifflige Fragen finden kann (Buch? Seminarunterlage?).
(Ansonsten: Selbstbewusst die eigene Beurteilung dokumentieren und "hoffen"...)
HERZLICHEN DANK