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Überbrückungshilfe III - Modernisierungs-/Renovierungsmaßnahmen

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letzte Antwort am 01.06.2022 08:05:24 von andrereissig
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AMayer
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Hallo liebe Community,

 

ein Mandant aus der Hotellerie kam mit der Frage auf mich zu, er hätte gehört die Renovierung vom Badezimmern seines Hotels wird aktuell gefördert.

Ein Hotelkollege hätte ihm das gesagt.

 

Meine Interpretation der FAQs ist, dass unter

Pkt. 6 dies explizit ausgeschlossen ist, wenn das Bad noch funktionstüchtig war.

Dann käme nur noch Pkt. 16 in Betracht. Aber hier interpretiere ich dies so, dass es sich ausschließlich um Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hygienekonzepten handelt.

Nicht um eine normale Renovierung oder Modernisierung.

 

Sehe ich das falsch? Oder habe ich etwas übersehen?

 

Ich lasse mich aber auch gerne eines besseren belehren.

Vielleicht kann mir jemand hier helfen.

 

Danke schon mal im Voraus.

andrereissig
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Nachricht 2 von 71
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Ihre Einschätzung ist völlig korrekt.

 

In den FAQs zur ÜBH3 unter Punkt 2.4 werden für die Kostenziffer 6. Renovierungsarbeiten sogar ausdrücklich als nicht förderfähig erwähnt.

 

Da wird es sich mal wieder um ein "Fachgespräch" in gemütlicher Runde gehandelt haben, währenddessen solche Sachverhalte je gern mal aus dramaturgischen Gründen vereinfacht werden.

Live long and prosper!
FeuerbacherM
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Nachricht 3 von 71
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Ich vermute mal Ihr Mandant beruft sich auf die sog. Positivliste https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/Zwischenstand_Digitalisierungskosten_Hygienemassnahmen.pdf ...Ist eine Nicht Offizielle Liste der angeblich begünstigten Maßnahmen, die von einem Dehoga Landesverband veröffentlicht wurde. Da kann man nahezu alles unterbringen....aber bitte lesen Sie auch die Anmerkungen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt dazu!🙄

 

Mich wundert mittlerweile nichts mehr...

AMayer
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Nachricht 4 von 71
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Super, vielen lieben Dank für den Tipp.

Die Dehoga-Bayern hat diese Positiv-Liste tatsächlich auch veröffentlicht.

Von der Steuerberaterkammer München gibt es dazu leider keine Anmerkung. Aber hab mir die Anmerkungen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt wirklich durchgelesen und bin wieder schlauer.

 

Aber wie es am Ende alles bewertet wird, steht sowieso in den Sternen...

AMayer
Einsteiger
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Nachricht 5 von 71
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Auch ein Danke an Sie für die Bestätigung.

Gut zu wissen, dass man doch richtig liegt, egal wie steif und fest die Mandanten was behaupten.

steuerbär
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Nachricht 6 von 71
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Als die Positivliste am 14.04.2021 von der Steuerberaterkammer München per E-Mail verteilt wurde, gab es keinen Hinweis auf die Dehoga. 

 

Vielmehr soll es sich um eine Liste des BMWi handeln, die allerdings nicht in die FAQ aufgenommen werden soll. 

 

Ein Hinweis auf vollkommene oder teilweise Unverbindlichkeit kam auch nicht dazu.

 

Eigentlich wäre damit alles klar und verhältnismäßig rechtssicher gewesen. 

 

Die anderslautenden Aussagen der StBK Sachsen-Anhalt vom 16.04.2021 sorgen wieder für neue Zweifel.

 

Hat vielleicht jemand genauere Informationen, ob die Positivlisten nun verbindlich sind oder nicht?

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FeuerbacherM
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Nachricht 7 von 71
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Ich habe gestern am Seminar zur ÜH III des IFU Institutes teilgenommen. Referent war Herr Hendrichs und dort war die Liste auch Thema, zumal mittlerweile die Handwerker Firmen mit der Berücksichtigungsfähigkeit der dort genannten Maßnahmen werben.
Fakt:
-BMWI hat die Liste nicht in die FAQ´s aufgenommen
-Liste wurde lt. BStBK mündlich!!! vom BMWi bestätigt und dann wohl von BStBK in Umlauf gebracht
=> Konsequenz: Darauf berufen können wir uns wohl nicht, da alles eben noch nicht offiziell. 
O-Ton Seminar: Wenn diese Liste Bestand hat, dann können Sie sogar die Waschmaschine mit W-Lan absetzen!!!
Es wird immer absurder😖! Ich werde meine Mandanten jedenfalls darauf hinweisen, dass ich (derzeit) nicht offiziell bestätigen kann, dass die dort beschriebenen Maßnahmen begünstigt sind.
Wäre toll, wenn diejenigen, die diese Liste in Umlauf gebracht haben DEHOGA + BStBK hier zeitnah aufklären!
Wenn ich mir überlege, dass ich noch im Dezember mich mit der Bewilligungsstelle gestritten habe, ob eine aus Verkehrssicherungspflicht ausgetauschte Holz Terrasse wohl eine „notwendige“ Renovierungsmaßnahme ist....
Einfach nur sprachlos!

steuerbär
Fortgeschrittener
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Nachricht 8 von 71
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Hallo FeuerbacherM,

 

danke für die Information.

 

Bleibt wieder mal spannend, wie es ausgeht.

 

Wäre schön, wenn die da oben endlich mal kapieren würden, dass Unternehmen Sicherheit, auch Planungssicherheit, benötigen. Gerade auch in dieser schwierigen Phase. Geld und Absichtserklärungen reichen dafür nicht.

 

Wenn ich neue Infos bekomme, werde ich sie posten. Bin auch für jeden Input von Kollegen dankbar.

Albert0199
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Nachricht 9 von 71
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Liebe Kolleginnen und Kollegen oder besser liebe Leidensgenossen des Antragswahnsinns...

 

wie verfahren Sie denn nun mit Investitionen dieser Positivlisten ? Einige Mandanten entwickeln die wildesten Ideen und träumen schon von Terrassenüberdachungen für weit über 50.000€ oder wollen ihre gesamte Bestuhlung auf Kosten der ÜH 3 austauschen? 

Wir weisen aktuell explizit auf die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit der Positivliste hin (Hinweise STBK Sachsen-Anhalt etc.). 

Die Mandanten sind allerdings alle der Meinung "das steht da, dann krieg ich das"...

 

Mit gesundem Menschenverstand kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass diese Liste gerade Neuanschaffungen in diesem Umfang vorsieht. Ich könnte problemlos für jeden Gastromandanten Investitionen laut der Liste für weit über 100.000€ zusammentragen....

 

Beispiel Terrassenüberdachung: 

 

Mietkosten für bspw. ein Pagodenzelt oder ein großes Sonnensegel oder ähnliches und von mir aus auch die Anschaffung von Heizstrahlern, das würde doch Sinn machen.

Aber der Bau einer Holz-Glas-Konstruktion für ca. 80.000€, der mit bis zu 100% durch die ÜH3 gefördert wird? So wird es doch mit Sicherheit nicht laufen....

 

Wie ist Ihre Einschätzung? Beantragen Sie jetzt einfach schon derartige Investitionen mit dem Risiko, dass der Mandant die Investitionen am Ende doch nicht gefördert bekommt und es dann womöglich nicht bezahlen kann?

 

 

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Arnd05
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Nachricht 10 von 71
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Tja, werter Mitleidender,

 

zunächst mal zu meinem Umgang damit: Die dringenden Anträge sind längst gestellt und auch weitgehend bewilligt.

Natürlich nach dem "alten" Rechtsstand, ergo sind alle Anträge NICHT richtig!!!

Derzeit stelle ich solange keine neuen Anträge mehr, bis die Anhebung der Förderhöhen und auch der EKZ eingearbeitet sind und sehr wahrscheinlich warte ich auch noch auf die Umsetzung des Datev xml Transfers.

 

Ganz allgemein stelle ich nach nunmehr ca. 110 von mir gestellten Anträgen fest, dass es im Prinzip vollkommen wurscht ist, was wie in welcher Höhe beantragt wird; es wird am Ende eh falsch sein, da weiterhin noch monatelang Änderungen eingearbeitet werden. Da werden die relevanten Branchenlobbyisten schon für sorgen.

 

Mein Tipp: lösen sie sich von einer "sachgerechten" oder "fairen" oder "sinnvollen" Betrachtungsweise; das sind alles Parameter, die bei den Überbrückungshilfen nicht zählen.

 

Gehen Sie einfach streng nach dem, was die Fachliteratur (Faq`s ?) so hergibt, stellen den Antrag und dokumentieren sie Ihre Entscheidungen gut. Ein ausdrücklicher Hinweis an die Mandanten, dass auch mit Bewilligungsbescheid keine endgültige Entscheidung darüber besteht, die Hilfen auch behalten zu dürfen und mehr geht dann Ihrerseits eh nicht.

 

Ja, es ist für uns, die wir ja berufsbedingt Erbsenzähler sind und sein müssen, ein Desaster. Fünfe gerade sein lassen ist nicht unsere Erfüllung, aber jetzt.................

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FeuerbacherM
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Nachricht 11 von 71
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@Albert0199 Ich denke da wird man keine allgemeine Regelung treffen können, da die Entscheidung  meiner Meinung nach immer vom Verhältnis Berater/Mandant abhängig ist. Es gibt Mandanten mit denen man sehr viel „probieren“ kann und wieder andere da sicher ich mich lieber 5mal mehr ab....gerade in der Gastronomie gibt es leider viele von der zweiten Sorte = Wer nichts wird wird Wirt...

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p4ge
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Nachricht 12 von 71
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Bei solchen Mandanten würde ich auf folgende Punkte hinweisen.

1. 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?
1.Dort steht Baumaßnahmen bis 20.000,- € pro Monat. Wenn die Maßnahme monatlich getrennt werden kann. OK
2. Steht Sie in einem HYgiene/Corona Zusammenhang (Liste sehe ich als MEINE Hilfestellung)
3. Der Hinweis "notwendig" unter dem Randpunkt 16 ist sehr wichtig. Wenn der Bestand i.O. wird eine optische Erneuerung nicht zählen.

2. Wenn nach diesem Katalog der Mandant weiterhin die Kosten abgesetzt haben möchte, gibt es ein extra Schrifstück, dass wir ihn auf die Folgen (nicht Anerkennung) hingewiesen haben und somit die Erstattung gestrichen werden kann.
Daraus resultierende Folgen hat der Mandant zu tragen.

Wer Punkt 2 auch noch nimmt wird sofort abgegeben.

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Albert0199
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Bei den Baumaßnahmen ist die Deckelung auf 20.000€ pro Monat ja klar.

 

Die Kosten für "Verlagerung der Gastronomie in den Außenbereich" fallen unter den neuen Punkt 16 Hygienemaßnahmen der förderfähigen Fixkosten und dort gibt es keine Deckelung auf 20.000€ oder liege ich da falsch?

Laut Dehoga Liste fallen Überdachungen, Möbel etc. ja unter diesen Punkt.

 

Darin liegt ja meiner Meinung nach auch das Problem....

 

Deute ich die FAQ´s also im Sinne des Mandanten wäre da ja eine Ansetzung ohne Deckelung möglich, d.h. theoretisch auch Summen von viel mehr als 20.000€...

p4ge
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Nachricht 14 von 71
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Laut FAQ (Stand 21.04.2021 14:21)

Punkt 14: "Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten.
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden."

ICH sehe die DEHOGA List zunächst einmal hier anzusetzen.

Denn Punkt 16. besagt:

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.
  • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u. a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Besucher-/Kundenzählgeräte

    Da solche Filteranlagen gerne auch mal pro Stück 8000,- und aufwärts kosten könnten, sind 20.000,- € zu wenig.
    Punkt 14 verbietet ihre Umbaumaßnahme von X00.000,- per se nicht. Die Ansetzung gestalltet sich jedoch schwierig. Denn welcher Umbau von z.B. 80.000,- als EINZELmaßnahme und Einzelrechnung dient einem betriebsbedingten Umbau? Welche Wirkung in Hinblick auf Corona soll damit getroffen werden.
    Außengastro? Das Bauprojekt geht zwar als solches aber der Punkt Hygiene sollte genau geprüft werden. Ist es wirklich in diesem Maße notwendig? Ist es wirklich erforderlich (Ersatz) oder Neuanschaffung.
    Das ist ein richtig langer Leidensweg, keine Frage. Wenn der Mandant aber die Konsequenzen kennt und trotzdem das Projekt "Phase3" durchziehen will, würde ich mich nicht in den Weg stellen.

    Punkt 16 ist für mich eher der "normalen" Hygiene geschuldet. Dort kann man vieles drunter verstehen.

    Man sollte dabei auch immer bedenken, dass für die ganzen Maßnahmen am Ende des Tages auch Rechnungen existieren. Es bringt ihrem Mandanten nichts einen Umbau im Juni zu starten für X00.000,- € wenn dafür keine Rechnung existiert. Und selbst wenn eine existiert, es kann Ihnen keiner sagen ob diese bei einer Prüfung durch geht, nur weil sie zum Stichtag 30.06.2021 (Leistung irgendwannmal) vorliegt.
jjunker
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Ein findiger Handwerker weiß wie er die Rechnung schreiben muss.

 

Wobei, dass natürlich illegaler Subventionsbezug wäre!

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
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Albert0199
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Vielen Dank für Ihre Ausführungen @p4ge.

 

Ich sehe das im großen und ganzen genauso mit der Ausnahme, dass sich die zweite Seite der DEHOGA Liste meiner Meinung nach ausdrücklich auf Punkt 16 bezieht. 

 

"Denn Punkt 16. besagt:

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche."

Die Überschrift der Seite 2 der Liste ist gleichlautend. Naja, wie dem auch sei...

 

Es muss einfach zeitnah eine Klarstellung seitens BSTBK oder BMWi zu diesen Themen geben. Die Liste hat eher mehr Unsicherheiten und Risiken gebracht als sie uns allen hilft.

 

Vielen Dank schon mal für alle Beiträge. Mit so einem Austausch lässt es sich doch einfach gut arbeiten. 

Bei neuen Informationen gerne melden. 

steuerbär
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Die Positivliste sorgt hier mangels Unterscheidung zwischen Umbaumaßnahmen und Investitionen für zusätzliche Verwirrung sorgt.

 

Ich würde die Positivliste oder die DEHOGA-Liste eher Punkt 16 zuordnen, soweit es sich hier um Investitionen und Ausgaben für Hygiene handelt.

 

In Punkt 14 dreht es sich um "BAULICHE Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten" und somit meines Erachtens gerade nicht um Investitionen oder laufenden Aufwand. Und nur bei diesem Punkt findet die Deckelung auf 20.000 € pro Monat statt.

 

Insoweit kommt die Positivliste eher einem Konjunkturprogramm gleich.

 

Soweit die Liste aber Investitionen in die Digitalisierung betrifft, fällt sie meines Erachtens unter Punkt 14 und ist auf insgesamt 20.000 € beschränkt.

 

Warum das BMWi Hygienekonzepte und Digitalisierung in einem Punkt zusammenfasst und dann zum Teil wieder unterschiedliche Spielregeln dazu erlässt, erschließt sich mir allerdings auch nicht. Warum es eine Positivliste gibt, die diesbezüglich weder genauer differenziert noch einen Hinweis darauf gibt, worauf sie genau anzuwenden ist, ist auch nicht nachvollziehbar.

 

Außerdem ist aufzupassen, dass es nicht unter "6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder
Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV" fällt, da hier nur NOTWENDIGE Arbeiten anzusetzen sind.

matthiasbergmann
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In der Positivliste stehen bei den Hygienemaßnahmen auch "Personalkosten zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen bzw. Verlagerung in Außenbereiche", sowie "in Eigenregie des Antragstellers/Unternehmers erbrachte Arbeitsleistungen, etwa zur Aufstellung von Heizstrahlern" - Beides widerspricht meines Erachtens den FAQ hinsichtlich der Berücksichtigung von Personalkosten und Unternehmerlohn.

 

Das lässt mich an der Liste zweifeln... obwohl ich mich zuerst gefreut hatte.

p4ge
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Natürlich kann man die 2. Seite der DEHOGA auch auf die Hygienemaßnahmen beziehen.
Dann steht man aber vor der Frage ist die Maßnahme Umbau oder Hygienekonzept.
Sie ist natürlich beides, aber ich kann sie nur in eine Spalte eintragen. Und ein Umbau ist in meiner Vorstellung (Außenbereichanpassung) ein Umbau und kein Hygienekonzept. Trennwände zwischen den Tischen vielleicht schon eher. Da sprechen wir aber nicht über mehr als 20.000,- €. (idR ^^).
Ich lass gerne mich gerne von Kollegen und Mandanten überzeugen. Am Ende des Tages entscheide aber immer noch ich, ob der Antrag so abgeschickt wird. Und wenn die Einordnung nicht passt, fliegt sie raus. An dem Punkt muss man Standhaft bleiben.

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andrereissig
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Nachricht 20 von 71
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@p4ge Ich lass gerne mich gerne von Kollegen und Mandanten überzeugen. Am Ende des Tages entscheide aber immer noch ich, ob der Antrag so abgeschickt wird. Und wenn die Einordnung nicht passt, fliegt sie raus. An dem Punkt muss man Standhaft bleiben.

Genau so sieht es aus. Schließlich gibt man als prüfender Dritter diverse Zusicherungen ab, die man dann auch tunlichst einhalten sollte.

 

Es gibt auch Berufskollegen, die unberechtigten Unternehmen zu Anträgen raten, um sich den Klageweg offen zu halten: 

 

https://www.textilwirtschaft.de/business/news/dezemberhilfe-versus-ueberbrueckungshilfe-iii-hier-ist-eine-ungleichbehandlung-erfolgt-230267

 

Hier muß man als prüfender Dritte jedoch wissentliche Falschangaben im Antrag vornehmen, um überhaupt zum Abschluss zu kommen. Diese Strategie kann man zwar fahren, die eventuellen Konsequenzen muss man dann aber im Hinterkopf haben.

 

Nach dem Artikel wurde diese Herangehensweise auch bei uns bereits von Mandanten angefragt, aber da lehnen wir dann einfach höflich aber bestimmt ab.

Live long and prosper!
lisa4
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Nachricht 21 von 71
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Guten Tag,

 

ich bräuchte mal eine Meinung zu folgender Frage:

Ich habe ein Busunternehmen, das jetzt im Mai/Juni plant, ihre Busse "coronakonform" umbauen zu lassen.

Hierfür werden Sitze versetzt, damit ein Mindestabstand gewährt werden kann, es werden Filteranlagen istalliert und Trennwände zwischen den Sitzen eingebaut.

 

Fällt das unter  Pkt 14 (bauliche Modernisierungsmaßnahmen bzw. Umbaumaßnahmen) oder unter Pkt. 16 Ausgaben für Hygienemaßnahmen?  

 

 

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jjunker
Experte
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Nachricht 22 von 71
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Busse sind ein Investitutionsgut. Die von Ihnen beschriebenen Maßnahmen sind ja bauliche Veränderungen. Wenn ein Hotelier bauliche Maßnahmen bezuschusst bekommt warum nicht auch ein Busunternehmer?

 

*Persönliche Meinung*

 

Wahrscheinlich haben die Vortanzer es Mal wieder versäumt eine ordentliche Regelung zu schaffen.

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boomboom
Meister
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was kostet denn der rückbau?

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jjunker
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@boomboom @Gute Frage. Damit würde geklärt werden ob die Umbauten von Dauer sind oder temporär

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
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boomboom
Meister
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ne.. eher ob neue busse angeschafft werden müssen, da nun plätze fehlen oder die neu gestalteten busse nun verbastelte rostlauben sind und fraglich: ob dies auch gefördert wird.

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steuerschmidt
Beginner
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Paradoxon Legaler Subventionsbetrug!

 

Mir wurde gestern von einem Mandant die Positivliste mit Adressat BStBK unter die Nase gerieben mit dem Statement warum ich ihn darauf nicht hingewiesen habe. Wir haben von dieser Liste Gestern zum ersten Mal überhaupt erfahren. Unsere Landeskammer hatte die Info m.E. auch nicht an uns Mitglieder weitergereicht.

 

So weit so ärgerlich. Ich muss an dieser Stelle jedoch auch mal meinen Frust kundtun. Das Herausgeben der Positivliste hat für mich so langsam nichts mehr mit solidarischer Unterstützung zu tun, sondern stellt für mich eine Anleitung zum "legalen Subventionsbetrug" dar. Nach insgesamt über 400 Anträgen (über alle Programme hinweg) die ich inzwischen selbst gestellt habe, bilde ich mir ein, ein Gefühl dafür entwickelt zu haben wer wirklich Hilfe benötigt und wer letztendlich auf Kosten der Solidargemeinschaft "saniert" wird.

Es wird mit Sicherheit zahlreiche Antragsteller geben, die aufgrund einer solchen Liste auf umfangreiche Shoppingtour gehen, die 100% Förderung, die einige Branchen nahezu sicher haben bis einschließlich Mai, macht es möglich.

Das alleine wäre je nach Sichtweise vlt. ja noch in Ordnung. Kombiniert mit den Eigenkapitalzuschüssen auf diese Investitionen macht mich diese Vorgehensweise jedoch fassungslos. Bedenkt man doch, dass all diese Mittel aus Steuergeldern finanziert werden. M.E. ist es völlig gerechtfertigt, dass die Positivliste eben nicht offiziell öffentlich gemacht wurde.

Die Überbrückungshilfe wurde doch als Kostenerstattungsprogramm entwickelt um bereits getätigte Kosten zu erstatten auf denen Unternehmen sonst "sitzen geblieben wären". Bspw. Gastronomen und Einzelhändler die im Oktober Luftfiltersysteme angeschafft haben um weiter tätig sein zu dürfen und dann dennoch schließen mussten. Ich verstehe die Hilfe nicht aber als Subventionsprogramm das jetzt dazu dient zahlreichen Unternehmen auf Staatskosten das unternehmerische Risiko für Investitionen in die Zukunft abzunehmen.

andrereissig
Experte
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@steuerschmidt  schrieb:

Mir wurde gestern von einem Mandant die Positivliste mit Adressat BStBK unter die Nase gerieben mit dem Statement warum ich ihn darauf nicht hingewiesen habe. Wir haben von dieser Liste Gestern zum ersten Mal überhaupt erfahren. 

 

 


Das ist wohl auch noch kein offizielles Dokument.

 

Die in solchen Angelegenheiten am besten informierte Kammer ist die StBk SA und diese weist ausdrücklich darauf hin, daß es sich dabei um ein Diskussionspapier handelt, daß nicht zur Veröffentlichung vorgesehen war und mit Zurückhaltung zu genießen ist. Genau so würde ich gegenüber Ihrem Mandanten auch argumentieren, denn Sie haben sich da meiner Meinung nach nichts vorzuwerfen:

 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-iii/

 

Einfach auf der Seite nach "Positivliste" mit Strg-F suchen.

 

Und im Zweifel: Die FAQ sind unsere Bibel und was wir nicht mit den FAQ begründen können, ist zunächst unbegründbar.

Live long and prosper!
stbberlin
Einsteiger
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Guten Morgen,

 

darf ich mal an die, die schon so viele Anträge gestellt haben eine kurze Frage richten:

Die GbR (zwei Gesellschafter, ein angestellter Mitarbeiter) ist doch als solche Antragsberechtigt. Nehme ich dann bei der Frage nach der Steuernummer die für die einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung?

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AKW
Erfahrener
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Guten Morgen,

 

da das die Steuernummer ist bei welcher das zu unterstützende Unternehmen beim Finanzamt registriert ist und dies für den Stammdatenabgleich notwendig ist, würde ich die Frage mal mit "ja" beantworten.

 

Für die Beurteilung der Antragsberechtigung gelten die Umsatzausfallregelungen und ob der Mitarbeiter an einem der Stichtage angestellt war bzw. ob ein Gesellschafter Hauptberuflich für die GbR tätig ist.

 

Grüße

AKW

bodensee
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Defintiv Ja. 

 

 

Sie werden dann bei einer GbR noch nach den Gesellschaftern gefragt und wenn ich mich recht erinner dort wiederum nach den Steuernummer der Gesellschafter. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
70
letzte Antwort am 01.06.2022 08:05:24 von andrereissig
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