@deusex schrieb:Herr Lutz, wenn ich dann eben mein förderfähiges, elektronisches Wirtschaftsgut bspw. im Februar 2020 angeschafft habe und eine ND von drei Jahren annehme, würde - neu geregelt - die Abschreibung 2020 11/36 betragen; die AfA 2021 damit im Januar 23/36 und im Februar 22/36 womit das WG Ende Februar voll abgeschrieben ist.
Genaugenommen, müsste der Restwert, sofern die Anschaffung >11 Monate zurückliegt, im Januar 2021 vollständig abgeschrieben werden.
Anschaffungen von entsprechenden Wirtschaftsgütern aus 2020 oder früher werden in 2021 vollständig abgeschrieben, da die Restnutzungsdauer neu ermittelt wird.
Ein im Februar 2020 angeschafftes Wirtschaftsgut wird nach der reduzierten ND bis 01/2021 abgeschrieben, d.h. in dem Fall tatsächlich der Restwert im Januar 2021. Ein im März 2020 angeschafftes Wirtschaftsgut würde bis 02/2021 abgeschrieben werden usw.
Im Normalfall wäre es völlig egal, wie ich diese Abschreibung in 2021 verteile. Ich bin auf jeden Fall am Jahresende bei einem Restwert von € 0,00 (oder € 0,50/€ 1,00 Erinnerungswert).
Für 2021 ist die Verteilung der Abschreibung auf die einzelnen Monate aber natürlich interessant, da diese ja auch in die ÜH III mit einfließen - und da eben monatsbezogen. Unberücksichtigt ist dabei noch die Fragestellung, ob die reduzierte Nutzungsdauer auch handelsrechtlich übernommen werden kann, weil dies sonst für die ÜH III natürlich wieder gesondert ermittelt werden müsste.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@Uwe_Lutz schrieb:
@deusex schrieb:Herr Lutz, wenn ich dann eben mein förderfähiges, elektronisches Wirtschaftsgut bspw. im Februar 2020 angeschafft habe und eine ND von drei Jahren annehme, würde - neu geregelt - die Abschreibung 2020 11/36 betragen; die AfA 2021 damit im Januar 23/36 und im Februar 22/36 womit das WG Ende Februar voll abgeschrieben ist.
Genaugenommen, müsste der Restwert, sofern die Anschaffung >11 Monate zurückliegt, im Januar 2021 vollständig abgeschrieben werden.
Anschaffungen von entsprechenden Wirtschaftsgütern aus 2020 oder früher werden in 2021 vollständig abgeschrieben, da die Restnutzungsdauer neu ermittelt wird.
Ein im Februar 2020 angeschafftes Wirtschaftsgut wird nach der reduzierten ND bis 01/2021 abgeschrieben, d.h. in dem Fall tatsächlich der Restwert im Januar 2021. Ein im März 2020 angeschafftes Wirtschaftsgut würde bis 02/2021 abgeschrieben werden usw.
Im Normalfall wäre es völlig egal, wie ich diese Abschreibung in 2021 verteile. Ich bin auf jeden Fall am Jahresende bei einem Restwert von € 0,00 (oder € 0,50/€ 1,00 Erinnerungswert).
Für 2021 ist die Verteilung der Abschreibung auf die einzelnen Monate aber natürlich interessant, da diese ja auch in die ÜH III mit einfließen - und da eben monatsbezogen. Unberücksichtigt ist dabei noch die Fragestellung, ob die reduzierte Nutzungsdauer auch handelsrechtlich übernommen werden kann, weil dies sonst für die ÜH III natürlich wieder gesondert ermittelt werden müsste.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Gut, bei der Berechnung der AfA sind wir uns einig und Ihre Ausführungen decken sich mit meiner Auffassung.
Beim fetten Satz, sehe ich das etwas kritischer und nicht als "egal", ob die AfA am Jahresende sowieso auf Null steht; also keine Option; sie ergänzten wohlweislich "im Normalfall".
Genau mit dem Beispiel schiele ich natürlich auf die AfA in der ÜHIII und sofern diese handelsrechtlich übernommen werden kann, muss man schon darauf schauen, in welchem Monat die AfA gewählt wird.
M.E. sehe ich allerdings kaum Barrieren für eine handelsrechtlich gleichlautende Behandlung, da die Ausführungen des BMF ja gerade auf "die Neuen" tatsächlichen Nutzungsdauern abstellen.
Es gibt ja nichts, was es nicht gibt... Mein Mandant im aktuellen Antrag hat im Januar eine Förderquote von 60%, November und Dezember 0% und ab Februar, März voraussichtlich 90%; wenn der Einzelhandel vor Ostern nicht mehr öffnet, auch ggf. darüber hinaus.
Im Frühjahr 2020 wurde die EDV erneuert... Hier stehen dann, zusammen mit der ominösen Ermittlung der Warenabschreibung, stehen hier u.U. hohe Diskrepanzen zur Schlussabrechnung zur Debatte.
Insofern denke ich, folgte man der Logik des Erlass wird eine strenge Auslegung erfolgen müssen, in welchen Monaten die AfA tatsächlich erfolgswirksam zu buchen ist.
Hat sich an der Überschrift noch niemand aufgehalten. Hört sich irgendwie nach falsch gewaschener Jeansjacke an 😉
Sollte sich ihr Mandant dann noch die Förderung der L-Bank für Digitalisierung geholt haben ( bei Invest bis 50 TEUR 50% max. 6000 EUR), dann noch die Steuerersparnis ( falls im Gewinn) und nun noch Ühilfe III via Abschreibung ( mal unterstellt das BMF hätte mit einer Nutzung der EDV von max 1 Jahr Recht) , dann dürfte das ein ausgesprochen sinniges und im schwäbischen Sinne günstiges Invest gewesen sein.
Überschrift kann man ja vermutlich auch nach xx (90 ?) Minuten nicht mehr ändern. Ausser Herr Jendritzki tut dies.
Und schon hat Sie Herr Jendritzki erhört und die Überschrift geändert 😀, danke hierfür .
Vornehmlich Ersatzbeschaffung 😞
Geht bei Digi+ leider nicht.
Sonst lässt sich aber auch gut "um Kopf und Kragen" gestalten 😉
@bodensee schrieb:Sollte sich ihr Mandant dann noch die Förderung der L-Bank für Digitalisierung geholt haben ( bei Invest bis 50 TEUR 50% max. 6000 EUR), dann noch die Steuerersparnis ( falls im Gewinn) und nun noch Ühilfe III via Abschreibung ( mal unterstellt das BMF hätte mit einer Nutzung der EDV von max 1 Jahr Recht) , dann dürfte das ein ausgesprochen sinniges und im schwäbischen Sinne günstiges Invest gewesen sein.
Überschrift kann man ja vermutlich auch nach xx (90 ?) Minuten nicht mehr ändern. Ausser Herr Jendritzki tut dies.
oh ja, da war der Mod aber fix *chapeau*
... wow, keine Klamotten ('Hardwear') mehr 🤔
... wir sind hier in der Community Einiges gewohnt in Sachen Tippfehler und Rechtschreibung
... und keiner will als Korinthenkacker gelten 😋
... sogar der Bleep ist toleranter geworden 😄
@bodensee schrieb:Und schon hat Sie Herr Jendritzki erhört und die Überschrift geändert 😀, danke hierfür .
Einfach Nachricht an den Mod geschickt 😁
Siehe aber auch H 7.4 EStH Stichwort Nutzungsdauer:
– Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (>BFH vom 26. 8. 1993 – BStBl 1994 II S. 232).
Jetzt übersteigt die ND ja nicht mehr 12 Monate und deshalb müsste ich die AK sofort abziehen können.
@aschreiber schrieb:Siehe aber auch H 7.4 EStH Stichwort Nutzungsdauer:
– Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (>BFH vom 26. 8. 1993 – BStBl 1994 II S. 232).
Jetzt übersteigt die ND ja nicht mehr 12 Monate und deshalb müsste ich die AK sofort abziehen können.
In der Urteilsbegründung steckt m. E. zu viel altes Recht drin. Der Sachverhalt geht auf das Jahr 1979 (!) zurück und da galt nocht nicht die Verteilung p.r.t sondern die Vereinfachungsregelung 1. HJ volle Jahres AFA, 2. HJ halbe AFA. Diese Vereinfachungsregelung war in den Richtlinien verankert, die Anweisung p.r.t. ist dagegen Gesetz. Ob also ein Gericht diese Urteilsbegründung als noch anwendbar erachtet? Ich hätte da Bedenken.
Ist schon richtig, dass das Urteil schon alt ist. Aber die Verwaltung ist ja an die Hinweise gebunden und solange da nichts anderes steht ...
Hallo Herr Schreiber,
nun, das ist auch bei den GWG so verortet: Wähle ich Vollabschreibung, werden die AHK eines GWG im Anschaffungsmonat voll als AfA geltend gemacht.
Wird jedoch die (richtige) Sofortabschreibung für GWG geltend gemacht, verteilt sich die AfA auf die Restmonate des Anschaffungsjahres; ob diese nun im Februar oder im Oktober erfolgt, ist dann unerheblich und führt allerdings auch zu einer angenommenen Nutzungsdauer für die AfA von < 1 Jahr.
Die Anschaffung im Oktober führt also zu einer Abschreibungsdauer von drei Monaten.
Insofern ist Ihre Annahme, dass die AfA auf die begünstigten Wirtschaftsgüter im ersten möglichen Monat geltend gemacht werden müsste, durchaus plausibel
Die neue Regelung gilt ja rückwirkend zum 01.01.2021 und damit müssten alle begünstigten Wirtschaftsgüter vollständig bereits im Januar 2021 abgeschrieben werden; Februar 2021 käme demnach schon gar nicht mehr in Frage.
Für den Jahresgewinn natürlich unerheblich, aber für die ÜHIII dann schon erheblich, sofern im Januar der Umsatzeinbruch "zu wenig" war und bspw. die Auswirkung im Februar bei 90% liegen würde.
Bin da hin- und hergerissen, aber ich glaube, Sie haben da recht.
@aschreiber schrieb:Ist schon richtig, dass das Urteil schon alt ist. Aber die Verwaltung ist ja an die Hinweise gebunden und solange da nichts anderes steht ...
Bei einer Richtlinie würde ich zustimmen, es ist aber ein Hinweis. Ist ein Hinweis eine für die Verwaltung verbindliche Regelung zur Auslegung und Anwendung des Rechts? Ich habe da so meine Zweifel.
GWG unterliegen nicht den Vorschriften des § 7 EStG, die sofortige Geltendmachung als Aufwand ist in § 6 (2) EStG geregelt. Diese Bewertungsfreiheit von Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungswert bis zu 800,00 EUR hat eine andere rechtliche Einordnung. Vor allem ist es keine AfA.
"Genau mit dem Beispiel schiele ich natürlich auf die AfA in der ÜHIII und sofern diese handelsrechtlich übernommen werden kann, muss man schon darauf schauen, in welchem Monat die AfA gewählt wird.
M.E. sehe ich allerdings kaum Barrieren für eine handelsrechtlich gleichlautende Behandlung, da die Ausführungen des BMF ja gerade auf "die Neuen" tatsächlichen Nutzungsdauern abstellen."
Handelsrechtlich muss über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nur weil der BMF behauptet, dass bei bestimmten Wirtschaftsgüter die Nutzungsdauer bei einem Jahr liegt, bedeutet dies nicht, dass dies auf die Vermögensgegenstände eines Mandanten zutrifft. Aus diesem Grunde wäre ich vorsichtig bei offensichtlich längerer Nutzungsdauer verkürzt handelsrechtlich abzuschreiben, damit ein Mandant überhöhte Überbrückungshilfe erhält. Falls eine entsprechende Anpassung der FAQ kommen würde, dann wäre das natürlich anders.
Ich hätte keinerlei Probleme, den Unternehmer "ärmer" darzustellen, als in der Steuerbilanz. Wenn "amtlich" auf Grund neuester Erkenntnisse deutlich niedrigere Nutzungsdauern anzunehmen sind, ist der handelsrechtlich niedrigere Ansatz nicht relevant. Bauchweh und Skrupel hätte ich sehr wohl bei Serveranlagen im fünfstelligen Bereich mit der Vorgehensweise; darunter: Im Zweifel für den Angeklagten.
Natürlich leidet wieder Rating, Kreditwürdigkeit etc.? ist aber eine andere Sache, aber das Thema hat vielschichtige Konsequenzen.
Das GWG war ein Beispiel, wie die AfA als "Sofortabschreibung" gewählt wird und tut nichts weiter zu Sache. Jedoch, wann das GWG in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen wird und wann nicht; hier spielt auch noch die 250er Grenze eine Rolle und dann geht es ins AV und dann entsteht der vorhin beschriebene Ablauf.
Letztlich geht es hier um die Frage: Wo muss, kann, darf die "Abschreibung" erfasst werden ?
... und was kümmerts den EÜR-ler ? Sind reichlich vorhanden.
Den Unternehmer ärmer zu rechnen ist aber auch nicht das Thema. Es geht um die Frage, ob überhöhte Zuschüsse ausbezahlt werden. Die Argumentation mit der "amtlichen" Feststellung halte ich für sehr dünn. Das Bundesfinanzministerium ist für handelsrechtliche Bilanzierung einfach nicht zuständig. Sollte der IDW dem BMF folgen, dann ist dies anders zu beurteilen.
In den FAQ wird explizit die handelsrechtliche Abschreibung genannt. Für mich ist der Fall eindeutig deshalb. Wäre im Rahmen der ÜIII etwas anderes gewünscht gewesen, dann stünde dort steuerliche Abschreibung.
Wenn Mandanten das gerne anders hätten, dann würde ich mir bestätigen lassen, dass diese Vmg nach einem Jahr verschrottet/verkauft werden. Dann greift diese Nutzungsdauer auch im Handelsrecht.
@merchantofdoubt schrieb:Den Unternehmer ärmer zu rechnen ist aber auch nicht das Thema. Es geht um die Frage, ob überhöhte Zuschüsse ausbezahlt werden. Die Argumentation mit der "amtlichen" Feststellung halte ich für sehr dünn. Das Bundesfinanzministerium ist für handelsrechtliche Bilanzierung einfach nicht zuständig. Sollte der IDW dem BMF folgen, dann ist dies anders zu beurteilen.
In den FAQ wird explizit die handelsrechtliche Abschreibung genannt. Für mich ist der Fall eindeutig deshalb. Wäre im Rahmen der ÜIII etwas anderes gewünscht gewesen, dann stünde dort steuerliche Abschreibung.
Ich glaube nicht wirklich, dass hier jemand tatsächlich bei der Formulierung bewusst differenziert hat, obwohl es plausibel erscheint, steuerliche Gestaltungen, bspw. auch mit 7g-Abschreibungen, zu vermeiden.
Nun waren die FAQ zur ÜHIII vor dem BMF zur EDV-Abschreibung da, womit die FAQ sicherlich dies nicht berücksichtigen.
Wie stehen Sie dann dann zu Überschussrechner oder rein steuerbilanzierenden Unternehmer?
Konsequenterweise müssten die Abschreibungen entsprechend nach Handelsrecht für den Antrag korrigiert werden.
Insbesondere weil eine 7g in Vorjahren zu negativen Auswirkungen im Förderzeitraum führen wird.
Das schöne an der ÜHIII ist, dass wir nach Juni alle schlauer sein können, wenn die Schlussabrechnung aufzustellen ist und Änderungsanträge sollen während des Begünstigungszeitraumes ebenso möglich sein.
Natürlich ist es das Thema, den Unternehmer "ärmer zu rechnen", und es geht sehr wohl primär darum, Abschreibungen "optimiert" als förderungsfähige Kosten zum Ansatz bringen um damit "Antragsoptimierung" zu erzielen.
Es sollte m.E. jegliche Vorsicht nicht dazu führen, dass der Mandant später erfährt, er hätte einen höheren Anspruch gehabt, als beantragt.
Ich schätze die ÜHIII wird die mannigfaltigste und meist diskutierte Corona-Hilfe überhaupt und kein Antrag wird "richtig" sein.
Wir sollten das Thema nach Ostern nochmals aufgreifen, ob die "Eindeutigkeit" noch gegeben ist.
Auch in dem nachfolgenden Beitrag gilt die oberste Direktive ...
Nichts Genaues weiß man nicht 🤔
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software | Steuern | Haufe
Das sehe ich auch so. Demnach würde m. E. wohl gelten: Digi WGut wird im November 2021 angeschafft, da dessen ND bis 1 Jahr gilt, wird es noch 2021 komplett abgeschrieben, kein zeitanteiliger AfA-Übertrag nach 2022. Mal sehen, ob dies offiziell so bestätigt wird ...
Die praktische Fragestellung dazu:
Jetzt, also im März 2021, erwirbt man ein Digi Wirtschaftgut, zum Beispiel einen PC mit AHK 1.200,00 €.
Wie ist dann jetzt zu buchen?
Ist es im SKR 04 dann das Konto 0630 Betriebsausstattung? Oder sollte man ein Unterkonto für die "neuen" digitalen Wirtschaftsgüter einrichten? Oder ist es zeitnah vorgesehen, dass im SKR ein spezielles AV-Konto dafür benannt wird?
Und wählt man dann manuell eine AfA-Dauer von 1 Jahr im RW-Modul Anlagebuchhaltung, damit die Abschreibung gleich gebucht und das Anlagegut im Anlagespiegel entsprechend vermerkt und wertmäßig reduziert wird?
Oder sollte man zurzeit nur die Anschaffung buchen und erst einmal warten, ob es bis Jahresende für die neue Regelung vielleicht ein allgemein vorgegebenes Konto zur Abschreibung gibt?
@DeltaLima schrieb:Und wählt man dann manuell eine AfA-Dauer von 1 Jahr im RW-Modul Anlagebuchhaltung, damit die Abschreibung gleich gebucht und das Anlagegut im Anlagespiegel entsprechend vermerkt und wertmäßig reduziert wird?
Ich hab den Luxus mehrerer Konten, da wir mit 5-stelliger Sachkontenlänge arbeiten. Ich buche das also grundsätzlich erst einmal auf ein Unterkonto. Als Abschreibungsart wähle ich erst einmal die GwG-Sofortabschreibung. Die ist zwar fachlich falsch, führt mich erst einmal aber zum Ziel. Im JA muss ich das dann eventuell gerade ziehen. Oder wenn es seitens der Datev ein Update gibt eben so. Alternativ könnte ich die WG auch als Sofortaufwand buchen und dann notfalls im ja nachaktivieren und abschreiben. Stand heute kann man es eh nicht richtig machen...
Dok.-Nr.: 5300832
Abschreibungen - Lexikon Rechnungswesen
Hinweis: Für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung erlaubt das BMF mit Schreiben vom 26.02.2021 (Gz IV C 3 - S2190 / 21 / 10002:013) in Abweichung zu den amtlichen AfA-Tabellen die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr. Die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Sie kann auch auf digitale Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, wenn sie sich in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, noch im Betriebsvermögen befinden.