Dok.-Nr.: 5300832 Abschreibungen - Lexikon Rechnungswesen 4.1.1 Planmäßige Abschreibungen / AfA Hinweis: Für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung erlaubt das BMF mit Schreiben vom 26.02.2021 (Gz IV C 3 - S2190 / 21 / 10002:013) in Abweichung zu den amtlichen AfA-Tabellen die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr. Die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Sie kann auch auf digitale Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, wenn sie sich in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, noch im Betriebsvermögen befinden.
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