Wir haben gestern erstmals folgendes Schreiben vom Finanzamt erhalten:
Der dazugehörige Steuerbescheid liegt uns noch nicht vor, eine Rückfrage durch das Finanzamt zu beabsichtigten Änderungen hat es auch nicht gegeben.
Im Rahmen der Veranlagungsarbeit hat der Finanzbeamte bestimmte Werte aus der E-Bilanz nicht akzeptiert und die eingereichte E-Bilanz geändert. Wir wissen aber nicht was er geändert hat, warum er es geändert hat und in welcher Höhe.
Vor allem aber weiß ich jetzt nicht, wie ich an diese geänderte E-Bilanz komme, die er mir angeblich zur Verfügung gestellt hat.
@Datev: Kommt hier noch eine Programmaktualisierung? Lt. Pressemitteilung Nr. 376 vom 09.12.2025 des bayerischen Finanzministeriums ist diese Praxis seit Anfang Dezember bundesweit angelaufen.
Sind hier vielleicht Kollegen, die an der Pilotphase teilgenommen haben und mir erläutern können, wie ich mit diesem neuen "Service" der Finanzverwaltung umgehen soll?
Nur nochmals in Kurzfassugn: Wir haben weder eine Beleganforderung, noch Rückfragen des Finanzamts erhalten. Auch der Steuerbescheid liegt noch nicht vor. Lediglich die obige Mitteilung, mit dem Hinweis, wir sollen die Änderungen in er Buchhaltung nachvollziehen.
Wenn nur die Bilanzposten geändert wurden, wie soll ich denn dann die geänderten Daten in Datev einspielen (ohne Buchungssatz)?
Wenn wir die Änderungen einspielen können, was passiert, wenn wir später gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und ggf. klagen müssen und in der Zwischenzeit geänderte Steuerbescheide ergehen? Müssen wir dan ndie Änderung zur Änderung der Änderung nachbuchen? Wiviele Jahre kann so ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht dann dauern?
Vor allem bei kleineren Unternehmen, bei denen keine Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz vorliegen wird oft noch eine Einheitsbilanz erstellt. Mit der obigen Praxis kann man die Einheitsbilanz endgültig in den Papierkorb werfen. Es müssen m. E. zwingend die Bereiche Handelsrecht und Steuerrecht in der Fibu geführt werden und an das Finanzamt dann die Steuerbilanz übermittelt werden.
Bin ich verpflichtet, die geänderten Daten einzuarbeiten oder kann ich es auch bleiben lassen?
Vielleicht sehe ich ja Probleme, wo gar keine sind, aber irgendwie ist mir das langsam unheimlich.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo.
Vielleicht hilft Ihnen das hier weiter:
Start der Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen zum Datenabruf
Und daraus eine Stelle:
Für die Bereitstellung zum Datenabruf kommt das gleiche Verfahren wie für die Bekanntgabe elektronischer Bescheide zum Einsatz (DIVA 2). Liegt dem Finanzamt eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe vor, gilt diese grundsätzlich auch für die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Liegt keine Einwilligung vor, erfolgt weder eine Bereitstellung zum Datenabruf noch eine schriftliche Übersendung der Bilanz.
Die Bereitstellung von korrigierten E-Bilanzen wird als „sonstiges Schreiben“ erfolgen, da diese Datenbereitstellung selbst kein Verwaltungsakt ist. Im Fall der Bereitstellung einer korrigierten E-Bilanz wird eine Benachrichtigungs-E-Mail mit dem Hinweis versandt, dass ein sonstiges Schreiben zum Abruf bereitsteht. Ein Hinweis auf eine E-Bilanz ist in der E-Mail selbst nicht enthalten.
Viele Grüße
Ja, das fehlt mir noch, dass mir jetzt auch noch das Finanzamt in den Bilanzen rumpfuscht und das als "Service" deklariert.
ich wünschte ich hätte den Beitrag nicht gelesen - warum muss ich auch überall draufklicken. ....
@dprobst schrieb:
Vor allem aber weiß ich jetzt nicht, wie ich an diese geänderte E-Bilanz komme, die er mir angeblich zur Verfügung gestellt hat.
Hilft dieses Dokument vielleicht weiter ? :
Von der Finanzverwaltung rückübermittelte E-Bilanz anzeigen : https://help-center.apps.datev.de/documents/1048782
Hallo @andreaeinig
Das stimmt. Das ist übel. Da hilft nur den Kontennachweis nicht mitzuschicken, so dass der Inhalt von Bilanzposten nicht nachvollziehbar ist.
Klicken kann zu einem Wissensvorsprung führen. Das ist doch auch etwas 🙂
Gruß
Martin Heim
@martin65 schrieb:Da hilft nur den Kontennachweis nicht mitzuschicken
Aber das ist ab JA 2025 verpflichtend...
Das stimmt leider.
Das hatte ich nicht auf dem Schirm, weil ich es in letzter Zeit tatsächlich bereits mache. Glücklicherweise gab es in den letzten Jahren noch keinen „Eingriff” des Finanzamtes in Bilanzen.
Ich wundere mich ohnehin seit Jahrzehnten, wie ein Finanzamt-Sachbearbeiter mit so wenigen Informationen einen Steuerbescheid erlassen kann. Offensichtlich wird diesem Berufsstand Professionalität unterstellt. Das kann ich leider nicht immer bestätigen.
Schönes Wochenende!
Das Finanzamt darf m.E. keine Bilanzen ändern oder korrigieren. Das dürfte sich auch nicht durch "Rückübertragung geänderter E-Bilanzen" geändert haben.
Ich würde vermuten, dass der Begriff hier leider falsch verwendet wird oder etwas falsches suggeriert wird.
Der Text im Anschreiben wäre dann schlichtweg falsch und ich würde dagegen verwaltungsrechtlich vorgehen.
Die E-Bilanz ist auch nicht der (Jahresabschluss), hier scheint die FinVerw in der rechtlichen Würdigung komplett überfordert zu sein.
Es handelt sich nicht um eine "Korrigierte E-Bilanz", auch nicht um einen VwA! Es handelt sich lediglich um eine technische Unterstützung um Abweichungen des VwA auch technisch transparent und im Detail zu erläutern.
Erst wenn man sich diese Daten "zueigen" macht, ist die E-Bilanz korrigiert, bis dahin ist das eigentlich gar nichts.....
Ich bin mir nicht ganz sicher, ist für mich ein neues Thema, aber so würde ich das aktuell einschätzen.
Hallo Community,
wir möchten Sie i. R. d. Diskussion auch auf das Kapitel 14 der FAQ 2026-01 hinweisen:
https://www.esteuer.de/download/taxonomie/FAQ_Version_2026-01.pdf.
Viele Grüße aus Nürnberg
Bernhard Frauenknecht
Service Jahresabschluss
DATEV eG
Vielen Dank, das unterstützt meine Meinung in allen wesentlichen Bestandteilen.
Vollkommen unverständlich, dass sich die FinVerw eines derart irreführenden Wordings hingibt.
"Rückübertragung von abweichend beurteilen Einzelposten der übermittelten E-Bilanz"
wäre hier zwar länger aber m.E. eindeutiger.
Ich habe mittlerweile mit dem Finanzamt telefonieren können. Die Sachbearbeiterin war ziemlich überrascht, wei lihr nicht bewusst war, dass wir die E-Bilanz rückübertragen bekommen. Sie dachte die Änderung würde nur amtsintern durchgeführt, zur besseren Nachvollziehbarkeit von nicht akzeptierten Wertansätzen. Das Schreiben ging vollautomatisch raus, die Sachbearbeiterin hat davon gar nichts mitbekommen. Sie will das Thema in einer internen Fortbildung ansprechen und anschließend nochmals mit mir telefonieren. Ich melde mich, wenn es hier was neues gibt.
Mittlerweile liegt uns auch der Steuerbescheid vor, dort sind die Änderungen - wie üblich - erläutert. Allerdings kommt der Bescheid erst nach dem Info-Schreiben.
Grundsätzlich fand auch sie die aktuelle Vorgehensweise ziemlich unschön.
Wir wissen jetzt, dass wir Einspruch gegen den Bescheid einlegen, dann kommt die Rückänderung der Änderung.
Alles noch ziemlich unausgegoren.
Gibt es denn eine einfache Art, die Differenzen zur eingereichten E-Bilanz darstellen zu lassen? Da XBRL Daten vorliegen müsste es doch einfach sein einen Abgleich vorzunehmen. Es kann wohl nicht sinnvolle Aufgabe sein, jetzt jede Zahl einzeln abgleichen zu müssen, wo denn die "Korrektur" wohl zu finden ist. Geht das auch automatisiert?
Wenn nicht muss hier dringend nachgerüstet werden von Seiten Datev.
@total_chris schrieb:Gibt es denn eine einfache Art, die Differenzen zur eingereichten E-Bilanz darstellen zu lassen? Da XBRL Daten vorliegen müsste es doch einfach sein einen Abgleich vorzunehmen. Es kann wohl nicht sinnvolle Aufgabe sein, jetzt jede Zahl einzeln abgleichen zu müssen, wo denn die "Korrektur" wohl zu finden ist. Geht das auch automatisiert?
Wenn nicht muss hier dringend nachgerüstet werden von Seiten Datev.
Ich sehe hier eher Handlungsbedarf beim Finanzamt. Wenn dieses von der eingereichten Bilanz abweicht soll das Finanzamt bitteschön wo und mit wie viel und warum. Ebenso wie bei Bescheiden, da ist meine Erwartungshaltung auch, dass Abweichungen von den Erklärungen dargelegt werden.