Hatte schon jemand Berührung mit dem CO2KostAufG? Unserem Mandanten (Vermieter) wurden vom Mieter 50 % der CO2-Kosten (lt. Abrechnung Gasanbieter) in Rechnung gestellt. Es wurde 19 % USt ausgewiesen. Wir halten das für falsch. Eine Weiterbelastung kann u.E. nur netto erfolgen. Hat jemand eine Idee?
🤔CO2KostAufG?
Wenn Bürgergeldempfänger im Winter die Temperatur der Wohnung also über das Fenster regulieren. ( Live diesen Winter so mitbekommen, kein hörensagen: "Den Mehrverbrauch der Wärme zahlt im ersten Jahr doch das Amt, sind ja Kinder im Haus."
Dann darf der Vermieter solcher Schmarotzer nun gemäß CO2KostAufG die fragwürdige Regelungstechnik der Mieter mitbezahlen?
Ich unterstelle nicht, dass alle Bürgergeldempfänger Schmarotzer sind, Fakt ist dass es einen kleinen Teil solcher Individuen innerhalb der großen Gruppe der Sozialleistungsempfänger gibt. Ich bin ausdrücklich für einen Sozialstaat. Nur muss man manche Auswüchse doch Mal thematisieren.
Zurück zu der Frage ob der Mieter diese Kosten nun Brutto oder Netto in Rechnung stellen muss.
Weiter wäre interessant, wird die Wärme über den Vermieter abgerechnet oder ist der Mieter Kunde?
Szenario:
Vermieter ist Kunde und bestellt bei einem CO2 neutralen Gaslieferanten. (Öko Gas greenwashing....) Das Gas ist teurer als reguläres Erdgas es entsteht aber kein CO2( zumindest keines welches noch nicht kompensiert wäre). Keine CO2 Kosten ausgewiesen auf der Abrechnung. Ergo keine Kosten für den Vermieter? 🤔
@Sund1 schrieb:Hatte schon jemand Berührung mit dem CO2KostAufG? Unserem Mandanten (Vermieter) wurden vom Mieter 50 % der CO2-Kosten (lt. Abrechnung Gasanbieter) in Rechnung gestellt. Es wurde 19 % USt ausgewiesen. Wir halten das für falsch. Eine Weiterbelastung kann u.E. nur netto erfolgen. Hat jemand eine Idee?
wie immer: es kommt darauf an, leider
Ist der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er nur die Nettokosten geltend machen, denn nur diese sind der "Aufwand" der aufzuteilen ist. Ist der Mieter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöht sich der Aufwand um die auf den Erstattungsbetrag anfallende die Märchen... pardon: Umsatzsteuer.
@theo ,
auf jeden Fall ist das Herausrechnen des jeweils an den Mieter zu erstattenden Betrags bei einem Mehrfamilienhaus und einer gemeinsamen Zentralheizung und Mieterwechseln und Leerstand in diesem Zeitraum (ab 01.01.2023) ziemlich 'hakelig'.
... an Dyskalkulie sollte man jedenfalls nicht leiden, wenn man die Abrechnungen selbst erledigt
@jjunker ,
bei einem relativ großen Mietobjekt kann ich heilfroh sein, dass die Mieter schon Anfang 2023 ausgezogen sind, da das freistehende Haus laut Energieausweis einen hohen Energiebedarf hat und die Mieter diesen hohen Bedarf noch deutlich übertroffen haben, vermutlich aus Dusseligkeit oder Gedankenlosigkeit, da diese Betriebskosten aus dem eigenen Portemonnaie der Mieter bezahlt werden mussten 😎
Das hätte zu einer bösen Überraschung bei den CO2-Kosten bzw. bei der Beteiligung des Vermieters geführt.
Die Nachmieter sind regelrechte Energiesparkünstler, die alle Möglichkeiten nutzen ...
.... und das ist auch gut so ...
Jetzt will unser Staat auch noch das C vom O2 trennen? 😱 Krass! Die Digitalisierung zieht lachend an Deutschland wegen so einem Quatsch vorbei aber man merkt's erst, wenn's zu spät ist ...
@Sund1 schrieb:
Wir halten das für falsch.
Eine Rechtsberatung ist hier nicht zulässig. Dazu sollte man einen Anwalt aufsuchen! Darfst Du das überhaupt @agmü? 😜
Vielleicht machen wir bald wieder Gesetze, die der Mathematik folgen. 1+1 = es kommt drauf an 😂.
... es fehlt eben z.Z. ein Kanzler, der in einer Regierungserklärung oder in einer Brand(t)rede sagt :
"Wir wollen mehr Digitalisierung wagen"
Vielleicht machen wir bald wieder Gesetze, die der Mathematik folgen. 1+1 = es kommt drauf an...
Stimmt, nämlich auf die Axiome.
Gesetze die der Mathematik folgen sind meist irgendwann unmenschlich.
Mathematik und Gesetze sind 2 verschiedene und sollten es vorerst auch bleiben.
(Zumal Richter keine Mathematiker sind, allein das muss schief gehen)
QJ 😉
Wir wollen mehr zentralisierte Digitalisierung wagen!
Wobei man vielen leider das Wort zentralisiert erklären müsste. Das Wort Digitalisierung vielleicht auch in Franken.
@jjunker schrieb:
Das Wort Digitalisierung vielleicht auch in Franken
Denk‘ an meine Sprachnachricht Buddy 😜. Nicht nur da. Nicht nur da mein Freund.
Wir haben viel zu tun. Und aufhören zu atmen! Das macht auch CO2!
Nur bloß kein Tempolimit. Ich hab‘ die Piraten 🏴☠️ in die EU gewählt! 🤓
Aber bin still 🤐. Sonst kapere ich wieder. Können wir uns ja im Smalltalk Thread weiter amüsieren.
@metalposaunist schrieb:...
Vielleicht machen wir bald wieder Gesetze, die der Mathematik folgen. 1+1 = es kommt drauf an 😂.
etwas off-topic: Als Verfechter der Digitalisierung solltest Du @metalposaunist doch wissen, dass 1+1 = 0 ist😎
@jjunker schrieb:Wobei man vielen leider das Wort zentralisiert erklären müsste.
Länder-Regierungen und -Parlamente: *empörter Aufschrei*
@agmü schrieb:
[...] etwas off-topic: Als Verfechter der Digitalisierung solltest Du @metalposaunist doch wissen, dass 1+1 = 0 ist [...]
... ich würde als Alternative auch noch in den 'Raum' stellen :
1 + 1 = 1 0
Spaß beiseite und back-to-topic
Das "Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG" ist mal wieder eine 'schöne' 'Arbeitsbeschaffungsmaßnahme' und/oder eine 'gute' Idee, um dafür zu sorgen, dass dem Berufsstand der Rechtsanwälte und den Gerichten die Arbeit und die Prozesse nicht ausgehen. An Digitale Prozesse denkt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang vermutlich nicht.
.. und wie so oft, muss man sich in solche Themen hineinknien und/oder darauf hoffen, dass der Gesetzestext eindeutig formuliert ist.
Beispiel:
Ein Mehrfamilienhaus hat eine gemeinsame Gaszentralheizung, der Heiz-Energieverbrauch wird jedoch für jede Wohnung separat gemessen
Die Mietparteien haben ein sehr unterschiedliches Heizverhalten, teilweise auch dadurch bedingt, dass einzelne Wohnungen 'von Haus aus' weniger Energie brauchen, da sie in der Mitte des Hauses 'wie die Made im Speck sitzen' und sich quasi von den umgebenden Mietparteien mitheizen lassen.
Jetzt stellt sich die Frage, ob man laut "CO2KostAufG" die CO2-Kostenverteilung zwischen Mieter und Vermieter für jede Wohnung separat ermitteln muss/soll oder für das gesamte Haus.
Bei der Berechnung des Energieverbrauchs für das gesamte Haus könnte sich z.B. eine Beteiligung des Vermieters von 0% ergeben, bei der Berechnung für die einzelnen Wohnungen könnten sich aber unterschiedlich hohe Prozentzahlen ergeben, abhängig vom Heizverhalten der Mietparteien.
@vogtsburger schrieb:
Spaß beiseite und back-to-topic
.... An Digitale Prozesse denkt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang vermutlich nicht.
Der Gesetzgeber hat sich nur von seinem - fast schon missionarischen Eifer - den CO2-Ausstoß zu mindern, leiten lassen und dabei dem Vermieter/Eigentümer als denjenigen, der den größten Einfluss auf die CO2-Bilanz eines Hauses hat, identifiziert. Eine Zuweisung die zumindest teilweise zutreffend ist. - Zynismus an - Da sowieso nur Großkonzerne Vermieter sind und Abrechnungen entweder selbst oder durch professionelle Abrechnungsunternehmen erstellen lassen, haben diese entsprechende Anwendungen entwickelt um die Aufteilung automatisch druchzuführen - Zynismus aus.
@vogtsburger schrieb:
... Beispiel:
Ein Mehrfamilienhaus hat eine gemeinsame Gaszentralheizung, der Heiz-Energieverbrauch wird jedoch für jede Wohnung separat gemessen
Die Mietparteien haben ein sehr unterschiedliches Heizverhalten, teilweise auch dadurch bedingt, dass einzelne Wohnungen 'von Haus aus' weniger Energie brauchen, da sie in der Mitte des Hauses 'wie die Made im Speck sitzen' und sich quasi von den umgebenden Mietparteien mitheizen lassen.
Jetzt stellt sich die Frage, ob man laut "CO2KostAufG" die CO2-Kostenverteilung zwischen Mieter und Vermieter für jede Wohnung separat ermitteln muss/soll oder für das gesamte Haus.
Bei der Berechnung des Energieverbrauchs für das gesamte Haus könnte sich z.B. eine Beteiligung des Vermieters von 0% ergeben, bei der Berechnung für die einzelnen Wohnungen könnten sich aber unterschiedlich hohe Prozentzahlen ergeben, abhängig vom Heizverhalten der Mietparteien.
Das hat unser lieber Gesetzgeber in § 5 CO2KostAufG geregelt. "Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr" "vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich". Folglich muss die Aufteilung für das gesamte Haus vornehmen und dann den jeweiligen Anteil auf den Mieter umlegen.
Damit wäre das Ziel des Gesetzes auch erreicht - zumindest theoretisch. Vermieter und Mieter teilen sich die Kosten des CO2-Ausstoßes entsprechend des individuellen Verbrauches des Mieters. Wer Temperaturregulierung per Fenster betreibt zahlt mehr; wer sparsam ist, zahlt weniger.
@agmü schrieb:
@Sund1 schrieb:Hatte schon jemand Berührung mit dem CO2KostAufG? Unserem Mandanten (Vermieter) wurden vom Mieter 50 % der CO2-Kosten (lt. Abrechnung Gasanbieter) in Rechnung gestellt. Es wurde 19 % USt ausgewiesen. Wir halten das für falsch. Eine Weiterbelastung kann u.E. nur netto erfolgen. Hat jemand eine Idee?
wie immer: es kommt darauf an, leider
Ist der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er nur die Nettokosten geltend machen, denn nur diese sind der "Aufwand" der aufzuteilen ist. Ist der Mieter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöht sich der Aufwand um die auf den Erstattungsbetrag anfallende die Märchen... pardon: Umsatzsteuer.
Allerdings darf der Mieter die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen sonst schuldet er diese dem Finanzamt. Er darf dann gg dem Kostenerstatter nur Brutto abrechnen und gerne als Kopie die Rg. des Gasversrogers beilegen.
@agmü ,
danke, für den Hinweis.
Ich hatte mich auch nochmal in den Gesetzestext hineingekniet und diesen Absatz entdeckt. Das bringt eine kleine Erleichterung.
... aber leider liegt mir auch noch die Formulierung in §11 Absatz 1 wie eine Fischgräte quer im Hals (mir fehlt anscheinend einfach das 'Verständnis' für solche Formulierungen)
Allerdings finde ich den §11 Absatz 2 wiederum nicht schlecht, weil mein aktueller Abrechnungszeitraum vor dem 01.01.2023 beginnt und ich die CO2-Kosten in diesem Fall (mE) nicht berechnen und aufteilen muss.
Eigentlich geht es mir nicht primär um den relativ geringen Betrag für die CO2-Kosten, die der Vermieter evtl. übernehmen muss (0% bis evtl. wenige % Anteil an den gesamten Energiekosten), aber mir gefällt es überhaupt nicht, wenn eine Betriebskostenabrechnung angreifbar ist und sich daraus ein juristisches Gerangel um ein paar Euro, aber mit recht hohen zusätzlichen Kosten und viel zusätzlichem Zeitaufwand entwickeln kann.
.. inzwischen ist die 'Fischgräte' doch noch gerutscht 😉
... und die Bundesregierung hat Mitte 2023 das angekündigte ...
Online-Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von Kohlendioxidkosten zwischen Mietenden und Vermietenden freigeschaltet
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Meldung/2023/20230612-online-rechentool-kohlendioxidkosten.html
... immerhin 😉
Nachtrag:
... und ich hatte den Gesetzestext sogar 'sinnerfassend' gelesen und (sogar) verstanden, wow ... immerhin ... 😉
... denn das Tool gibt mir Recht ...
Hinweis: Bei Abrechnungszeiträumen, die sich mit den Kalenderjahren 2022 und 2023 überschneiden (etwa: 16.05.2022 bis 15.05.2023) ist folgendes zu beachten:
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist auf diese Abrechnungszeiträume nicht anwendbar, sondern nur auf solche Abrechnungszeiträume, die an oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die Aufteilung mit Hilfe des Rechentools ist für diese Abrechnungszeiträume hypothetisch.