Hallo,
aktuell haben wir ja im Januar 2026 wieder das Problem, dass der 10. auf einen Samstag fällt und damit gem §108 Abs. 3 AO eine verfahrensrechtliche Verschiebung der Fälligkeit auf den 12.01. erfolgt.
Die Datev übermittelt nun auch leider die VA auch erst am 12.01. und wir haben keine Möglichkeit gefunden, die Übermittlung irgendwie zum 10.1. anzustoßen (außer bei Guthaben).
Gibt es irgend eine Möglichkeit den Termin zu ändern???
Bei EÜR mit Lastschrift, aufgrund der Übermittlung der VA nach dem 10., bedeutet das, dass auch die Zahlung als nach dem 10. bewirkt gilt (s. auch Erlass zur Klarstellung durch FinMin Schleswig-Holstein vom 14.2.22) und somit dem Zahlungsjahr (aktuell also 2026) und nicht dem WJ 2025 zuzurechnen ist.
Wenn ich also einen EÜRler mit Lastschrift habe, und die Auswirkung der USVA Nov (bei Dauerfristverl. / ohne DV der Dezember) in 2025 haben will, muss ich die VA manuell per Elster bis zum 10.1.26 einreichen, weil die Datev zu spät übermittelt.
Diese Mehrarbeit ist doch nun absolut unnötig - warum wird nicht generell einfach am 10. übermittelt???
Vielen Dank vorab!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Finde ich auch unglücklich. Ändern kann man das aber.
Aber gibt es bei Lohn und Gehalt nicht die Möglichkeit den Termin zu ändern? Die Lohnsteuer hat ja mitunter deutlich größere Auswirkung (z.B. bei Ärzten). Der Termin soll da auch der 12.01.2026 sein, so dass die Lohnsteuer 12/2025 m.E. nicht in 2025 berücksichtigt werden kann.
Nach dem normalen Senden über RZ-Dienstleistungen auf „Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung klicken“, dann rechte Maustaste – Bearbeiten - und den gewünschten Termin einstellen.
Super, vielen Dank!
Ups, stimmt - an die Lohnsteuer habe ich heute noch gar nicht gedacht...
Weiß da zufällig jemand, wie man das in Lodas ändern kann?
Danke!
DATEV bietet mit DÜ Formulare Rewe und ebenso DÜ Formulare LSt (weiß ich nicht genau) Lösungen zur individuell terminierten Übermittlung an.
Wenn das dann 3 Tage später mit den selben Beträgen nochmals über Karewe bzw. Lohn läuft, kann man das, aus meiner persönlichen Sicht, einmalig hinnehmen.
Wenn der Chef das so bestätigt und es dem Mandanten einen Mehraufwand wert ist, sind i.d.R. alle zufrieden.
Ich habe eben was für die LSt gefunden, Dok.-Nr.: 1020763
damit ist dann alles geklärt - vielen Dank!
Haufe sieht das "entspannter" (https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/wann-leistungen-als-wiederkehrend-bewertet-werden_186_329882.html )
Beispiel für 2025
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2025 (bzw. November 2025, wenn eine Dauerfristverlängerung besteht) ist "fällig" am
Danach ist die Übermittlung und Zahlung (wenn keine Einzugsermächtigung) am 12.1. 26 ausreichend, um eine Zuordnung zu 2025 zu erreichen (und Datev macht alles richtig...)
@TinaS schrieb:
Ups, stimmt - an die Lohnsteuer habe ich heute noch gar nicht gedacht...
Liege ich falsch mit meiner Meinung (oder war mein Arbeitstag zu lang), dass die Lohnsteuerzahlung gar nicht aufwandswirksam ist und somit auch deren Zahlungstermin für die EÜR irrelevant?
Viele Grüße und einen schönen Feierabend allerseits.
@lohnexperteLiege ich falsch mit meiner Meinung (oder war mein Arbeitstag zu lang), dass die Lohnsteuerzahlung gar nicht aufwandswirksam ist und somit auch deren Zahlungstermin für die EÜR irrelevant?
Bei einer Einnahmenüberschussrechnung liegt eine gewinnmindernde Ausgabe erst bei der tatsächlichen Lohnsteuerzahlung vor (trotz eingerichteter Bruttolohnverbuchung).
Der Arbeitstag war definitiv zu lang ... 😉
Es gibt auch Referenzen, die das etwas anders sehen. Der BFH hat die Frage nach dem Zeitpunkt der Übermittlung offen gelassen. Die Fälligkeit von anzumeldenden Steuern entsteht ja normalerweise erst mit deren Anmeldung. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass der Übermittlungszeitpunkt relevant ist, aber um sicher zu gehen, möchten wir die Voranmeldungen bis zum 10. übermittelt haben.
Im Rechnungswesen kann man auch die DÜ-Termine für die USt manuell anpassen. Dafür die Übermittlung "anstoßen" und anschließend die "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung" Registerkarte "Bereitstehende Daten" öffnen (geht über die Ansicht USt-Voranmeldung oder über Bestand | Daten holen). Dann per Rechtsklick den Termin anpassen.
NWB Heft 38 vom 24.09.2021 Aufsatz von Michael Seifert: Auch er sieht es so, dass die Übermittlung am 12.01.2026 erst die Fälligkeit auslöst - und somit zu spät!
Ich werde für die 4/3er Monatszahler ebenfalls die VA am 09.01. übermitteln.
Über InfoDok 1034007 - Punkt 3.2, dann alle Daten holen bekommt man eine gute Übersicht über alle noch an das FA zu übertragenden VA 11-25.
Gib es so etwas für Lodas auch? Oder muss da individuell geändert werden?
zu § 11 EStG i.V.m. § 18 UStG i.V.m. § 108 (3) AO
genau, und in Folge des letzten BFH Urteils aus 2022 hat das FinMin S-H diese Klarstellung herausgegeben:
Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
a) Anwendung der Zehn-Tage-Regelung bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit
b) Erteilung eines SEPA-Mandates
Die Fälligkeit wird nur verfahrensrechtlich nach AO verschoben, die eigentliche Fälligkeit bleibt aber am 10. bestehen
Folge: bei Überweisung bis 10. Zurechnung im WJ - auch wenn die Übermittlung der VA erst am 12. erfolgt
ABER - bei Lastschrift gilt die Zahlung mit Einreichung der VA als bewirkt, da das FA ja erst mit dieser die Zahlungshöhe kennt und einziehen kann (egal, wenn dann die tatsächliche Abbuchung erfolgt). Ergo wenn VA am 12. eingereicht, Zahlung am 12. und damit zu spät, Zurechnung Zahlungsjahr
Der BFH wird sich in ein paar Jahren dann wohl nochmal damit beschäftigen müssen, weil es den einen oder anderen Finanzbeamten geben wird, der auf den Zeitpunkt der Übermittlung schaut. Wenn dann einfach als kurze Zeit 12 Tage festgelegt werden, wäre dieses Thema endlich vom Tisch.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das so gewollt ist, dass auf die Datenübermittlungszeitpunkte geachtet wird. Und der BFH hat eindeutig in den Urteilsbegründungen betont, dass man keine Zufallsergebnisse möchte.
Im Steuerkonto steht übrigens für November: Fällig am 10.01.2026. Und bei erteiltem Lastschriftmandat gilt die Zahlung als am Fälligkeitstag bewirkt. Also wir werden sehen, was daraus gemacht wird.
Im Steuerkonto steht übrigens für November: Fällig am 10.01.2026. Und bei erteiltem Lastschriftmandat gilt die Zahlung als am Fälligkeitstag bewirkt.
ja, im Kern ist das genau so richtig - aber wie soll das FA einziehen, wenn ihm die VA nicht vorliegt?
Exemplarisch kann ich die VA am 12., 15. oder einreichen, Folge: wäre alles zu spät, da die Zahlung erst mit Vorliegen der VA auch eingezogen werden kann.
Ich denke genau deswegen hat das FinMin auch nur die Lastschriftbeispiele separat aufgelistet (und nichht die mit Überweisung) und im zweiten Beispiel auch klar gezeigt: ist die VA nicht bis zum 10. beim FA, ist die Zahlung definitiv zu spät und dem Zahlungsjahr zuzurechnen
Stünden die Beispiele so in einem BMF schreiben, würde ich dem mehr Bedeutung beimessen.
Aber der BFH hat ja mehrfach entschieden, die Verschiebung auf einen Montag sei nicht relevant. Und wenn die Abflussfiktion nach AO für Lastschriften gilt, sollte der Zeitpunkt der Übermittlung egal sein, solange sie fristgerecht erfolgt ist.
Aber wir werden sehen, was passiert
Viele Grüße
Ole