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Übermittlung UStVA am 12.01.26 §11 EStG iVm §108 AO, Zurechnung WJ

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letzte Antwort gestern 14:12:56 von d_z_
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TinaS
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Nachricht 1 von 12
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Hallo,

 

aktuell haben wir ja im Januar 2026 wieder das Problem, dass der 10. auf einen Samstag fällt und damit gem §108 Abs. 3 AO eine verfahrensrechtliche Verschiebung der Fälligkeit auf den 12.01. erfolgt.

 

Die Datev übermittelt nun auch leider die VA auch erst am 12.01. und wir haben keine Möglichkeit gefunden, die Übermittlung irgendwie zum 10.1. anzustoßen (außer bei Guthaben).

 

Gibt es irgend eine Möglichkeit den Termin zu ändern???

 

Bei EÜR mit Lastschrift, aufgrund der Übermittlung der VA nach dem 10., bedeutet das, dass auch die Zahlung als nach dem 10. bewirkt gilt (s. auch Erlass zur Klarstellung durch FinMin Schleswig-Holstein vom 14.2.22) und somit dem Zahlungsjahr (aktuell also 2026) und nicht dem WJ 2025 zuzurechnen ist.

 

Wenn ich also einen EÜRler mit Lastschrift habe, und die Auswirkung der USVA Nov (bei Dauerfristverl. / ohne DV der Dezember) in 2025 haben will, muss ich die VA manuell per Elster bis zum 10.1.26 einreichen, weil die Datev zu spät übermittelt.

 

Diese Mehrarbeit ist doch nun absolut unnötig - warum wird nicht generell einfach am 10. übermittelt???

 

Vielen Dank vorab!

OleJay
Beginner
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Nachricht 2 von 12
611 Mal angesehen

Finde ich auch unglücklich. Ändern kann man das aber.

 

Aber gibt es bei Lohn und Gehalt nicht die Möglichkeit den Termin zu ändern? Die Lohnsteuer hat ja mitunter deutlich größere Auswirkung (z.B. bei Ärzten). Der Termin soll da auch der 12.01.2026 sein, so dass die Lohnsteuer 12/2025 m.E. nicht in 2025 berücksichtigt werden kann.

 

Nach dem normalen Senden über RZ-Dienstleistungen auf „Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung klicken“, dann rechte Maustaste – Bearbeiten - und den gewünschten Termin einstellen.

 

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TinaS
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Nachricht 3 von 12
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Super, vielen Dank!

 

Ups, stimmt - an die Lohnsteuer habe ich heute noch gar nicht gedacht...

 

Weiß da zufällig jemand, wie man das in Lodas ändern kann?

 

Danke!

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cro
Experte
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Nachricht 4 von 12
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DATEV bietet mit DÜ Formulare Rewe und ebenso DÜ Formulare LSt (weiß ich nicht genau) Lösungen zur individuell terminierten Übermittlung an.

 

Wenn das dann 3 Tage später mit den selben Beträgen nochmals über Karewe bzw. Lohn läuft, kann man das, aus meiner persönlichen Sicht, einmalig hinnehmen.

 

Wenn der Chef das so bestätigt und es dem Mandanten einen Mehraufwand wert ist, sind i.d.R. alle zufrieden.

TinaS
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Nachricht 5 von 12
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Ich habe eben was für die LSt gefunden, Dok.-Nr.: 1020763

 

damit ist dann alles geklärt - vielen Dank!

 

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StB_in
Aufsteiger
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Nachricht 6 von 12
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Haufe sieht das "entspannter" (https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/wann-leistungen-als-wiederkehrend-bewertet-werden_186_329882.html ) 

 

Beispiel für 2025

Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2025 (bzw. November 2025, wenn eine Dauerfristverlängerung besteht) ist "fällig" am

  • 10.1.2026. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Abgabetermin auf Montag, den 12.01.2026.
  • Die Zahlung, die sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2025 (bzw. November 2025) ergibt, kann bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2025 als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Zahlung bzw. der Abfluss bis zum 12.1.2026 erfolgt ist.

 

Danach ist die Übermittlung und Zahlung (wenn keine Einzugsermächtigung) am 12.1. 26 ausreichend, um eine Zuordnung zu 2025 zu erreichen (und Datev macht alles richtig...) 

lohnexperte
Meister
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Nachricht 7 von 12
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@TinaS  schrieb:

 

Ups, stimmt - an die Lohnsteuer habe ich heute noch gar nicht gedacht...

 

Liege ich falsch mit meiner Meinung (oder war mein Arbeitstag zu lang), dass die Lohnsteuerzahlung gar nicht aufwandswirksam ist und somit auch deren Zahlungstermin für die EÜR irrelevant?

 

Viele Grüße und einen schönen Feierabend allerseits.

 

 

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durchschnittsbenutzer
Fortgeschrittener
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Nachricht 8 von 12
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@lohnexperte

Liege ich falsch mit meiner Meinung (oder war mein Arbeitstag zu lang), dass die Lohnsteuerzahlung gar nicht aufwandswirksam ist und somit auch deren Zahlungstermin für die EÜR irrelevant?


Bei einer Einnahmenüberschussrechnung liegt eine gewinnmindernde Ausgabe erst bei der tatsächlichen Lohnsteuerzahlung vor (trotz eingerichteter Bruttolohnverbuchung).

 

Der Arbeitstag war definitiv zu lang ... 😉

 

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OleJay
Beginner
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Nachricht 9 von 12
270 Mal angesehen

Es gibt auch Referenzen, die das etwas anders sehen. Der BFH hat die Frage nach dem Zeitpunkt der Übermittlung offen gelassen. Die Fälligkeit von anzumeldenden Steuern entsteht ja normalerweise erst mit deren Anmeldung. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass der Übermittlungszeitpunkt relevant ist, aber um sicher zu gehen, möchten wir die Voranmeldungen bis zum 10. übermittelt haben.

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SebPro
Beginner
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Nachricht 10 von 12
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Im Rechnungswesen kann man auch die DÜ-Termine für die USt manuell anpassen. Dafür die Übermittlung "anstoßen" und anschließend die "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung" Registerkarte "Bereitstehende Daten" öffnen (geht über die Ansicht USt-Voranmeldung oder über Bestand | Daten holen). Dann per Rechtsklick den Termin anpassen.

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udolech
Beginner
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Nachricht 11 von 12
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NWB Heft 38 vom 24.09.2021 Aufsatz von Michael Seifert: Auch er sieht es so, dass die Übermittlung am 12.01.2026 erst die Fälligkeit auslöst - und somit zu spät!

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d_z_
Erfahrener
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Ich werde für die 4/3er Monatszahler ebenfalls die VA am 09.01. übermitteln. 

 

Über InfoDok 1034007 - Punkt 3.2, dann alle Daten holen bekommt man eine gute Übersicht über alle noch an das FA zu übertragenden VA 11-25.

 

Gib es so etwas für Lodas auch? Oder muss da individuell geändert werden?

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letzte Antwort gestern 14:12:56 von d_z_
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