Hallo Martin S., wie von Jens Mildner beschrieben, prüft das Programm automatisch ob die Mindestbemessungsgrenze von 175 Euro unterschritten wird. Ist dies der Fall, errechnet das Programm automatisch den Differenzbetrag zur RV-Aufstockung. Soll die pauschale Lohnsteuer an den Arbeitnehmer abgewälzt werden, sind zwei Einstellungen zu hinterlegen: Mitarbeiterebene: Stammdaten | Steuer | Pauschalsteuer --> im Feld "Teilzeitkräfte (geringfügig entlohnt Beschäftigte) - 2 % einheitliche Pauschsteuersatz" können Sie die Abwälzung mit "Ja" schlüsseln Diese Eingabe ist auch auf Mandantenebene unter Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer möglich. In der abgerechneten Lohnart muss im Feld "Lohnveränderung" der Schlüssel "LVPS" hinterlegt sein. Diesen hinterlegen Sie unter Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten. Markieren Sie die entsprechende Lohnart (z. B. LA 2201 Aushilfslohn, Betr.) und hinterlegen im Reiter "Grundlagen" im Feld "Lohnveränderung:" "LVPS" (unter LV21 angeordnet). Viele Grüße Michaela Riedel Personalwirtschaft DATEV eG
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