Mir ist bei eigenen Recherchen eine interessante Verfügung der OFD Karlsruhe (jetzt OFD Baden-Württemberg) untergekommen: OFD Karlsruhe v. 21.07.2020 - S 2342/135-St 142 - NWB Datenbank 5. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeber-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung [...] 37 Leistungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse sind danach zB: [...] Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten; liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, findet § 3 Nr. 34 EStG Anwendung [...] Interessant insofern, weil die Formulierung des Absatzes sich auch so interpretieren lassen könnte, dass • bei Vorliegen eines ärztlichen Rezepts der Betrag irrelevant ist und • bei Nichtvorliegen die Grenzen des § 3 Nr. 34 gelten. Ich habe vor, dies unserer DRV-Prüferin vorzulegen und um eine Stellungnahme zu bitten.
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